Mal Schriftwechsel mit einem USt-Dozenten gehabt: Guten Tag, wir hätten Fragen an Herrn XXXX zu seinen Umsatzsteuerseminaren: Handelt es sich bei den Zahlungsgebühren der beigefügten booking.com Rechnung auch um §13b Leistungen oder kann/muss hier der § 4 Nr. 8 (d?) UStG greifen? Stellen amazon oder andere Dienstleister falsche Rechnungen mit dt. USt – weil USt-ID fehlt oder anderer Gründe: muss bei sonstigen Leistungen die 13b Vorsteuer/USt vom Nettobetrag (§10 UStG BMG) oder dem Bruttobetrag verbucht werden und die n. abz. dt. Vorsteuer auf ein Kostenkonto oder „nicht abzugsfähige Vorsteuer?` Wie verhält es sich, wenn es um Lieferungen aus einem anderen EU-Land handelt? Muss hier ein igE verbucht werden? Was wäre auch hier die Bemessungsgrundlage zur Buchung? Sehr geehrter Herr XXXXX, zu Ihren Fragen darf ich wie folgt Stellung nehmen: 1 Da keine Finanzumsätze erbracht werden, sondern nur weiterberechnet werden, scheidet § 4 Nr. 8 UStG aus. 2a Vom Netto, A 13b.13 UStAE 2b Sofern die Voraussetzungen vorliegen, muss auch ein igErwerb gebucht werden. Auch hier BMG immer netto
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