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Inflationspauschale 3000 Euro

381
letzte Antwort am 19.12.2022 09:09:11 von Wuppergirl
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bodensee
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@deusex  schrieb:

Die Wellen fangen schon an höher zu schlagen und "das Ding" ist seit vorgestern offiziell. 

 

Persönlich betrachtet empfinde ich das Prinzip total verunglückt, denn man hätte tatsächlich zielgerichteter Arbeiten müssen und die Gelder dorthin leiten wo es nötig ist.

 


Wenn Sie mir dann noch verraten was zielgerichtet ist und wie das im digitalen Wunderland Deutschalnd umgesetzt werden sollte ??

 

Zielgerichtet = der der es braucht , wäre meine definition, nur wer ist das wo werden hier Grenzen gezogen und wer soll Sie ziehen - die Politik - Herr Lindner, Herr Scholz oder Herr Habeck ??

 

Wie soll das Geld dort ankommen ? Lt. BMF ist es nach wie vor so, dass unserere Regierung max. 100.000 Überweiusungen pro Tag vornehmen kann. Aus datenschutzgründen sind die IBAN der Finanzverwaltung nicht verwendbar daher Änderung der AO im Steuerentlastungsegesetz das gleiche gilt für die Rentner. Die einzigen bekannten IBAN sind daher die von Hartz IV. Lt. Experten dauert die Zusammenführung aller IBAN damit die Regierung zielgerichtet- wer auch immer das dann definieren mag-  ca. 18 Monate. 

 

Und dann sind wir wieder im digitalen Wunderland, d.h. selbst wenn die Regierung wollte die können gar nicht, so traurig das ist. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
t_r_
Allwissender
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Wir starten einfach eine IBAN-Sammelaktion. Auf der Seite www.iban-fuer-helicoptergeld.de darf jeder seine IBAN mit Namen eingeben, vielleicht gibt es dann irgendwann was. 😁

Thomas_Kahl
Meister
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Na toll. Seite schon down. Wollte eben meine Iban´s eintragen, aber geht nicht. Wurde nicht gefunden. Vermutlich viel zu viele zeitgleiche Zugriffe.

MfG
T.Kahl
t_r_
Allwissender
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Vielleicht sollten wir sonst einfach mal amazon fragen, die haben doch sowieso schon alle Daten. Geld wird direkt auf das Kundenkonto gebucht, dann kann man es da auch direkt ausgeben.  😁

 

Seite schon down.

Mit solch einen Ansturm konnte ja auch keiner rechnen. 😂

deusex
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Es ist nicht meine Aufgabe, zu erklären, wie was gehen soll; würde ich mir nicht anmaßen. Jedenfalls sitzen faktisch Leute zu Hause, die sich mit einem Gehalt X das Heizen nicht mehr leisten können, was ja erfreulicherweise bei den Bürgergeldlern übernommen wird.

 

Beim alleinverdienenden Maler wird dies eben nicht übernommen und so lange der Bürgergeldler seine Temperatur in der Wohnung über die Fenster regulieren kann, frieren Malers Kinder, weil die Abschläge nicht mehr zu stemmen sind.

Der Unmut ist natürlich auch vorprogrammiert und nachvollziehbar.

 

Alleinverdiener mit X Jahresbrutto lt. Lohnsteuerbescheinigung Vorjahr können 6.000 € steuerfrei über den Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Mit Y Jahresbrutto noch 4.500 € und mit Z Jahresbrutto 3.000 €  . . . ab einem bestimmten Jahresbrutto nichts mehr.

 

. . . und eine Auszahlungsverlagerung, wie bei der EPP zur staatlichen Aufstockung für Härtefälle und weitere Zuschüsse wäre auch ein weiterer Ansatz.

 

Es wäre nicht sonderlich kompliziert, wenn man sich die Mühe machen würde und die Staatsauszahlung steht doch gar nicht zur Debatte.

 

Das Problem liegt in Berlin zwischen den Ohren ! Da bin ich bei Ihnen und auch dabei, dass es nicht mehr "drauf" ankommt, wie bei so Vielem nicht mehr, was längst in Schräglage ist.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 336 von 382
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Es wäre nicht sonderlich kompliziert, wenn man sich die Mühe machen würde und die Staatsauszahlung steht doch gar nicht zur Debatte.

Es ist eine indirekte Staatsauszahlung, in Höhe der nicht einzubehaltenden Lohnsteuer und ggf. SV-Abgaben.

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deusex
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Mir ging es um die von @bodensee erwähnte Deckelung der Überweisungen durch den Staat auf 100.000 Stück, was ja durch die EPP umgangen wurde.

