Das ausdrucken und abheften hat noch nie Rechtssicherheit gebracht. Der Ausdruck ist technisch gesehen eine Kopie des Originals und eine Kopie (egal ob von Papier oder eines elektronischen Belegs) hat noch nie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch vor dern GoBD nicht... Und ja, man kann als erfahrener Buchhalter mit einem geschulten Auge durchaus ziemlich schnell feststellen, was selber gedruckt wurde und was als Papier gekommen ist. Lochen und falten ändert daran gar nichts. Dementsprechend sollte man davon ausgehen, das die Prüfer das genauso erkennen können, wenn sie entsprechend geschult und erfahren sind. Denkbar ist auch, das der Prüfer schlicht und ergreifend beim Lieferanten anfragt, ab wann auf elektronischen Rechnungsversand umgestellt wurde. Weiterhin gibt es ja einige Unternehmen, welche für die Papierrechnung Gebühren nehmen, diese dürften auch in der Finanzverwaltung bekannt sein und deren Rechnungen sind dementsprechend noch leichter als Original-Digital zu identifizieren. Und ja, eine (revisionssichere!!!) Archivierung ist heutzutage einfach notwendig. Das müsste bei den meisten Unternehmern spätestens seit dem 01.01.2015 auf der ToDo-Liste ziemlich weit oben stehen. Insofern ist hier für alle, die eh DATEV im Einsatz haben, Unternehmen Online in Verbindung mit Upload Mail ein (r von vielen) aus meiner Sicht empfehlenswerter Weg. Erlauben Sie mir noch eine Anmerkung: Diese Fragestellung ist nichts für eine Community, diese hätte Ihnen eigentlich Ihr Steuerberater beantworten sollen. Das gehört bei mir zu den absoluten Basics der Mandantenbetreuung... Schöne Grüße aus Thüringen und einen schönen Tag an alle Christian
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