Hallo,
ich bin gerade über die Aussage gestolpert, dass ein sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer aber auch Fremdgeschäftsführer nur U2-pflichtig sind.
Stimmt das?
Im Datev-Hilfe-Dokument 5303274 wird unter Punkt 2.2 zur Umlage überhaupt keine Stellung bezogen. Ein Punkt weiter oben (unabhängiges Beschäftigungsverhältnis) wird ja wenigstens darauf hingewiesen, dass gar keine U-Pflicht besteht.
Deshalb war ich hier auch immer der Meinung, dass auch U1-Pflicht vorliegt sofern auch die Sozialversicherungspflicht gegeben ist.
Oha! Das war mir bis dato nicht bekannt, wird aber tatsächlich hier krankenkassenseitig bestätigt:
Genau, das ist so seit 5 bis 10 Jahren.
Hallo,
laut Aussage unseres damaligen RV-Prüfers zählen Gesellschafter-Geschäftsführer im Arbeitsrecht nicht zu den Arbeitnehmern und sind somit vom Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) ausgeschlossen. Dies gilt bereits seit einigen Jahren (ich glaube, seit 2018).
Manchem Prüfer fällt es auf und erstattet die U1-Beiträge zurück, andere Prüfer wiederum nicht. Ich habe daher bei meinen Mandanten die U1 ausgeschlüsselt und zumindest für den möglichen Zeitraum "zurückgeholt".
Wenn ich hier im Forum dazu lese, ist das Thema schon recht bekannt.
Es wurde 2017 in der GKV-Besprechung schon so angedeutet und 2019 noch einmal konkretisiert.
Ich frage mich nur, wie habt ihr das mitbekommen? In Seminaren? In Webinaren der AOK z. B. werden ja meist nur oberflächliche Themen behandelt, aber nicht solche "Spezialitäten".
Hallo @NinaJ ,
ich habe es hier im Forum zufällig / am Rande mitbekommen und bis dato falsch gemacht. Alle RV-Prüfungen haben das nicht gesehen; und auch kein Wirtschaftsprüfer hat das bemängelt, obwohl das in den Jahreslohnjournalen ja eindeutig ersichtlich ist.
Ich habe dann die Abrechnungen hier in LODAS rückwirkend geändert (bis auf den Anfang des Vorjahres) und für alle anderen Jahre, für die noch keine Verjährung eingetreten war, über das Papier-Fomular "Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter SV-Beiträge) bei den jeweiligen Krankenkassen korrigiert.
Meinen entsprechenden Beitrag hier in die Community finde ich jetzt auf die Schnelle nicht; vielleicht verlinkt ja jemand anderes diese Diskussion.
VG
Das kann ich so für unser Büro auch bestätigen.... Zufällig mitbekommen und dann korrigiert, in Papierform sowie elektronisch.
Die SV-Prüfung in 02/2025 hatte das bei einem unserer Mandanten aufgegriffen und korrigiert:
Ist in der Tat auch an uns vorbei, was daran lag, dass alle GmbH-Geschäftsführer auch gleich Gesellschafter sind.
Das wurde auch entsprechend beschieden und der Gesellschaft die bezahlten U1 zurückerstattet.
Nun hatten wir seit Einstellung des Fremd-Gf. den ein oder anderen Lfzg-Erstattungsantrag, der bereitwillig von der Krankenkasse bearbeitet und gewährt wurde...
Jetzt müsste man wohl proaktiv der Kasse Bescheid geben, da bisher keine Rückforderung angemeldet wurde.
Bei uns hat es tatsächlich damals ein RV-Prüfer bei einem Mitarbeiter aufgegriffen .
Daraufhin haben wir alle Mandaten durchgesehen und umgestellt .
Zum Glück war auch nur bei einem Mitarbeiter LFZ-Erstattung angefallen und auch nicht viel . Wurde natürlich auch zurückgerechnet
Das ist aber bestimmt fast 10 Jahre her - vielleicht auch 8 Jahre oder so …..
Hallo @datev,
da es scheinbar keine Ausnahme darstellt, die nichtbestehende U1-Pflicht bei GF nicht zu kennen, bitte ich freundlich darum, diesen Aspekt
1. an Ihre Referenten weiterzuleiten, damit dies in den Jahreswechselseminaren sowie allen Seminaren zur Entgeltabrechnung einmal sehr deutlich und explizit für alle angesprochen wird (und gleichzeitig einen Hinweis darauf, wie man eine entsprechende Erstatung für die Vergangenheit erreichen kann),
2. in einem entsprechenden DATEV-Dokument als interessanten/wichtigen Nebenaspekt deutlich auszuführen sowie
3. im Rahmen der Erfassungen zur U1-Pflicht in LODAS einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen:
Vielen Dank und viele Grüße!
Wir hatten jetzt bei uns die RV-Prüfung. Und der Prüfer hat tatsächlich bei mehreren Mandanten die zu Unrecht abgerechnete U1 für den Fremdgeschäftsführer aufgegriffen.
Von einer Krankenkasse habe ich sogar schon telefonisch die Mitteilung erhalten, dass ich doch einfach einen formlosen Dreizeiler aufsetzen soll mit der Bitte um Erstattung. Da bräuchte ich dann nicht erst das ganze Antragsformular ausfüllen.
Bis jetzt habe ich aber noch keinen Prüfbescheid. Da sind die Sozialversicherungsträger aber mal sehr gut miteinander vernetzt. 😅
Hallo @lohnexperte,
ich habe das Feedback an die zuständigen Kollegen weitergegeben.
Hallo allerseits,
hier kurz zum Hintergrund fürs bessere Verständnis:
Das AAG ist eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift und gilt nur für AN im arbeitsrechtlichen Sinn. Ein GF oder Vorstand sind als Organe der Gesellschaft aber arbeitsrechtlich nicht schutzwürdig. Daher galten die Umlage 1 und 2 in der Vergangenheit nie. Spannend wird dieses Thema bei Vereinen... Hier sollte man am besten eine Auskunft der Einzugsstelle einholen, da sich die Kassen gern uneins sind.
In 2018 wurde das MuSchG geändert, um GFinnen in den Genuss der Regelungen kommen zu lassen. Daher stellt das MuSchG auf die Beschäftigung i.S.d. SGB IV ab. Damit sind seit 2018 sv-pflichtige GFs in den Schutzbereich der U2 einzubeziehen. Seinerzeit stand das explizit in lohnrelevanten Zeitschriften und wurde in Seminaren zur SV auch thematisiert.
Das ist eine rechtliche Konsequenz, über deren Aufklärung die DATEV m.E. nicht zuständig ist, wenn es keinen Programmanwendungsbezug aufweist.
VG