Hallo, ich würde die Beträge nicht einfach stehen lassen, denn der Arbeitgeber zahlt das KUG ja quasi nur im Auftrag der BA aus. Es handelt sich ja um eine Entgeltersatzleistung der BA, die auch so in der Steuererklärung anzugeben ist. Dann würde ich die Abrechnungen noch eher korrigieren und die KUG Beträge mit einer Netto Lohnart eingeben, dann ändert sich an der Auszahlung für den einzelnen Mitarbeiter nichts, aber die Steuer- und SV Beiträge werden zumindest nachberechnet. Dennoch würde ich über einen Anwalt/ Steuerberater/ BA nochmal prüfen lassen, ob das so in Ordnung ist. Und ob es überhaupt zulässig ist, dem Arbeitnehmer KUG auszuzahlen, obwohl keine Erstattung stattfindet. Viel Erfolg, Grüße Christina
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