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Jubiläumszuwendung netto ab 01.01.2025 - LODAS

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letzte Antwort am 12.06.2025 16:01:43 von björn
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DoHa
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Hallo Zusammen,

 

bisher haben wir bei Jubiläumszuwendungen netto die Stammlohnart 229 verwendet. Seit 01.01.2025 darf diese nicht mehr verwendet werden. Welche Stammlohnart sollte nun zukünftig bei netto Jubiläumszuwendungen angewandt werden ?

DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die Fünftelregelung für die Versteuerung mehrjähriger Bezüge wird ab dem 01.01.2025 nicht mehr angewendet.
Damit entfällt die Grundlage für die Abrechnung der Stammlohnarten 229 Sonstiger Netto-Bezug, 5-jährliche Versteuerung und 209 Abfindung netto.

Verwenden Sie für die Abrechnung mehrjähriger Bezüge und den Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ab 01/2025 Brutto-Lohnarten.

 

Eine weitere Lösung finden Sie hier:


https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Neue-Version-LODAS-14-51-steht-bereit/m-p/467530#M114923

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DoHa
Beginner
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hallo Frau Friedrich,

 

Ihre Lösung beschreibt die Anwendung von Brutto Auszahlungen. Wir zahlen jedoch die Jubiläumszuwendung als Nettohochrechnung aus. Wie verhält es sich dann mit der Stammlohnart  für die Jubiläumszuwendung netto ? Hier kann ja sicherlich nicht die Stammlohnart 209 verwendet werden.

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @DoHa,

 

Sie können in einer Probeabrechnung den Bruttowert ermitteln, indem Sie z. B. die Netto-Stammlohnart 231 verwenden.
Alternativ können Sie das Programm LOVOR nutzen.
Den ermittelten Bruttowert können Sie mit der Stammlohnart 858 Jubiläumsgratifikation abrechnen.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
schröder
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Hallo, wir haben genau dieselbe Konstellation. Hier sollte Datev nacharbeiten. Es kann doch nicht sein, dass wir wieder bei "Kaiserszeiten" anfangen!

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TiFi
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Hallo, wir haben gleiche Fälle in Bezug auf Nettozahlungen oder geldwerte Vorteile, welche gemäß § 34 Abs. 2 EStG außerordentliche Einkünfte darstellen. Diese sind gem. § 34 Abs. 1 S. 2 EStG nach der sog. Fünftel-Regelung zu versteuern. Lediglich die Anwendung bereits im Rahmen des Lohnsteuereinbehaltes gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG entfallen. Dies entbehrt allerdings den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, dies in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und damit dem Finanzamt Mitteilung über den Zufluss von außerordentlichen Einkünften zu machen.  

 

Wir gehen davon aus, dass die Datev eG hier eine bessere und praktikablere Lösung hat, als unten von Ihnen vorgeschlagen. Ein reiner Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung sollte dem Grunde nach aus entwicklungstechnischer Sicht Ihrer IT weniger Aufwand bereiten, als Vorabberechnungen vorzunehmen, um einen Bruttowert zu erhalten, der dann final in der Abrechnung verarbeitet werden kann, aber sich wiederum verändern kann, wenn Rückrechnungen vorgenommen werden müssen, was in der Praxis häufig vorkommt. Wir sehen hier zu hohes Fehlerpotenzial und auch eine umständliche Handhabe, die mit dem sonstigen steuergerechten Abrechnungsverfahren der Datev nicht vereinbar klingt.

 

Daher würden wir uns wünschen, dass Sie der Stammlohnart 231 einen Haken hinzuzufügen, welcher den Ausweis in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ermöglicht.

 

Vielen Dank

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


ich werde den Wunsch nach einer alternativen Möglichkeit mitnehmen und melde mich wieder an dieser Stelle.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Opal
Beginner
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Liebe Community und liebes Datev-Team, 

 

ich habe die Lohnart seit 2023 858 angelegt und müsste in 03.2025 2 Jubiläen abrechnen. 

 

unter der Steuer steht nach wie vor "M" => ist das nur für den Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung? Oder muss ich die Lohnart ab 2025 neu anlegen. In dem Dokument 5303304 steht nur die Anwendung bis 31.12.2024. Ich brauch das allerdings ab 2025. 

 

Beispiel sieht so aus: => ist das dann so korrekt? Vielen Dank vorab.

 

Gruß an alle

Opal_0-1742547525644.png

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Opal,


ja, das ist korrekt. Sie können weiterhin die Stammlohnart 858 Jubiläumsgratifikation verwenden. Die Beiträge werden in den entsprechenden Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.


Die Fünftelregelung wird seit dem 01.01.2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Die Lohnart wird ab der Abrechnung Januar 2025 als sonstiger Bezug versteuert.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Opal
Beginner
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Hallo liebes Datev Team, 

 

danke Ihnen für Ihre Antwort. Also bleibt dennoch das Kennzeichen "M" unter ST stehen und wird aber als Sonstigen Bezug steuerlich als Einmalbezug erfasst. Zum Jahresende in der LST-Bescheinigung in der Zeile 10 dann mit aufgeführt. Deshalb diese Lohnart? Habe ich das so richtig verstanden? Danke Ihnen vorab. 

 

Gruß Sandra Schwarz

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Opal,

 

genau so ist es. 🙂

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 12 von 14
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Hallo DATEV-Community,


die Anforderung nach einem Ersatz für die Lohnarten 209 und 229 wird nicht umgesetzt.
Bitte verwenden Sie, die bereits beschriebenen Alternativen um einen mehrjährigen Bezug abzurechnen.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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moeller
Aufsteiger
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LODAS war ja mal dafür bekannt, dass man damit jede Lohnbesonderheit abrechnen kann. 

 

Jetzt kann LODAS nicht mal mehr Netto-Abfindungen oder Netto-Jubiläumszuwendungen abrechnen, die wir in der Praxis gerade bei Jubiläumszuwendungen häufiger haben.

Die Schere Preis/Leistung geht (nicht nur bei LODAS) für uns immer mehr auseinander.

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björn
Experte
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Sie können doch die Stammlohnart 231 für jährliche Nettoeinmalzahlungen verwenden, zumindest nutzen wir diese wenn wir eine Einmalzahlung auf Brutto hochrechnen müssen.

 

Eventuell kommen für Sie noch die Stammlohnarten 243 oder 245 bis 246 in Betracht.

 

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letzte Antwort am 12.06.2025 16:01:43 von björn
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