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Werkstudent muss als Minijob abgerechnet werden?

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letzte Antwort am 15.05.2024 08:03:56 von rschoepe
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Liebe Community,

 

ist es richtig, dass ein Werkstudent, der nicht mehr als 450 € verdient als Minijobber angelegt werden muss?

 

Kann ich ihn nicht trotzdem als Werkstudent schlüsseln, auch wenn er unter der 450 € Grenze verdient?

 

Ich danke für Eure Hilfe.

TN
Fachmann
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Nein, natürlich nicht.

Es sei denn, der Student hat mehrere Minijobs, die zusammengerechnet werden müssen.

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FrauSmith
Aufsteiger
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Jedes Arbeitsverhältnis bis 450 € (demnächst 520 €) ist ein Minijob.


Das kann man sich doch nicht aussuchen.

 

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Danke für die Rückmeldung.

 

Bisher wurden Werkstudenten auch unter oder bis zur 450 € Grenze nicht als Minijob geführt, sondern ganz normal als Werkstudent.

 

 

FrauSmith
Aufsteiger
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Nein das war auch bisher nicht so. Das ist dann falsch abgerechnet.

 

Bis 450 € war immer ein Minijob . Auch bei Studenten.

Janette
Einsteiger
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Wieso darf man sich das nicht aussuchen? Mit welcher Grundlage muss ein rechtmäßiger Werkstudent als Minijobber abgerechnet werden? Ich habe gerade die gleiche Frage von meinem Mandanten gestellt bekommen und die TK hat mir rechtgegeben. 

 

Ein Werkstudent darf auch unter 520,00 € weiterhin als Student abgerechnet werden. Die meisten gehen diesen Schritt, weil Sie bereits einen Minijob haben. 

 

Die TK bestätigt mir das nun schriftlich mit der Anmerkung das es auch ohne weiteren Minijob möglich ist.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Janette  schrieb:

 

 

Die TK bestätigt mir das nun schriftlich mit der Anmerkung das es auch ohne weiteren Minijob möglich ist.


Das finde ich interessant.

 

Auf der Seite der TK steht (Was sind Werkstudenten? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de))

 

Verdienen Studenten bis 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) monatlich, gelten für sie die Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Weitere Informationen zu Minijobs finden Sie im obenstehenden Beratungsblatt "Geringfügige Beschäftigung".

 

 

Ich wäre also sehr vorsichtig, dies so umzusetzen...

DC
Beginner
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Studenten unter 520,00 € sind Minijobber (6100/109 oder 6500/109). Überschreitet der Student in den Semesterferien die 520,00 € Grenze so ist dieser umzumelden (0100/106). Werden die Stunden nach den Semesterferien wieder reduziert und fällt aufgrund der vorausschauenden Beurteilung dauerhaft in den Bereich des Minijobs so ist dieser wieder auf 6100/109 oder 6500/109 umzumelden. 

Die Problematik mit einem zweiten Minijob stellt sich eher, ob die 20,0 Std. Grenze und die Minijobgrenze insgesamt überschritten wird. 

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Lila_Lohn
Einsteiger
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Bis 520 EUR ist ein Minijob, so kenne ich das auch - Werkstudent ist kein Wunschkonzert. Mit der Auskunft der TK würde ich mich nicht zufriedengeben. Leider ist das auch nicht mehr immer so hieb- und stichfest, was von den Krankenkassen kommt.

SOKU
Beginner
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Ich hatte auch einen Werkstudenten, der im Jahresdurchschnitt nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist, als Werkstudenten laufen lassen. Bei der Prüfung durch die Rentenversicherung ist das bemängelt worden und der Student musste rückwirkend als Minijobber angemeldet werden. 

Janette
Einsteiger
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Wenn der Werkstudent bereits ein Minijob hat kann ich Ihn nicht als Minijobber anmelden.. oder?

Irgendwie macht das alles keinen Sinn für mich. 

 

Ist es nicht dem Werkstudent selbst überlassen eine Entscheidung zutreffen, wenn er allen Voraussetzungen erfüllt?

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pogo
Meister
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Solange beide Minijobs zusammen innerhalb der 520€ Verdienstgrenze bleiben, sind beides auch Minijobs.

 

Wird zusammen mehr als 520€ verdienst, sind beide Beschäftigungen als Werkstudent abzurechnen, auch wenn sie für sich genommen Minijobs sind.

 

Mehr Infos auch hier:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/studenten/studenten_node.html

wicki04
Aufsteiger
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Ganz einfach:

1. weil eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei einer Verdienstgrenze bis 520,00 € erfolgen muss und die Richtlinien hierfür in den Geringfügigkeits-Richtlinien stehen. Dort ist das Werkstudentenprivileg nicht aufgeführt.

