Hallo, ich habe einen ähnlichen Fall. Ich habe es wie folgt begründet und gelöst: In den FAQ Steht unter 1.2 Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.11 Die Fußnote 11 sagt: 11Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Wenn ich also ein Kleinstunternehmen habe, was bei einer Fahrschule so sein könnte, und ich das Wahlrecht auf Ansatz des durchschnittlichen Monatsumsatzes wähle, sollten die Anlageverkäufe keine Rolle spielen ob diese Coronabedingt sind oder nicht. In meinem Fall war sogar der Ansatz des Durchschnittsumsatzes besser. Ob das der Königsweg ist, wird sich zeigen. Aber wer kann da schon bei den FAQs sagen. Grüße AKW
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