Hallo Herr Hofmeister, Zitat aus dem Urteil “Das Fehlerrisiko sei bei der elektro- nischen Eingabe von Datumsangaben erheblich höher als bei der handschriftli- chen Übertragung eines Datums. Es sei daher auch bei einem elektronischen Fristenkalender angezeigt, die vorherige Eingabe über einen entsprechenden Ausdruck zu kontrollieren. Erst hierdurch werde gewährleistet, dass sich menschliche Fehler durch eine weitere von einem Mitarbeiter vorgenommene Kontrolle korrigieren ließen. Vor diesem Hintergrund sei es auch unter Berück- sichtigung der weiter fortschreitenden Digitalisierung als Organisationsver- schulden zu bewerten, dass der Mitarbeiterin G. die sensible und fehler- trächtige Aufgabe ohne Anweisung zur Fertigung eines Kontrollausdrucks übertragen worden sei. Die gewählte Handhabung, sich ohne Kontrollausdruck aus- schließlich auf die Software R. und eine reine Bildschirmkontrolle zu ver- lassen, stelle keine ausreichende Fehlerkontrolle dar. ... Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Ein- tragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kon- trollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvoll- ständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen Kontrollausdrucks springt unmittelbar ins Auge, insbesondere wenn der Vor- gang im Rahmen einer Arbeitsroutine von erfahrenem Büropersonal durchge- führt wird. Es ist ein Warnzeichen, das der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiert, dass die Fristeingabe noch nicht kontrolliert und möglicherweise sogar noch nicht abgeschlossen wurde. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte - in vorliegendem Zusammenhang sinnvolle - "Medi- enbruch" zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Aus- drucks gewährleistet mithin ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zu- treffende Fristeingabe und -speicherung.“ Nach diesem Wortlaut habe ich erheblichen Zweifel, dass ein pdf den Anforderungen genügt. Das gilt umso mehr, als der Workflow beim pdf (Aufbringen der Kontollvermerke) noch komplexer wird. Es wird zwar immer nur von „Kontrollausdruck“ gesprochen. Aber das Drucken eines Papiers (oder Erzeugen einer pdf) allein deckt ja das geforderte Kontrollieren und schon gar nicht den Nachweis, dass auch kontrolliert wurde nicht ab. Wenn pdf, dann müsste sie bearbeitbar sein und wäre dann ja auch bloß eine (zusätzliche) Bildschirmkontrolle - die dem BGH ja offensichtlich nicht ausreicht. Es wird ausdrücklich der Medienbruch - als Sicherheitsmerkmal- gefordert!!!!!??? Die Gerichte sind leider Lichtjahre von moderner und effizienter Arbeitsweise entfernt und dokumentieren mit solchen Entscheidungen ihre Lebensferne. Letztlich wird ein Grund gesucht, warum ein Berater bei Fristversäumnis immer haftet. Um das zu erreichen, ist den Gerichten kein Argument zu blöd. Zwischenzeitlich sind die Entscheidungen dazu so vielfältig, und praktisch nie zugunsten des Beraters ausgegangen - konsequent wäre es, klar zu machen, dass defakto eine Verschuldenszurechnung nicht beim Berater endet, sondern auch ein Verschulden des Büropersonals zugerechnet wird - dann muss man nicht auf solch abenteuerliche Begründungen ausweichen.
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