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Werkstudent muss als Minijob abgerechnet werden?

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letzte Antwort am 10.06.2023 08:23:15 von Fiege
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Liebe Community,

 

ist es richtig, dass ein Werkstudent, der nicht mehr als 450 € verdient als Minijobber angelegt werden muss?

 

Kann ich ihn nicht trotzdem als Werkstudent schlüsseln, auch wenn er unter der 450 € Grenze verdient?

 

Ich danke für Eure Hilfe.

TN
Fachmann
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Nein, natürlich nicht.

Es sei denn, der Student hat mehrere Minijobs, die zusammengerechnet werden müssen.

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FrauSmith
Aufsteiger
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Jedes Arbeitsverhältnis bis 450 € (demnächst 520 €) ist ein Minijob.


Das kann man sich doch nicht aussuchen.

 

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Danke für die Rückmeldung.

 

Bisher wurden Werkstudenten auch unter oder bis zur 450 € Grenze nicht als Minijob geführt, sondern ganz normal als Werkstudent.

 

 

FrauSmith
Aufsteiger
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Nein das war auch bisher nicht so. Das ist dann falsch abgerechnet.

 

Bis 450 € war immer ein Minijob . Auch bei Studenten.

Janette
Einsteiger
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Wieso darf man sich das nicht aussuchen? Mit welcher Grundlage muss ein rechtmäßiger Werkstudent als Minijobber abgerechnet werden? Ich habe gerade die gleiche Frage von meinem Mandanten gestellt bekommen und die TK hat mir rechtgegeben. 

 

Ein Werkstudent darf auch unter 520,00 € weiterhin als Student abgerechnet werden. Die meisten gehen diesen Schritt, weil Sie bereits einen Minijob haben. 

 

Die TK bestätigt mir das nun schriftlich mit der Anmerkung das es auch ohne weiteren Minijob möglich ist.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Janette  schrieb:

 

 

Die TK bestätigt mir das nun schriftlich mit der Anmerkung das es auch ohne weiteren Minijob möglich ist.


Das finde ich interessant.

 

Auf der Seite der TK steht (Was sind Werkstudenten? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de))

 

Verdienen Studenten bis 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) monatlich, gelten für sie die Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Weitere Informationen zu Minijobs finden Sie im obenstehenden Beratungsblatt "Geringfügige Beschäftigung".

 

 

Ich wäre also sehr vorsichtig, dies so umzusetzen...

DC
Beginner
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Studenten unter 520,00 € sind Minijobber (6100/109 oder 6500/109). Überschreitet der Student in den Semesterferien die 520,00 € Grenze so ist dieser umzumelden (0100/106). Werden die Stunden nach den Semesterferien wieder reduziert und fällt aufgrund der vorausschauenden Beurteilung dauerhaft in den Bereich des Minijobs so ist dieser wieder auf 6100/109 oder 6500/109 umzumelden. 

Die Problematik mit einem zweiten Minijob stellt sich eher, ob die 20,0 Std. Grenze und die Minijobgrenze insgesamt überschritten wird. 

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Lila_Lohn
Einsteiger
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Bis 520 EUR ist ein Minijob, so kenne ich das auch - Werkstudent ist kein Wunschkonzert. Mit der Auskunft der TK würde ich mich nicht zufriedengeben. Leider ist das auch nicht mehr immer so hieb- und stichfest, was von den Krankenkassen kommt.

SOKU
Beginner
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Ich hatte auch einen Werkstudenten, der im Jahresdurchschnitt nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist, als Werkstudenten laufen lassen. Bei der Prüfung durch die Rentenversicherung ist das bemängelt worden und der Student musste rückwirkend als Minijobber angemeldet werden. 

Janette
Einsteiger
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Nachricht 11 von 20
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Wenn der Werkstudent bereits ein Minijob hat kann ich Ihn nicht als Minijobber anmelden.. oder?

Irgendwie macht das alles keinen Sinn für mich. 

 

Ist es nicht dem Werkstudent selbst überlassen eine Entscheidung zutreffen, wenn er allen Voraussetzungen erfüllt?

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pogo
Meister
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Solange beide Minijobs zusammen innerhalb der 520€ Verdienstgrenze bleiben, sind beides auch Minijobs.

 

Wird zusammen mehr als 520€ verdienst, sind beide Beschäftigungen als Werkstudent abzurechnen, auch wenn sie für sich genommen Minijobs sind.

 

Mehr Infos auch hier:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/studenten/studenten_node.html

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wicki04
Aufsteiger
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Ganz einfach:

1. weil eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei einer Verdienstgrenze bis 520,00 € erfolgen muss und die Richtlinien hierfür in den Geringfügigkeits-Richtlinien stehen. Dort ist das Werkstudentenprivileg nicht aufgeführt.

