Hallo M. Pfefferle, die Lohnart 2780 „Übern. AN-SV aus Sachzuwendung“ wird nur dann abgerechnet, wenn auf die Lohnart 2770 „Sachzuwendung,nto,p.St.,sv-pfl.“ Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, welche vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Lohnart 2790 „Übern.Steuer aus AN-SV,Sachzuw“ wird nur dann abgerechnet, wenn auf die Lohnart 2780 Lohnsteuer anfällt, welche vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Lohnarten werden also nicht abgerechnet, wenn für die Abrechnung der Lohnart 2770 keine SV-Luft für den Einmalbezug vorhanden ist, da die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten ist, so dass keine Arbeitnehmerbeiträge anfallen. Die Abrechnung der Lohnarten erfolgt ebenso nicht, wenn keine SV-Pflicht vorliegt oder wenn die SV-Beiträge vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. Viele Grüße Lara Hien Personalwirtschaft DATEV eG
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