Hallo Henriette, das ist richtig, Nettolohnarten können nicht ins Vorjahr gebucht werden. Wenn Sie noch die Möglichkeit haben, den Monatsabschluss für 12/2022 zurückzusetzen, dann können Sie die Lohnabrechnung 12/2022 für die betreffende Mitarbeiterin korrigieren. Beachten Sie bitte dabei, dass auch der Beitragsnachweis, die Lohnsteueranmeldung sowie die Lohnsteuerbescheinigung und ggf. die DEÜV-Jahresmeldung (sollte diese bereits in 12/2022 erstellt und übermittelt worden sein) korrigiert werden. Alternativ haben Sie die (etwas aufwendigere) Möglichkeit, mit einer Bruttolohnart den Wert manuell so zu ermitteln, dass die Auszahlung dem gewünschten Nettobetrag entspricht. Wenn Sie dafür eine individuelle Lohnart benötigen, können Sie z. B. die DATEV Standardlohnart 2000 auf eine freie Lohnartennummer kopieren und entsprechend umbenennen. Wird diese Buchung bei der Lohnabrechnung für 01/2023 dem Monat 12/2022 zugeordnet, können Sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 noch korrigieren, indem Sie unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten in der Gruppe „Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnungen ins Vorjahr“ abweichend bei der Mitarbeitereinstellung „Entstehungsprinzip“ schlüsseln.
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