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PUEG - Nachweis Elterneigenschaft

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:43:11 von AgnesBeata
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t_r_
Allwissender
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@pogo  schrieb:

 

Es soll übrigens ein ganz einfaches System ohne viel Verwaltungsaufwand sein. 

 

 


Die Betonung liegt wohl auf "es soll". Das ist so ähnlich wie, Lohnabrechnung ist nur Knöpfchen drücken.

NaJu2008
Aufsteiger
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Dann müsstest du aber auch die Regelung bzgl. verstorbener Kinder hinterfragen. Für die hat man ja schließlich auch keinen Aufwand. 

 

Oder Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung, verheiratet und bereits selber Kinder... Bis 25 ist viel machbar.

NaJu2008
Aufsteiger
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Das ist so ähnlich wie, Lohnabrechnung ist nur Knöpfchen drücken.

 

Oder Steuererklärung auf dem Bierdeckel 🤣

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Denise1
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für die "Beschließenden" ist es wohl auch so:

 

sie drücken das Knöpfchen und alles wird erledigt.

 

 

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Denise1
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ja das stimmt natürlich auch wieder,

 

Ich kann mir auch nicht erklären, was das wieder soll. Wer beschließt, wer berechtigt ist oder nicht.

 

Im Prinzip ist erklärt, dass dieses PUEG zur Entlastung für den Aufwand der Eltern beschlossen wurde.

 

aber manchmal hat man auch mit über 25 Jährigen viel "Aufwand"...!!!! SChlimm.

 

 

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rschoepe
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Nachricht 36 von 48
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@Denise1  schrieb:

Ich kann mir auch nicht erklären, was das wieder soll.


Hinter der Beitragsbefreiung auch für verstorbene Kinder sehe vor Allem den Grund, dass die lohnabrechnende Stelle nicht regelmäßig (z.B. jedes Quartal) nachfragen muss, ob alle Kinder noch leben. Das erzeugt ja erheblichen Aufwand (für uns) und ist für beide Seiten ein eher unangenehmes Gespräch.

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Denise1
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das ist soweit auch nachvollziehbar.

 

Jedoch entspricht es keinesfalls dem Sinn dieser Entlastung: nämlich Eltern mit Kindern bis 25 die Leistung der "Erziehung ect" quasi anzuerkennen...oder offiziell-->

Zitat:

"... Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen."

 

Ein verstorbenes KInd (so traurig das ist)bedarf keines Erziehungsaufwandes. Berücksichtigt wird es ja schon bei der Elterneigenschaft.

 

Genau so wie bei einem Kind zB. mit bereits 20, eigenen Hausstand, verheiratet und eigene Kinder groß ziehend....dessen Eltern keinen Erziehungsaufwand mehr haben.

 

Oder aber ein 26jähriges Kind, welches trotz des Alters noch eines Erziehungsaufwandes bedarf... verhaltensgestört, schwer krank, Entwicklungsgestört....

 

 

Wieso also sollte man die Erleichterung Leuten zahlen, die gar keinen Anspruch haben und umgekehrt?

 

Nur weil es einer ständigen Prüfung bedarf und diese "lästig" ist, trotzdem diese Anerkennung zu gewähren ist und bleibt falsch!

 

Sorry das Gesetz ist wieder Mal unsinnig und nicht fertig gedacht...

 

Bestraft werden die, die keine Kinder haben-aus den unterschiedlichsten, nicht immer selbst gewählten Gründen-auch wieder ohne Prüfung...

echt schlimm....

 

 

 

 

JosefB
Aufsteiger
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@Denise1 

 

da gebe ich dir grundsätzlich recht.

Man verzeih es mir wenn es etwas Off topic ist aber der für mich schlimmste Makel in der ganzen Pflegeversicherung ist der, das Kinderlose Personen die aber selbst Angehörige pflegen den Pflegezuschlag bisher zahlten und auch weiterhin zahlen; als Kinderloser natürlich jetzt mit den gestiegenen Sätzen. Die müssten für Ihren Aufwand noch zu aller erst im Bereich Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden - aber da schert sich keiner drum! 

 

Man braucht mittlerweile wirklich nicht mehr über Sinn und Unsinn oder Gerechtigkeit von Gesetzen/Gesetzesänderungen nachdenken.

 

Sorry - musste ich mal loswerden auch wenns mit dem Threadthema direkt nix zu tun hat. 😇

rschoepe
Fachmann
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@JosefB  schrieb:

Die müssten für Ihren Aufwand noch zu aller erst im Bereich Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden - aber da schert sich keiner drum!


Jain, dafür gibt es seit 2015 schon die bezahlte(!) Pflegezeit.

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anjuwan
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@JosefB  schrieb:

...

Man verzeih es mir wenn es etwas Off topic ist aber der für mich schlimmste Makel in der ganzen Pflegeversicherung ist der, das Kinderlose Personen die aber selbst Angehörige pflegen den Pflegezuschlag bisher zahlten und auch weiterhin zahlen; als Kinderloser natürlich jetzt mit den gestiegenen Sätzen. Die müssten für Ihren Aufwand noch zu aller erst im Bereich Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden - aber da schert sich keiner drum! 

...

Dafür gibt es das Pflegegeld. Das wiederum auch durch die Pflegeversicherung gezahlt wird.

Cheers
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tbehrens
Erfahrener
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tbehrens_0-1688464131629.png

 

Ich muss zugegeben, dass ich es nicht wusste, dass es die Auswahl "Beitragszuschlag zur PV trotz eines Kinderfreibetrages" gibt, da es auch nicht in der Schnellerfassung auftaucht.

