Hallo 314159, danke für den Hinweis. Eindeutig "mistverständlich" ausgedrückt. Rz 121 ist da natürlich zutreffender ... Was ich eigentlich meinte ist das ja gerade bei E-Mail als Transportmittel mit E-Rechnung im Anhang durch Konvertierung die Beweiskraft verloren gehen kann und deshalb zwingend E-Mail Archivierung eingesetzt werden muss damit das Original, im Falle einer Prüfung, vorgewiesen werden kann. Bei Rechnungsinformationen im Mailtext, prominentes Beispiel: paybyphone, sowieso. Ich würde sogar soweit gehen und sagen das eine Vorqualifizierung durch den Menschen, der bewerten muss "Mail ist nur Briefumschlag" und " Mail enthält aufbewahrungspflichtige Informationen, die Sachverhalte versehentliches Löschen, mutwilliges Löschen, Manipulation von Daten oder menschliches Fehlverhalten im Allgemeinen, im Falle einer Prüfung eher befeuert werden. Meines Erachtens müssen alle Mails, aus allen Postfächern im Unternehmen archiviert werden um die vorgenannten Probleme zu umgehen. Irrläufer lassen sich nicht vermeiden. Wenn also eine E-Rechnung, die an rechnung@muster-gmbh.de geschickt werden sollte plötzlich im Postfach des Sachbearbeiters XY landet und ich nur rechnung@muster-gmbh.de archiviere oder dort die Vorqualifizierung läuft, dann fehlt mir im schlimmsten Fall genau das Original in der nächsten Prüfung ...
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