 

2. es sich bei einem Studentenjob mit BGS 0100  um einen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt und die Verdienstgrenze hierbei ab 520,01 € greift. Dieses sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis nur aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der KV, PV, ALV ( siehe Sozialgesetzbuch) frei ist, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 

3. Fazit: kein Wunschkonzert bei Werksstudentenprivileg / Verdienstgrenze bis 520,00 € Minijob /Voraussetzung BGS 0100 nicht erfüllt, da Verdienstgrenze für sozialversicherungspflichtige Jobs ab 520,01 € greift. 

 

4. Dokument der Techniker Krankenkasse wie Herr Lutz bereits erwähnt hat. https://www.tk.de/resource/blob/2033352/0154ec90ff871b37e4f3b1a14a4918cc/beratungsblatt-beschaeftigung-von-studenten-data.pdf

 

Leider kann man sich auf die Antworten der Krankenkassen mittlerweile nicht mehr verlassen. Ich hatte letztens einen Fall und auch bei der Krankenkasse angerufen, aufgrund meiner Erfahrung wusste ich die Antwort ungefähr, wollte sie einfach nur noch von Seiten der Krankenkasse bestätigt haben. Habe dann mehrfach angerufen, da die erste Antwort des Sachbearbeiters für mich nicht zufriedenstellend war.  Insgesamt vier Sachbearbeiter/ vier Meinungen, obwohl die richtige Antwort auf der Internetseite der Krankenkasse (AOK) im Experten Chat dann zu finden war.🙈😁

 

 

 

KOB
Uwe_Lutz
Überflieger
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@wicki04 hat dies ja schon gut zusammengefasst.

 

Vielleicht aber noch eine andere "Sichtweise" (mit dem gleichen Ergebnis):

 

Es gibt nicht drei Varianten "GFB" / "Werkstudent" / "SV-Pflicht" sondern letztlich nur zwei (GFB oder SV-Pflicht). Und wenn man bei der Variante "SV-Pflicht" landet, gibt es Sonderregelungen für Werkstudenten.

 

Und genausowenig, wie ein GFBler (der kein Student ist) bei einem Entgelt bis zu € 520,00 sagen kann, er möchte als sv-pflichtig abgerechnet werden, kann dies ein Werkstudent.

 

 

 

Und bei den Krankenkassen ist es leider immer wieder so, dass eine Aussage (vorschnell) gemacht wird, die so leider nicht stimmt. Ärgerlich ist es dann, wenn die Mdt. oder Arbeitnehmer mit der KK telefoniert haben und einem dann gesagt wird "Die Krankenkasse hat aber gesagt...". Hilft aber nix...

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Janette
Einsteiger
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Das bedeutet bei Werkstudenten die kein gleichbleiendes Gehalt haben muss ich jeden Monat neu abwägen wie ich sie anmelde? Das hört sich anstrengend an. Ich habe 30 Werkstudenten die jeden Monat Sprünge von +/- 300,00 € machen. Die verdienen einen Monat 200,00 € und den anderen 700,00 €. 

 

Ich hatte bis jetzt nie ein Problem mit der DRV. Vielleicht weil die Sprünge so unterschiedlich sind. 

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DC
Beginner
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Es gilt eine vorausschauende Beurteilung. Die ist bei Studenten nicht immer einfach, wie sich der Verdienst entwickelt. In der Regel erfolgt bei Einstellung die Beurteilung als Werkstudent (außer bereits bei Vorliegen der ersten Abrechnungswerte wird der Minijob bereits beurteilt). Stellt sich auf Dauer heraus, dass die Minijob-Grenze nicht überschritten wird, so muss eine neue Beurteilung erfolgen. Eine monatliche Ummeldung ist so nicht vorgesehen, zumal die Abrechnungswerte oft erst im Folgemonat vorliegen.

FrauSmith
Aufsteiger
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Natürlich kann der Werkstudent das nicht selber entscheiden.

 

Bis 520 € ist ein Minijob.

 

Hat der Mitarbeiter zwei Minijobs (zwei Arbeitgeber) die zusammen über 520 € ergeben werden beide Jobs Sv-Pflichtig und somit auch steuerpflichtig 

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Fiege
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

wäre denn eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn man die 520 Euro unterschreitet, weil sich die 70 Einsätze über mehrere Monate ziehen?

 

Viele Grüße,

Anna Fiege

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DC
Beginner
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Vielleicht hilft Seite 6-8 bei Ihrer Frage weiter.

(Aktuelles Seminar AOK von 04/2023)

Fiege
Einsteiger
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Danke ☺️ 

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isabel
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Hallo Herr Lutz,

 

danke für Ihre Auskunft zu dem o.g. Thema.

 

Im Zusammenhang damit habe ich gerade einen Fall: Werkstudent, Verdienst regelmäßig bis 538 €, exmatrikuliert per 29.02.2024, Verdienst für März und April trotzdem bis max. 538 €.