Für mich war immer, KfB = Elterneigenschaft. Wurde auch nie von der DRV hinterfragt.

 

Wurde diese Auswahl jetzt erst mit dem letzten Update eingepflegt oder existierte es bereits vorher?

 

Wir haben gerade die DRV-Prüfung durch (geprüft bis 2022).

Habe genau den Fall: Ehemann hat leibliche minderjährige Kinder (leben bei der Ex), Stiefmutter (verheiratet seit 2020 - hat wg. Stkl. 4 KfB 0,5) hat selbst keine eigene Kinder. Muss ich jetzt rückwirkend es ändern, jetzt ab 7/23?

 

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JosefB
Aufsteiger
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@anjuwan @rschoepe 

 

Das ist schon richtig was ihr schreibt mit den div. Leistungen. Wobei das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen zusteht und er es frei verwenden kann - ob das der Person die Pflegt weitergeleitet wird ist eine andere Sache. In vielen Fällen nicht, da es die zu pflegende Person braucht um Produkte für die Pflege selbst zu zahlen die nicht aus der Kasse getragen werden.

 

Ums nur nochmal klar zu stellen um was es mir bei meiner Aussage ging:

 

Auch wenn pflegende Angehörige div. Leistungen aus der Pflegekasse bekommen können, ist es für mich ein Unding das Kinderlose die für ihre Angehörigen zu Hause Pflegeleistungen erbringen,  einen Zusatzbeitrag leisten müssen obwohl der Entlastungswert den sie für die Pflegekasse haben (z. B. eben kein Heimaufenthalt, weniger Zeiten professioneller ambulanter Pflegedienst, die für die Pflegekasse mit höheren Kosten zu buche schlagen) nicht unerheblich ist.

 

 

 

pogo
Meister
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@tbehrens  schrieb:

Wurde diese Auswahl jetzt erst mit dem letzten Update eingepflegt oder existierte es bereits vorher?

Das Feld ist nicht neu. Ich musste es aber auch erst (vor-?)letztes Jahr das erste Mal nutzen.

 

Wir haben gerade die DRV-Prüfung durch (geprüft bis 2022).

Habe genau den Fall: Ehemann hat leibliche minderjährige Kinder (leben bei der Ex), Stiefmutter (verheiratet seit 2020 - hat wg. Stkl. 4 KfB 0,5) hat selbst keine eigene Kinder. Muss ich jetzt rückwirkend es ändern, jetzt ab 7/23?

Du müsstest es jetzt für die Stiefmutter rückwirkend ab 01/23 ändern, da die Kinder nicht mit ihr zusammen leben.

Beim Ehemann ändert sich nichts.

 

Aber ändere doch lieber nichts und guck 2025, ob so ein Fall dann korrekt zurückgemeldet und behandelt wird. 😉

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo tbehrens,

 

die Option Beitragszuschlag trotz Kinderfreibetrages gibt es schon lange.

 

Meines Wissens ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Ursachen des KFB innerhalb der ELSTAM zu erforschen. Der Arbeitgeber kann ja tatsächlich selbst entscheiden, welchen Nachweis er für die Elterneigenschaft heranzieht. Und eine der Möglichkeiten ist eben der KFB. Dann ist der Arbeitgeber fertig mit der Prüfung und der Zuschlag für Kinderlose entfällt für den kinderlosen Ehegatten.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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AgnesBeata
Beginner
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Hallo zusammen

Ich habe hier auch nochmal eine Frage zur Berücksichtigung von Kindern nach der Neuregelung in der Pflegeversicherung.

Ich habe von einem Mitarbeiter nun den Nachweis der Elterneigenschaft auf einem Formular mit Geburtsurkunden bekommen. 

Bei dem "zweiten" Kind ist alles klar, die Ehefrau ist die Mutter und der Mitarbeiter der leibliche Vater.

Beim "ersten" Kind (hier liegt auch "nur" die Geburtsurkunde vor) wird es für mich schwieriger zu beurteilen, ob dieses Kind berücksichtigt werden kann.

Seine aktuelle Frau scheint das Kind mit in die Ehe gebracht zu haben, den laut Geburtsurkunde ist die Frau die Mutter des Kindes. Beim Angaben zum Vater steht jemand anderes drin, somit ist er nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein. Das Kind ist Anfang November 1999 geboren worden. Geburtsurkunde ist fast 10 Jahre später ausgestellt worden, diese ist vom Juni 2009. Laut Geburtsurkunde trägt dieses besagte Kind den Nachnamen des Mitarbeiters, der eigentlich nicht der Kindsvater ist.
Nun eben die Frage, findest dieses erste Kind Berücksichtigung oder nicht?

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björn
Experte
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Ich hatte diese Konstellation zwar noch nicht aber könnte es sich hierbei nicht auch eventuell um eine Adoption oder Stiefvaterverhältnis handeln? Schließlich muss es ja einen Grund für die geänderte Geburtsurkunde geben.

 

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, ja das Kind ist zu berücksichtigen.

 

Gruß

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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@AgnesBeata  schrieb:


Nun eben die Frage, findest dieses erste Kind Berücksichtigung oder nicht?


Schauen Sie mal hier zu den Stichworten: Stiefeltern bzw. Nachweise bei Stiefeltern:

 

2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf (gkv-spitzenverband.de)

AgnesBeata
Beginner
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Danke für die Rückmeldung, damit kann ich weiterarbeiten, denke ich.

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:43:11 von AgnesBeata
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