Bei einer - nur zum Zwecke der Erlangung der Subvention Novemberhilfe - erfolgten Umstellung in der Jahreserklärung hätte ich ein Störgefühl. Insbesondere auch, weil die unterjährigen USt-Voranmeldungen 2019/2020 nicht so abgegeben worden sind. Ein reines Versteuerungsart-Wahlrecht wie bei der ÜH I-II ist, wie Sie zu Recht feststellen, bei der Novemberhilfe (die für die, die eine Förderung bekommen, im Regelfall sehr hoch ist) nicht vorgesehen. Vergleichszeitraum (USt-Voranmeldung/Steuererklärung regelmäßig schon abgegeben) und aktueller Zeitraum müssten zudem ja steuerlich übereinstimmen. BStBK-FAQ führt ergänzend aus: „Sollte der Umsatz im Vergleichszeitraum durch nachträgliche Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt durch den Antragsteller in auffälligem Maße nach oben korrigiert werden, kann das Finanzamt dies zum Anlass einer Steuerprüfung beim Antragsteller nehmen„ mit freundlichem Gruß Hilmar Speck
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