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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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d_k
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Hallo Hr. Lutz,

 

die beiden Fälle, in die wir geschaut hatten, haben einen monatlichen LSt-Anmeldezeitraum.

 

Die normalen AN waren alle mit EPP JA vorbelegt, die Minijobber mit NEIN.

 

VG Daniel Kühn

holzwarth
Einsteiger
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@Uwe_Lutz  Vielen Dank für die schnelle Info! 

 

Grüße Stephanie Holzwarth

Uwe_Lutz
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@Lohnbüro80  schrieb:

In den überarbeiteten Dokumenten und auch im neuen Info-Service Lohn steht nun, dass bei jährlicher Lohnsteuerabgabe keine Auszahlung der Energie-Pauschale erfolgen soll.

 

Können wir diese Info wirklich an die betreffenden Mandanten weitergeben?

Wir hatten ja nach dem Info-Service Juli bereits die Information weitergegeben, dass ein Wahlrecht besteht und dass ggf. zwischen September und Dezember ausgezahlt werden kann.

 

 


Moin,

 

im Info-Dokument steht:

 

Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung wird kein Auszahlungsmonat vorbelegt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten. Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022.

 

Das heißt, es wird nur keine automatische Vorbelegung von DATEV vorgenommen. Der Mandant kann natürlich immer noch entscheiden, ob die Auszahlung vorgenommen werden soll oder nicht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Uwe_Lutz
Überflieger
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@d_k  schrieb:

Hallo Hr. Lutz,

 

die beiden Fälle, in die wir geschaut hatten, haben einen monatlichen LSt-Anmeldezeitraum.

 

Die normalen AN waren alle mit EPP JA vorbelegt, die Minijobber mit NEIN.

 

VG Daniel Kühn


irritierend - ich kann dies aber im Moment selbst noch nicht prüfen, da bei uns die Installation noch nicht erfolgt ist.

Lohnbüro80
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Danke

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Kühn,

 

ist bei den Minijobbern eines der folgenden Kriterien erfasst:

 

  • Steuerklasse: 0 oder 6
  • Kennzeichnung Arbeitgeber: Nebenarbeitgeber oder keine Angabe?
Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Fiat125
Beginner
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Hallo zusammen, 

 

Wir melden die Lohnsteuer um einen Monat Zeitversetzt. 

 

Wir haben 13 Mandanten, die Lohnsteuer wird Konsolidiert mit Mandat 1

 

Ich mache im Moment die Abrechnung Juli (Lohnsteuer August wird erstellt, im September übermittelt)

 

Ich habe schon 5 Mandanten abgerechnet mit Monatswechsel (mit der alten Version ohne EPP). 

 

Gestern Abend wurde das UPDate gemacht. 

 

Heute habe ich einen Mandanten abgerechnet und habe nun auf der Lohnsteuer-Anmeldung von diesem einen Mandant die Zeile 35 - Abzügl. Energiepreispauschale. 

 

Diese fehlt nun aber bei den schon abgerechneten Mandanten mit der alten Version - somit passt doch meine Lohnsteuervoranmeldung nicht für den Abrechnungsmonat Juli. 

 

Was mache ich nun? Haben wir übersehen, dass der Monat Juli abgeschlossen sein muss, bevor das Update gemacht wird? 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 398 von 670
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@Fiat125  schrieb:

 

 

Was mache ich nun? Haben wir übersehen, dass der Monat Juli abgeschlossen sein muss, bevor das Update gemacht wird? 


Nein, das Update hätte VOR den Juli-Abrechnungen installiert sein müssen. Für die bereits abgerechneten Mandanten müssen Sie eine Gesamtwiederholung vornehmen und hierbei die entsprechenden Daten für die EPP erfassen/prüfen.

d_k
Aufsteiger
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Hallo Fr. Heinlein,

 

hier die Schlüsselung:

 

d_k_0-1659698491548.png

 

VG Daniel Kühn

M_H
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Hallo Herr Kühn,

 

also - ich bin noch nicht soweit weil ich die Version noch nicht drauf habe, aber ich denke, dass Sie bei den Minijobbern auf jeden Fall Hauptarbeitgeber schlüsseln müssen, das ist doch die Voraussetzung damit die EPP überhaupt gezahlt werden kann. Bei Ihnen ist "keine Angabe".