 

2. es sich bei einem Studentenjob mit BGS 0100  um einen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt und die Verdienstgrenze hierbei ab 520,01 € greift. Dieses sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis nur aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der KV, PV, ALV ( siehe Sozialgesetzbuch) frei ist, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 

3. Fazit: kein Wunschkonzert bei Werksstudentenprivileg / Verdienstgrenze bis 520,00 € Minijob /Voraussetzung BGS 0100 nicht erfüllt, da Verdienstgrenze für sozialversicherungspflichtige Jobs ab 520,01 € greift. 

 

4. Dokument der Techniker Krankenkasse wie Herr Lutz bereits erwähnt hat. https://www.tk.de/resource/blob/2033352/0154ec90ff871b37e4f3b1a14a4918cc/beratungsblatt-beschaeftigung-von-studenten-data.pdf

 

Leider kann man sich auf die Antworten der Krankenkassen mittlerweile nicht mehr verlassen. Ich hatte letztens einen Fall und auch bei der Krankenkasse angerufen, aufgrund meiner Erfahrung wusste ich die Antwort ungefähr, wollte sie einfach nur noch von Seiten der Krankenkasse bestätigt haben. Habe dann mehrfach angerufen, da die erste Antwort des Sachbearbeiters für mich nicht zufriedenstellend war.  Insgesamt vier Sachbearbeiter/ vier Meinungen, obwohl die richtige Antwort auf der Internetseite der Krankenkasse (AOK) im Experten Chat dann zu finden war.🙈😁

 

 

 

KOB
Uwe_Lutz
Überflieger
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@wicki04 hat dies ja schon gut zusammengefasst.

 

Vielleicht aber noch eine andere "Sichtweise" (mit dem gleichen Ergebnis):

 

Es gibt nicht drei Varianten "GFB" / "Werkstudent" / "SV-Pflicht" sondern letztlich nur zwei (GFB oder SV-Pflicht). Und wenn man bei der Variante "SV-Pflicht" landet, gibt es Sonderregelungen für Werkstudenten.

 

Und genausowenig, wie ein GFBler (der kein Student ist) bei einem Entgelt bis zu € 520,00 sagen kann, er möchte als sv-pflichtig abgerechnet werden, kann dies ein Werkstudent.

 

 

 

Und bei den Krankenkassen ist es leider immer wieder so, dass eine Aussage (vorschnell) gemacht wird, die so leider nicht stimmt. Ärgerlich ist es dann, wenn die Mdt. oder Arbeitnehmer mit der KK telefoniert haben und einem dann gesagt wird "Die Krankenkasse hat aber gesagt...". Hilft aber nix...

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Janette
Einsteiger
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Nachricht 15 von 20
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Das bedeutet bei Werkstudenten die kein gleichbleiendes Gehalt haben muss ich jeden Monat neu abwägen wie ich sie anmelde? Das hört sich anstrengend an. Ich habe 30 Werkstudenten die jeden Monat Sprünge von +/- 300,00 € machen. Die verdienen einen Monat 200,00 € und den anderen 700,00 €. 

 

Ich hatte bis jetzt nie ein Problem mit der DRV. Vielleicht weil die Sprünge so unterschiedlich sind. 

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DC
Beginner
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Nachricht 16 von 20
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Es gilt eine vorausschauende Beurteilung. Die ist bei Studenten nicht immer einfach, wie sich der Verdienst entwickelt. In der Regel erfolgt bei Einstellung die Beurteilung als Werkstudent (außer bereits bei Vorliegen der ersten Abrechnungswerte wird der Minijob bereits beurteilt). Stellt sich auf Dauer heraus, dass die Minijob-Grenze nicht überschritten wird, so muss eine neue Beurteilung erfolgen. Eine monatliche Ummeldung ist so nicht vorgesehen, zumal die Abrechnungswerte oft erst im Folgemonat vorliegen.

FrauSmith
Aufsteiger
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Natürlich kann der Werkstudent das nicht selber entscheiden.

 

Bis 520 € ist ein Minijob.

 

Hat der Mitarbeiter zwei Minijobs (zwei Arbeitgeber) die zusammen über 520 € ergeben werden beide Jobs Sv-Pflichtig und somit auch steuerpflichtig 

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Fiege
Einsteiger
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Nachricht 18 von 20
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Hallo zusammen,

 

wäre denn eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn man die 520 Euro unterschreitet, weil sich die 70 Einsätze über mehrere Monate ziehen?

 

Viele Grüße,

Anna Fiege

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Beginner
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Nachricht 19 von 20
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Vielleicht hilft Seite 6-8 bei Ihrer Frage weiter.

(Aktuelles Seminar AOK von 04/2023)

Fiege
Einsteiger
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Danke ☺️ 

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letzte Antwort am 10.06.2023 08:23:15 von Fiege
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