Hallo AngelaOesterle, unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich: Prüfen Sie, ob Angaben zu selbst ermittelten Beträgen vorhanden sind (Erfassungsformular Anlage Kind, oberhalb Zeile 4), zusätzlich Datumsangaben zum Wohnort im Inland vorhanden sind (Erfassungsformular Anlage Kind, Zeile 8/9), Angaben zur nur zeitanteiligen Berücksichtigung des Kindes vorhanden sind (Geburt, Vollendung des 18. Lebensjahrs oder Abschluss der Berufsausbildung im Veranlagungszeitraum führen wegen der erwähnten Hochrechnung auf den Jahresbetrag auch zu einer abweichenden Berücksichtigung bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer), die Ländergruppe – trotz korrekter Auswahl des Staats "Ungarn" - selbst ermittelt auf Ländergruppe 1 verändert wurde (Erfassungsformular Anlage Kind, unterhalb Zeile 9). Ohne konkrete Daten (Datenprotokoll Anlage Kind, Ansatz Kinderfreibetrag oder Kindergeld im Rahmen der ESt-Berechnung) lässt sich aus der Ferne leider nicht feststellen, was in Ihrem Fall zum Ansatz des ungekürzten Kinderfreibetrags für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führt. Wenden Sie sich zur Prüfung daher bitte per Servicekontakt an den Programmservice Einkommensteuer. Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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