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Wohlgemuth,

hallo Community,

 

in Lohn und Gehalt ist voraussichtlich mit der Jahreswechselversion 2022/2023 eine eigene DATEV Standardlohnart für die Inflationsprämie geplant.

 

Wenn Sie vorher bereits eine Inflationsprämie abrechnen möchten, gehen Sie bitte wie in unserem Dokument 1025136 – Inflationsprämie – Hintergrund unter Punkt 3 beschrieben vor.

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
bodensee
Experte
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Ich müsste jetzt nachsehen kv pflichtig ja  aber nicht gesetzlich sondern freiwillig . 

 

Hier gibt es die Regelung im SGB xxx dass nur wer mehr als 15 Std./wöchentlich im angestelltenverhältnis tätig wird in die gesetzliche KV kommt. Wer weniger arbeitet kann sich selbstverständlich freiwllig in der gesetztlichen KV versicherung, dann aber mit dem Preis das alle anderen Einkünfte und sonst. Bezüge in die Bem.grundlage für die freiwillige KV einfließen. 

 

Aber vlt. verwechsle ich das jetzt gerade auch mit den freiwillig versicherten , wenn Sie einen Teilzeitjob oder bei Rentnern annehmen. Müsste die SGB durchsuchen, weil die 15 Std. Grenze gibt es. Bin mir gerade nur nicht mehr sicher in welchem Zusammenhang.  Ist glaube ich aber auch hier an dieser Stelle nebensächlich. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
Allwissender
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In der KV greift § 5 Abs. 1 SGB V, unabhängig etwaiger Stundengrenzen, deshalb funktioniert es ja schon seit Jahren, dass man mit EUR 450,01 kv-pflichtig ist. Eine Stundengrenze mit 15 Stunden, gab es mal in der Arbeitslosenversicherung.

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MikeWHerbs
Erfahrener
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und wohl noch beim Arbeitslosengeldbezug

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@bodensee  schrieb:

Müsste die SGB durchsuchen, weil die 15 Std. Grenze gibt es. Bin mir gerade nur nicht mehr sicher in welchem Zusammenhang.  


Die gab es mal für die Arbeitslosenversicherung. Früher war man nicht av-pflichtig, wenn man weniger als 15 Stunden gearbeitet hat. Das ist aber seit einigen (vielen) Jahren vom Grundsatz her aufgehoben und gilt nur noch im Rahmen der Zusammenrechnung von Haupt- und 2. Minijob.

mini
Einsteiger
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Hallo, 

 

ja ab 26.10.2022 wurde vom Bundestag die beschlossene Inflationsprämie im Bundesgesetzblatt verkündet.

Arbeitgeber können somit ab diesem Zeitpunkt ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zulage

von bis zu 3.000 Euro gewähren.
Zahlung der Prämie von Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024. 

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Lohn_Fee
Beginner
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Hallo zusammen,

 

wir diskutieren gerade im Büro, ob man anstelle des Weihnachtsgeldes die Inflationspauschale auszahlen kann.

Wir zahlen seit Jahren ein Weihnachtsgeld aus, dies erfolgt aber unter den Freiwilligkeitsvorbehalt. Die Mitarbeiter erhalten dazu auch immer ein Schreiben, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes als freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung anzusehen ist.

 

Was sagt ihr? Könnten wir anstelle des Weihnachtsgeldes die Inflationspauschale auszahlen?

 

Bei Haufe "Personal Office Premium" habe ich folgende Anmerkung dazu gefunden:

 

Wie eingangs dargestellt, können Zahlungen, auf die Arbeitnehmer bereits einen Anspruch haben, nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. Derartige Zahlungen würden nicht zusätzlich, sondern ersatzweise gezahlt. Damit scheiden praktisch alle schon im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbarten Leistungen als Inflationsausgleichsprämie aus.

Ist hingegen bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Weihnachtsgeld / Sonderzahlungen / Bonus) kein Rechtspruch entstanden, etwa weil die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht vorlagen oder wirksame Freiwilligkeitsvorbehalte bestehen, und soll diese Leistungen nun im Zuge der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie entfallen, dürfte das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt sein. Da kein Leistungsanspruch existiert, wird die Inflationsausgleichsprämie hier nicht "anstatt" einer Sonderzahlung gezahlt. Gerade in Krisenzeiten ist es nicht unüblich, dass Unternehmen langjährig gewährte Zahlungen nicht auszahlen oder vermindern, sodass eine derartige Handhabung nicht zwingend rechtsmissbräuchlich wäre.

