Hallo, bei einem Vollausfall wegen Kurzarbeit kann die Gehaltsumwandlung nicht abgerechnet werden, da die ursprüngliche Bezugslohnart nicht mehr in der Abrechnung vorhanden ist. Die Lohnart 410 kann nicht als Bezugslohnart hinterlegt werden, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. Sofern die Bezugslohnart (z.B Gehalt oder Stundenlohn) abgerechnet wird, z.B. bei einem Teilmonat Kug, kann auch die Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Stein Prsonalwirtschaft DATEV eG
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