Hallo metalposaunist, Zitat von der Hilfeseite Ihres doch so heiß geliebten Anbieters aus Freiburg. Auch wenn seit 2017 statt der Belegvorlagepflicht die Belegvorhaltepflicht gilt, ist es wichtig, seine Belege aufzubewahren – entweder in Papierform oder digital. In der Buchhaltung lautet nach wie vor der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg! Zitat Ende Wollen Sie wirklich mit Ihrer so lapidar dahin geworfenen Anmerkung das alles für ungültig erklären: § 238 HGB, § 239 HGB, § 257 Abs. 1, 3, 4, 5 HGB; § 140 AO, § 146 AO, § 146a AO, § 147 AO, BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A4 – S 0316/19/10003:001 Dabei sind die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes noch nicht mal mit aufgeführt. Sicher stammen diese Vorschriften aus ehemals anlogen Zeiten, sind aber zwischenzeitlich auch auf die digital geführte Buchhaltung angepasst und haben nach wie vor Gültigkeit. Gruß ww3
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