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Thomas_Kahl
Meister
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Ich wäre da vorsichtig. Es ist doch nun schon seit Jahren ein Streitthema vor Gerichten, was diese Schreiben an die AN denn tatsächlich bringen und ob nach einer gewissen Häufung nicht doch betriebliche Übung eintritt.

 

Und wenn das schon unklar / strittig ist, dann fällt Ihnen das im Zweifel bei der Zusätzlichkeitsvoraussetzung auf die Füße. 

 

Das ist einer der Punkte, den Sie definitiv mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen sollten.

MfG
T.Kahl
oliverstippe
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Ich wäre hier ebenfalls sehr vorsichtig.

 

Der Argumentation von Haufe kann man folgen, ob dies auch die prüfenden Stellen tun bleibt abzuwarten.

 

Solange der Gesetzgeber hier keine Klarheit schafft, kann einem das später um die Ohren fliegen.

 

In der LPG vom IWW Institut wird Ihr Fall ebenfalls als unschädlich behandelt. "Ein bisher freiwillig vom AG gezahltes WG wurde für 2022, 2023 oder 2024 noch nicht zugesagt und nun in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt (ACHTUNG: betriebliche Übung und Arbeitsverträge beachten!)"

 

 

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t_r_
Allwissender
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Solche Überlegungen werden sicherlich nicht nur bei Ihnen im Büro aktuell laufen. 😉 Wir empfehlen es unseren Mandanten nicht und würden, wenn ein Mandant es so machen möchte, schriftlich auf die Risiken und Problematiken hinweisen.

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AliV
Einsteiger
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Hallo,

in der Tat ist das ein Problem.

 

Aus den FAQ zur Coronaprämie konnte man diese Schlussfolgerung m.E. durchaus ziehen, wobei die Formulierung auch dort vage gehalten wurde.

 

Ein Restrisiko bleibt... ob der Mandant das eingehen möchte, muss er selbst entscheiden. Es ist natürlich Mist, dass der Gesetzgeber immer wieder Regelungen schafft, die dem Arbeitgeber/ Berater 😥  später wegen Unklarheit auf die Füße fallen können - mal durch den Lohnsteuerprüfer, mal durch die SV und am besten durch beide.

 

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StB_
Erfahrener
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Gerade fragt mich eine Mandantin, ob sie ihrer Tochter, die als Minijobberin die Treppenhausreinigung bei einem V+V Objekt macht, die Inflationspauschale auszahlen darf? 

Da sie die einzige Beschäftige ist, spricht ja nichts dagegen. So ein Irrsinn!

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lodas-abrechner
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Hallo in die Runde, hallo sehr geehrter t_r_,

 

auch auf die Gefahr, dass dies schon mal in diesem Thread vorkam: Wie gehe ich hier zum Prüfen vor ? 

Ich dachte wie folgt:

 

1. In § 3 Nr. 11 c EStG heißt es "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"

2. In § 8 Abs. 4 EStG werden die 4 Voraussetzungen für dieses Merkmal genannt. 

    Mit der in den vorherigen Beiträgen genannten "betrieblichen Übung", die trotz aller Freiwilligkeitsvermerke
    eintreten könnte, ist Nummer 3 zu prüfen "...nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des AL
    gewährt...wird"

    In Satz 2 des § 8 Abs. 4 EStG heißt es dann aber jedoch: Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer 
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten AL erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der AN arbeits-

    vertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgundlage einen Anspruch auf 
    diese hat.

 

Welchen Fall (in der Praxis) könnte Satz 2 nun betreffen - widerspricht sich das nicht ? Und bekomme ich die eventuell eintretende betriebliche Übung nicht mit diesem Satz 2 vom Tisch ?

Wahrscheinlich seh ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht.

 

Danke und ein angenehmes Wochenende,

Barbara D.

 

 

 

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

ich glaube, Sie bringen es durcheinander.

 

Sie gehen der Reihenfolge nach vor. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG bis auf die Zusätzlichkeit erfüllt sind, prüfen Sie die Zusätzlichkeit.

 

Dazu gehen Sie dann in den § 8 Abs. 4 S.1 EStG und prüfen, ob die Inflationsausgleichs-Pauschale zusätzlich gewährt wird. Stellen Sie nun fest, dass die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt ist, wären Sie grundsätzlich fertig.

 

Und jetzt käme der Haken. Der BFH hatte mal entschieden, dass eine Leistung nie zusätzlich vom Arbeitgeber erbracht seien kann, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Folge wäre, dass es keine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben dürfte, da sonst die Leistung nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr zusätzlich wäre.

