Es kommt wie immer darauf an: 1. Wer pfändet? (Potentieller) Unterhaltsgläubiger oder Dritter? 2. was besagt der Pfändungsbeschluss? Ist dort etwas geregelt zur (Nicht-)Berücksichtigung? 3. Wird der Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet? Aus der Kommentierung zu §850c ZPO 3. Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten (Abs. 2) Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586a BGB, 26 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG), seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner (→ § 850d Rn. 16), Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB), wozu Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und nichteheliche Kinder (§§ 1615a ff.) zählen, auch Adoptivkindern (§§ 1754 ff. BGB) oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615l, 1615n Unterhalt schuldet und gewährt. Solange der Schuldner mit seiner (früheren) Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist regelmäßig von Unterhaltsleistungen auszugehen. Die getrennt lebende Ehefrau ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihr tatsächlich Unterhalt gewährt. Gewährt der Schuldner weder Natural- noch Barunterhalt, ist die unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen. Es ist unschädlich, dass die Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist; sie darf aber nicht nur auf Vertrag beruhen. ... Gewährt wird Unterhalt auch dann, wenn die Angehörigen ihre Ansprüche nach Pfändung und Überweisung durch Einbehalte vom Arbeitseinkommen des Schuldners durchsetzen. Andere Personen, denen der Schuldner Unterhalt leistet, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, zB nichtehelicher Lebenspartner, Geschwister, Schwiegereltern, Stief- und Pflegekinder, werden dagegen nicht berücksichtigt, auch wenn sie im Haushalt des Schuldners leben. Ist die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der 1. Stufe und nicht nur der verminderte der 2. Stufe maßgeblich. (Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 850c Rn. 4) Ohne dass Ihnen bekannt ist, ob die Kinder noch über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfügen, werden Sie die Frage nicht entscheiden können.
... Mehr anzeigen