Hallo,
ich bin gerade über die Aussage gestolpert, dass ein sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer aber auch Fremdgeschäftsführer nur U2-pflichtig sind.
Stimmt das?
Im Datev-Hilfe-Dokument 5303274 wird unter Punkt 2.2 zur Umlage überhaupt keine Stellung bezogen. Ein Punkt weiter oben (unabhängiges Beschäftigungsverhältnis) wird ja wenigstens darauf hingewiesen, dass gar keine U-Pflicht besteht.
Deshalb war ich hier auch immer der Meinung, dass auch U1-Pflicht vorliegt sofern auch die Sozialversicherungspflicht gegeben ist.
Oha! Das war mir bis dato nicht bekannt, wird aber tatsächlich hier krankenkassenseitig bestätigt:
Genau, das ist so seit 5 bis 10 Jahren.
Hallo,
laut Aussage unseres damaligen RV-Prüfers zählen Gesellschafter-Geschäftsführer im Arbeitsrecht nicht zu den Arbeitnehmern und sind somit vom Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) ausgeschlossen. Dies gilt bereits seit einigen Jahren (ich glaube, seit 2018).
Manchem Prüfer fällt es auf und erstattet die U1-Beiträge zurück, andere Prüfer wiederum nicht. Ich habe daher bei meinen Mandanten die U1 ausgeschlüsselt und zumindest für den möglichen Zeitraum "zurückgeholt".