Also ich finde die Frage ohne genaue Datumsangaben schwierig zu beantworten. Aber grundsätzlich: § 175 AO stellt ja auf den Eintritt eines Ereignisses ab, das nach Enstehen der Steuer und nach Erlass des Bescheides eingetreten ist. Bei dem geschilderten Fall würde ich wie folgt lösen: 2018 änderbar nach 175, da Steuer bereits entstanden und Bescheid erlassen, bevor 15%-Grenze in 2020 gerissen. 2019 änderbar nach 175, w.o., wenn Bescheiderlass vor reißen der 15%-Grenze in 2020, andernfalls nicht, allerdings mMn 173, da Finanzamt Tatsachen erst mit Abgabe der Erklärung 2020 in 2021 bekannt geworden sind 2020 nicht änderbar, da mit Abgabe der Erklärung in 2021 sowohl Ereignis in 2020 eingetreten als auch Tatsachen mit Erklärung 2020 bekannt. (vgl. AEAO 175) Leider Ablauf der Festsetzungsfrist insgesamt erst 2024, da Ereignis in 2020 eingetreten ist und damit Beginn erst mit Ablauf 2020, also auch hier kein Ansatzpunkt. Wenn 15%-Grenze bereits in 2019 gerissen: auch 2019 nicht mehr änderbar, Begründung analog, außerdem Ablauf Festsetzungsfrist bereits 2023, da Ereigniseintritt in 2019, Start Festsetzungsfrist Ablauf 2019, 4 Jahre Vergleichbare Fälle habe ich bisher immer im Vorfeld so lösen können, dass ich die Erhaltungsaufwendungen taggenau zugeordnet habe und genau abgegrenzt habe, ob es sich um laufende, übliche Renovierungsarbeiten gehandelt hat und diese dann ebenfalls abgegrenzt habe (Malerarbeiten z.B.). Bisher hatte ich immer das Glück, dass das Finanzamt damit dann zufrieden war.
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