Hallo, achso das hatte ich dann anders verstanden. In dem Fall bleibt der Minijob bestehen, da die BAV nicht mit zum Gehalt zählt, da der AG-Anteil steuerfrei ist. Der Höchstbeitrag wird meiner Meinung nach bei 254,00 € nicht überschritten, da dieser Betrag exakt die 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist. Hierbei spielt es meiner Meinung nach keine Rolle wann die Zahlung ist sondern, wie die BAV abgerechnet wird. D. h. monatlich, quartalsweise oder jährlich. Dem entsprechend sind die Grenzen einzuhalten. Die AG Beiträge kommen immer on TOP und werden auf der Abrechnung nicht als Abzug im Nettobereich berücksichtigt, sondern vom Programm im Hintergrund berechnet. D. h. es muss kein manueller Abzug erfolgen und der Auszahlungsbetrag ist nicht höher wie vorher. Wenn im Brutto ein Gehaltsverzicht erfolgt, ist dass immer der AN-Anteil zur BAV. Dieser wird dann auch im Nettobereich abgezogen.
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