 

Grüße

M_H

Uwe_Lutz
Überflieger
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@M_H  schrieb:

Hallo Herr Kühn,

 

also - ich bin noch nicht soweit weil ich die Version noch nicht drauf habe, aber ich denke, dass Sie bei den Minijobbern auf jeden Fall Hauptarbeitgeber schlüsseln müssen, das ist doch die Voraussetzung damit die EPP überhaupt gezahlt werden kann. Bei Ihnen ist "keine Angabe".

 

Grüße

M_H


Hauptarbeitgeber würde eine ELStAM-Anmeldung auslösen. Wenn die Tätigkeit pauschal versteuert wird, darf dies so nicht geschlüsselt werden. Die EPP wird (mit entsprechender Bestätigung durch den AN) aber trotzdem ausgezahlt.

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d_k
Aufsteiger
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Nachricht 402 von 670
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Hallo M_H,

 

grundsätzlich bin ich bei Ihnen. Aber meines Erachtens müssten diese Minijobber mit "zu prüfen" von DATEV vorbelegt werden und nicht mit "NEIN".

 

VG Daniel Kühn

Nicole-
Einsteiger
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@d_k 

 

Ich habe heute viele Fälle geprüft und bei mir steht bei den Minis immer "zu prüfen"

 

Gruß Nicole

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo liebe LODAS-Anwender,

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung @d_k

 

Wir prüfen den Sachverhalt gerade und melden uns hierzu Anfang nächster Woche nochmal. 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
sschu
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Hallo Zusammen!

Ich habe die Beiträge "überflogen", finde zu folgender Frage aber keinen Beitrag:

 

Im Dok. 1024623 steht unter 3.1 Besonderheiten:

"...

Wenn Sie Arbeitnehmer in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 berücksichtigen müssen,

  • die erst im September 2022 eintreten und

  • die Personaldaten noch nicht in LODAS erfasst sind,

muss der Betrag für die Energiepreispauschale über die Nebenbuchführung erfasst werden.

..."

 

Müsste es da nicht heißen:

"...

Wenn Sie Arbeitnehmer in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 berücksichtigen müssen,

  • die erst am 01. September 2022 eintreten und

  • die Personaldaten noch nicht in LODAS erfasst sind,

muss der Betrag für die Energiepreispauschale über die Nebenbuchführung erfasst werden.

..."

 

 

Es heißt doch, dass die Mitarbeiter Anspruch auf die Auszahlung haben, die am 01.09.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wenn ein Mitarbeiter z.B. erst am 10.09.2022 eine Beschäftigung beginnt, muss die Energiepauschale von uns doch nicht ausbezahlt werden, da er am 01.09.2022 noch nicht bei uns beschäftigt war und er ggf. sogar schon bei einem anderen Arbeitgeber (bei dem er noch am 01.09.2022 beschäftigt war) die Energiepauschale bekommen hat.

Berücksichtig DATEV bei der Abrechnung der Lohnart für die Energiepauschale, dass nur die Mitarbeiter es ausbezahlt bekommen, die auch tatsächlich am 01.09.2022 mit der Beschäftigung begonnen haben?

 

Vielen Dank (evtl. auch an die DATEV) für eine kurze Info dazu.

 

 

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shasieber
Einsteiger
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Wir haben die neue LODAS-Version bzw. die vollständige Installation 16.0 jetzt auch eingespielt. Minijobber, bei denen die Pauschalsteuer 2% geschlüsselt ist,  werden bei uns bei allen Mandanten mit "NEIN" vorbelegt. Hauptarbeitgeber ist nicht geschlüsselt. Es steht überall "keine Angabe" drin. 

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shasieber
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Nachtrag:

 

Habe gerade eine Sofortmeldung für eine Minijobberin, die jetzt im August anfängt erstellt und die Stammdaten über die Schnellerfassung GFB angelegt. Diese neu angelegte Minijobberin hat automatisch den Status "zu prüfen" für die EPP in den Stammdaten und den Brennpunkten bekommen.