 

Nun will die Krankenkasse KV-Beiträge abrechnen. Nach wie vor handelt es sich hierbei doch um einen Minijob, mit den entsprechend pauschalen Beiträgen, oder nicht?

 

Vielen Dank im Voraus!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@isabel  schrieb:

 

Nach wie vor handelt es sich hierbei doch um einen Minijob, mit den entsprechend pauschalen Beiträgen, oder nicht?

 

 


Solange es die einzige Beschäftigung ist, wüsste ich nicht, warum dies nicht der Fall sein sollte.

isabel
Aufsteiger
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Ich auch nicht. Die Krankenkasse fordert nun Beiträge nach bzw. will diese nachfordern.

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Mit welcher Begründung?

 

 

 

Und: Vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber?

 

Der Student muss sich natürlich nach der Exmatrikulation um eine Fortführung seiner (dann teureren) Krankenversicherung kümmern.

isabel
Aufsteiger
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Ich denke, vom Arbeitnehmer. Der Student konnte mir seinen Fall auch nicht komplett korrekt schildern 😞

 

Er ist dann nicht mehr familienversichert und muss sich dann arbeitslos melden bzw. einen sv-pflichtigen Job antreten, oder?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@isabel  schrieb:

 

Er ist dann nicht mehr familienversichert ... oder?


Vermutlich nicht - je nach Alter.

 

Aber da sollte er sich auf jeden Fall mit der KK in Verbindung setzen, um das genauer zu klären.

 


@isabel  schrieb:

muss sich dann arbeitslos melden bzw. einen sv-pflichtigen Job antreten, oder?


 

Und auch das ist empfehlenswert.

isabel
Aufsteiger
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Danke Ihnen!

DC
Beginner
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Hallo Isabel,

 

ich kann den vorherigen Ausführungen nur zustimmen.

Nach der Exmatrikulation ist der Student verpflichtet seine Krankenversicherung zu regeln. Entweder beginnt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder sofern er keine Familienversicherung hat (Eltern, Ehefrau/-mann) muss er sich freiwillig versichern. Dies muss er mit seiner letzten Krankenkasse selbst klären.

Der Minijob ist ein Minijob und tangiert die gesetzliche Krankenversicherung nicht.

 

Alternativen?

Ist bereits bekannt, dass der Student ein weiteres Studium aufnimmt kann er u. U. in der studentischen Versicherung verweilen, wenn dieses direkt im Anschluss stattfindet - der Nachweis muss auch hier vom Student an die Krankenkasse.

 

Der Ex-Student nimmt eine Beschäftigung knapp über die Minijobgrenze auf. Dann muss er zwar in allen Zweigen der SV Beiträge zahlen, durch die GZ sind diese aber geringer.

Wie hoch die freiwilligen Beiträge bei Nichtbeschäftigung sind, entzieht sich meiner Kenntnis, mit den im Internet verfügbaren Gehaltsrechnern wird es ihm aber möglich sein hier die Differenz zu berechnen. Ob eine Erhöhung des Gehalts möglich ist hängt ja auch vom Arbeitgeber ab.

 

All dies liegt jedoch in der Hand des Ex-Studenten. 

jjunker
Experte
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Ist bereits bekannt, dass der Student ein weiteres Studium aufnimmt kann er u. U. in der studentischen Versicherung verweilen, wenn dieses direkt im Anschluss stattfindet - der Nachweis muss auch hier vom Student an die Krankenkasse.

 

Wobei die Krankenkassen bei dem Punkt, ich denke aus Kulanz und zur Vermeidung eigener Mehrarbeit auch schonmal eine Lücke akzeptieren. So zumindest dem Hörensagen nach.

Im konkreten Fall ging es wohl um ca. 20 Tage. Nachfragen und auf schriftliche Bestätigung pochen lohnt sich in solchen Fällen also schonmal.

Vielleicht lag es auch daran, das er zum Monatsanfang noch Student war. 🤔

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
rschoepe
Fachmann
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@DC  schrieb:

Wie hoch die freiwilligen Beiträge bei Nichtbeschäftigung sind, entzieht sich meiner Kenntnis


Die Mindestbemessungsgrundlage liegt aktuell bei 1178,33 Euro, was einen Mindestbeitrag von 192,07 Euro gibt (+ kassenindividuellen Zusatzbeitrag + ggf. PV-Zuschlag für Kinderlose). Quelle 

In der Realität also eher über 200 Euro, die TK z.B. sagt 219,17 Euro an. Allein unter dem Gesichtspunkt lohnt es sich also (als AN) schon, eine Stelle knapp über Minijob-Grenze zu haben. Been there, done that, would not recommend.

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letzte Antwort am 15.05.2024 08:03:56 von rschoepe
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