Hallo, wir haben gleiche Fälle in Bezug auf Nettozahlungen oder geldwerte Vorteile, welche gemäß § 34 Abs. 2 EStG außerordentliche Einkünfte darstellen. Diese sind gem. § 34 Abs. 1 S. 2 EStG nach der sog. Fünftel-Regelung zu versteuern. Lediglich die Anwendung bereits im Rahmen des Lohnsteuereinbehaltes gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG entfallen. Dies entbehrt allerdings den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, dies in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und damit dem Finanzamt Mitteilung über den Zufluss von außerordentlichen Einkünften zu machen. Wir gehen davon aus, dass die Datev eG hier eine bessere und praktikablere Lösung hat, als unten von Ihnen vorgeschlagen. Ein reiner Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung sollte dem Grunde nach aus entwicklungstechnischer Sicht Ihrer IT weniger Aufwand bereiten, als Vorabberechnungen vorzunehmen, um einen Bruttowert zu erhalten, der dann final in der Abrechnung verarbeitet werden kann, aber sich wiederum verändern kann, wenn Rückrechnungen vorgenommen werden müssen, was in der Praxis häufig vorkommt. Wir sehen hier zu hohes Fehlerpotenzial und auch eine umständliche Handhabe, die mit dem sonstigen steuergerechten Abrechnungsverfahren der Datev nicht vereinbar klingt. Daher würden wir uns wünschen, dass Sie der Stammlohnart 231 einen Haken hinzuzufügen, welcher den Ausweis in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ermöglicht. Vielen Dank
... Mehr anzeigen