@bodensee schrieb: Was meinst Du oder wäre Deine Meinung , der jetzt hoffenltich auch mal bald dieses ganze Corona Gedöns abgeschlossen hat. Moin Uwe, ich würde das genauso subsumieren, wie Du und das war ja meiner Erinnerung nach auch der Grund, warum überhaupt die Frage am Ende des Formulars zu Schlussabrechnung gestellt wurde, ob im Umsatz Eigenverbrauch enthalten ist. Aber dann gibt es ja noch dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg: VG Würzburg, Urteil v. 01.12.2023 – W 8 K 23.338 - Bürgerservice Denn da steht in Randziffer 30: Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und in Randziffer 50 Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen heißt also: Wir können nach bestem Wissen und Gewissen analysieren und interpretieren und subsumieren - wenn die Bewilligungsstelle das anders versteht und regelmäßig nach Ihrem Verständnis handhabt, ist das die übliche Bewilligungspraxis. Deine einzige Chance wäre dann, den Nachweis zu führen, dass die L-Bank üblicherweise anders entscheidet. (Unmöglich, da Du die anderen Entscheidung ja nicht kennst.) Aber auch dann könnte die L-Bank sagen (RZ 68): Auch aus in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern Hier wird sich zwar auf vorherige Förderungen bezogen - genauso könnte man das aber auch auf die übliche Bewilligungspraxis übertragen. Fazit: Deine Interpretation der FAQ ist unerheblich, lediglich das Verständnis der BWS ist maßgeblich. Außerdem ist es übliche Bewilligungspraxis - und falls nicht: DIe BWS darf auch anders. Ungeachtet dieser ganzen Aussagen würde ich das so verargumentieren, wie Du es oben geschrieben hast. Denn wie @AKW schon schreibt: Du hast die FAQ meiner Meinung nach korrekt angewendet.
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