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d_k
Aufsteiger
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Benötigt die Lohnart ein Fibu-Konto?

Die Stammlohnart benötigt ein FiBu-Konto. Lt. Dokument (Kapitel 2.3 Konten für die Energiepreispauschale anlegen

) wird als Ertragskonto automatisch das Ertragskonto Erstattung KUG/Quarantäne herangezogen. Die Empfehlung lt. diesem Dokument ist 4100/6000:

 

d_k_0-1659885112734.png

 

Das dort hinterlegte Konto sollte auch als FiBu-Konto bei der LA 799 hinterlegt werden, damit sich die Buchungen (August und September) ausgleichen.

 

Ein richtiges Ertragskonto für diese Position zu finden, ist schwierig. Auch die DATEV empfiehlt unterschiedliche Ertragskonten. 

 

Bei Quarantäne wird das Konto 4155/6075 empfohlen. Für KUG wird eher 1590/1370 lt. IDW empfohlen. Jetzt 4100/6000 für EPP.

 

Fazit: Es sollten die identischen Konten beim Ertrag und bei der Lohnart hinterlegt werden. 

 

Daniel Kühn

 

 

M_H
Fortgeschrittener
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Hallo @Uwe_Lutz ,

 

natürlich haben Sie recht - meine Birne war Freitag alle. Aber was mir eingefallen ist ... vielleicht ist im Feld "Erstbeschäftigung bei geringfügig Beschäftigten" kein Haken drin. Das wäre eine Erklärung ...

 

M_H

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

Sie haben natürlich Recht. 🙂

Der Arbeitnehmer muss bereits zum 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wir passen das Beispiel im Dokument entsprechend an. 

 

Die Lohnart für die Energiepreispauschale wird automatisch mit der Lohnabrechnung an alle Arbeitnehmer ausgezahlt, die zu diesem Zeitpunkt in LODAS mit anspruchsberechtigt "ja" hinterlegt sind. 

 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
erzix
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Hallo @M_H ,

 

ich habe gerade mal nachgeschaut. Auch bei gesetztem Haken "Erstbeschäftigung bei geringfügig Beschäftigten" wird "Nein" bei der EPP vor belegt. Hängt eventuell wirklich nur an der Kennzeichnung Hauptarbeitgeber/Nebenarbeitgeber

 

LG

eddy2410
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Hallo zusammen,

 

auch wenn es vermutlich schon tausende Male gefragt wurde:

 

Wird die LSt-Anmeldung für August mit der Abrechnung in September korrigiert, wenn ich einen AN zum 01.09.2022 einstelle und die EPP auszahle (ganz normale mtl. Abrechnung ohne Vorwegabrechnung o. ä.)?

 

Grüße

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Uwe_Lutz
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@eddy2410  schrieb:

Hallo zusammen,

 

auch wenn es vermutlich schon tausende Male gefragt wurde:

 

Wird die LSt-Anmeldung für August mit der Abrechnung in September korrigiert, wenn ich einen AN zum 01.09.2022 einstelle und die EPP auszahle (ganz normale mtl. Abrechnung ohne Vorwegabrechnung o. ä.)?

 

Grüße


Wenn dies nicht schon im Rahmen der August-Abrechnung mit berücksichtigt wird (weil Personaldaten bereits angelegt sind oder dies über die "Nebenbuchführung" erfasst wird), muss die LSt-Anmeldung 08/2022 MANUELL korrigiert werden (über DÜ-Formulare LSt-Anmeldung oder ELSTER). Eine Übermittlung einer berichtigten LSt-Anmeldung für 08/2022 über das DATEV-RZ erfolgt nicht.

sschu
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Es geht ja nur um den 01.09.2022 als Eintrittsdatum. Mitarbeiter, die ab dem 02.09.2022 eingestellt werden, bekommen die EPP nicht über die Lohnabrechnung ausgezahlt (damit wird eine doppelte Auszahlung verhindert, falls man am 01.09.2022 noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war). Das ist im Dokument 1024623 unter 3.1 gut beschrieben. Stichtag für die Auszahlung beim Arbeitgeber ist der 01.09.2022. Diese werden berücksichtigt, wenn die Personaldaten bereits mit der August Lohnabrechnung angelegt sind oder man erfasst es über die Nebenbuchführung für die Lst Anmeldung August 2022.

