Guten Morgen, interessante Diskussion. Nach dem Leitfaden zu Verbundunternehmen sehe ich den Fall anders. Zitat: Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (a‐e) stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. M. E. wenn kein benachbarter Markt vorliegt, kein Verbund. Das kann man auch aus den Beispielen ableiten (leider nur als Umkehrschluss): Zitat: Beispiel 4b Die Ehefrau und der Ehemann führen jeweils eine eigene Gaststätte. ‐> Verbundene Unternehmen, da diese Einzelunternehmen zwar rechtlich selbstständig sind, die Unternehmen jedoch durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (hier: familiäre Bindung qua Ehe) miteinander verflochten sind (vgl. Ziff. 2.4 der Richtlinie und vgl. Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO). Beispiel 1 Die natürlichen Personen A und B besitzen eine Tankstelle und einen Gasthof zu jeweils 50%. ‐> Keine verbundenen Unternehmen, da nicht im gleichen oder benachbarten Markt tätig. Inwiefern haben denn bei Ihnen die Bezirksregierung Quellenangaben und Begründungen angeführt, wenn doch im eigenen Leitfaden der benachbarte Markt als zwingende Voraussetzung genannt ist?
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