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Anspruch Kurzarbeitergeld Aufhebungsvertrag/Schlichtung

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letzte Antwort am 07.08.2020 10:20:10 von ChristinaSorglos
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markushülsmann
Einsteiger
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Liebe Community,

 

ich habe folgendes Problem:

Anfang Juli hatte ein Mandant mit einem Auszubildenden, welcher bereits in Kurzarbeit ist (Kurzarbeit wurde erst 6 Wochen nach beginn der Kurzarbeit bei dem Auszubildenden abgerechnet, wie es vorgeschrieben ist), eine Schlichtungsverhandlung bei der IHK in dessen Folge sich darauf geeinigt wurde, das Ausbildungsverhältnis zu beenden und einen Aufhebungsvertrag zu erstellen und zu unterschreiben. Dieser wurde dann von beiden Parteien erst ende Juli aufgesetzt und unterschrieben.

Nun stellt sich für mich die Frage, ab welchem Zeitpunkt ich kein Kurzarbeitergeld mehr bei dem Auszubildenden abrechnen darf? Ab dem Termin bei der IHK in dessen Folge diese Einigung getroffen wurde (durch Feststellung der IHK, da der Arbeitgeber nicht erschienen ist) oder erst ab dem Zeitpunkt in dem der tatsächliche Aufhebungsvertrag finalisiert und von beiden Parteien unterschrieben worden ist?

 

Ich danke vielmals für eure Antwort(en)

 

Gruß Markus 🙂

ChristinaSorglos
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
1071 Mal angesehen

Guten Morgen Markus,

 

wir haben das Thema letzten Monat noch mit der BA für Arbeit besprochen. Dort sagte man uns, dass der Anspruch auf KUG einen Tag nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, bzw. einen Tag nach Zustellung einer Kündigung entfällt. 

 

Um aber auf Nummer sicher zu gehen, würde ich bei der für euch zuständigen BA für Arbeit nochmal telefonisch nachfragen. Das klappt immer ganz gut! 

 

Viel Erfolg & Grüße


Christina

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letzte Antwort am 07.08.2020 10:20:10 von ChristinaSorglos
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