Damit das nicht passiert, hat der Gesetzgeber § 8 Abs. 4 S. 2 EStG ergänzt und sagt, auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung, also die Inflationsausgleichs-Pauschale vertraglich regeln, bleibt die Inflationsausgleichs-Pauschale eine zusätzliche Leistung, wenn § 8 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt ist.

Es geht also im Satz 2 nur darum, die Rechtsprechung vom BFH ungültig zu machen.


Viele Grüße

T. Reich

M_H
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Hallo @Lohn_Fee ,

 

auch bei uns wird diskutiert über genau diesen Sachverhalt. Da bei vielen Mandanten die Freiwilligkeit immer mit auf der Lohnabrechnung steht und auch die LOA entsprechend betitelt ist (die Höhe des freiw. WG ist auch nicht immer gleich) zahlen die Mandanten nur ein geringes freiwilliges Weihnachtsgeld und der Rest geht dann im nächsten oder übernächsten Monat als IAP raus. So kann keiner behaupten es gibt kein WG. Das kann man kreativ gestalten.

 

M_H

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renek
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Danke für diese Klarstellung.

 

Wir machen das ja so, dass wir der Gehaltsabrechnung ein Schreiben des AG beifügen, das darauf verweist, dass es eine Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Möglichkeit gibt die komplett freiwillig vom AG ausgeführt wurde und hierauf kein gesetzlicher Anspruch - auch nicht in Zukunft - besteht.

 

Für uns ist das Thema der Zusätzlichkeit dann gegessen.

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renek
Fachmann
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Ich habe kein IWW-Abo 😉

 

Davon abgesehen, Hürde 1 ist klar und findet Anwendung.

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deusex
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Hallo, die Passage

 

"Die Zahlung von etwaigen weiteren Sondervergütungen (Gratifikationen, Prämien, steuerfreie Zuschüsse etc.) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird."

 

Ich empfehle stets diese Passage bereits in die Anstellungsverträge mit aufzunehmen, welche von beiden Seiten unterzeichnet werden.

Einem Ausweis, der lediglich einseitig auf einer Lohn-/Gehaltsabrechnung erfolgt, stehe ich persönlich etwas skeptisch entgegen.

Wir hatte dieses Thema bereits vor Jahren, womit grundsätzlich im Vertrag eine beidseitige Erklärung/Annahme erfolgt und ggf. späteren Diskrepanzen vorgebeugt wird.

 

Nur als Impuls...

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renek
Fachmann
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Nachricht 357 von 382
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@deusex  schrieb:

Ich empfehle stets diese Passage bereits in die Anstellungsverträge mit aufzunehmen, welche von beiden Seiten unterzeichnet werden.


Ah, jetzt. Ja, nachvollziehbar und wäre meinerseits grundsätzlich auch wünschenswert. Allerdings sind mir die Hände ein wenig gebunden. Empfehlenswert aber auf jeden Fall!

nurich
Einsteiger
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Nachricht 358 von 382
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Ist dies für Lodas auch geplant? Wir haben jetzt schon bei einigen das Geld ausgezahlt. Die Frage wäre ja auch, ob man mit der dann von Datev erstellten Lohnart die bisherigen Zahlungen nochmals korrigieren muss.

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M_H
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Hallo @deusex ,

 

ja - in den AV aufnehmen ist eigentlich selbstverständlich, raten wir auch immer zu. Aber wir wissen ja alle, dass ein AV manchmal nicht das Papier wert ist auf dem er gedruckt ist. Die Gerichte haben z.B. schon gekippt dass Urlaubstage verfallen wenn dies im Vertrag steht. Der AN muss explizit darauf hingewiesen werden dass die Tage verfallen, sonst wird das nix. Und wo kann man das besser machen als auf der Lohnabrechnung, die wird schließlich jeden Monat ausgehändigt. Dies natürlich zusätzlich zum AV 😉

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deusex
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Ja, Beides ist natürlich besser als Eins, würde aber im Falle der Wahl den Arbeitsvertrag vorziehen, da der Arbeitnehmer hier explizit per Unterschrift zustimmt.

Die Gehaltsabrechnung ist eher eine einseitige Erklärung.

Insofern gebe ich Letzterer vor Gericht geringere Chancen.

 

Bin allerdings kein Arbeitsrechtler und teile somit nur meine Einschätzung.

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letzte Antwort am 19.12.2022 09:09:11 von Wuppergirl
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