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haag
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Hallo Zusammen,

 

welche Personalstammdaten benötige ich denn für die Eintritte zum 01.09.22? Müssen z.B. die Steuerdaten abgerufen sein? Oder erkennt das System es ausschließlich über die Eingabe in den Besonderheiten -> Energiepreispauschale?

Ich würde gerne vermeiden, dass ich die Lohnsteueranmeldung kompliziert korrigieren muß! Der September ist ja oft der Monat mit vielen neuen MA/innen (AZUBI´s, DHBW´s und Studenten). Die würde ich dann lieber alle schon mal vorab im P-Stamm anlegen.

 

Warum kann diese RR von Lohnsteueranmeldung eigentlich nicht Datev automatisch erstellen?

 

Grüße

iha

eddy2410
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Ja, die Steuerklasse muss nach ElStAM-Abruf I bis V für den 01.09.2022 sein, ansonsten kein Anspruch auf EPP.

 

"Warum kann diese RR von Lohnsteueranmeldung eigentlich nicht Datev automatisch erstellen?"

 

Naja, ich muss ehrlicherweise sagen, dass ich die DATEV hier verstehen kann...

haag
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... dass die Stkl. für die Auszahlung im September vorhanden sien muß, ist mir schon klar. Mir geht es ja um die Berücksichtigung in der August-Lohnsteueranmeldung -> reicht es da, wenn ich die Person im Stamm mit Grundsatzdaten, z.B. Name, Adresse, Eintrittsdatum (01.09.), Geb.-Datum und natürlich in den Besonderheiten die Energiepauschale "ja"  angelegt habe, oder sind zwingend andere Daten, die ich noch Abfragen muß, z.B. Steuer-Ident.-Nr., SV-Nr, etc. notwendig?

 

Grüße

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo liebe LODAS-Anwender,

 

der Sachverhalt zur Vorbelegung der Minijobber wurde geklärt.

 

Wie erfolgt die Vorbelegung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (pauschal versteuert) in LODAS?

 

Für die Vorbelegung der Auszahlung der Energiepreispauschale, wird unter anderem die Eingabe im Feld Kennzeichen Arbeitgeber (ELStAM) geprüft. Daraus ergibt sich folgende Vorbelegung in LODAS:

 

Arbeitnehmer

Vorbelegung für die Auszahlung der Energiepreispauschale

Geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Pauschalsteuer und Kennzeichen Arbeitgeber „keine Angabe“ oder „Nebenarbeitgeber“

nein

Geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Pauschalsteuer und Kennzeichen Arbeitgeber „Hauptarbeitgeber“

zu prüfen

 

 

Wie gehe ich bei der Prüfung für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Vorbelegung „nein“ in LODAS vor?

 

Das Feld Kennzeichen Arbeitgeber wird bei Ihnen in der Regel mit „keine Angabe“ (Standardeinstellung in LODAS) vorbelegt sein, weshalb die Vorbelegung mit nein erfolgt.

 

Für die Prüfung empfehlen wir Ihnen, den Dialog Auszahlung Energiepreispauschale zuordnen in der Brennpunktmaske zu verwenden. Setzen Sie dabei den Filter auf Mitarbeiter ohne Auszahlung und sortieren Sie die Liste nach AN-Typ. So können Sie sich alle geringfügig entlohnten Beschäftigten untereinander anzeigen lassen.

Alternativ können Sie, die nach Mitarbeitern ohne Auszahlung gefilterte Liste, über die Schaltfläche Export… auch nach Excel exportieren und die Arbeitnehmer dort filtern.  

 

Das weitere Vorgehen bleibt gleich.

Sobald Ihnen eine Bestätigung über das 1. Dienstverhältnis vorliegt, ist der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale für diesen Arbeitnehmer auf ja zu ändern.

 

ℹ️Noch ein kleiner Hinweis: Alle Arbeitnehmer, die Sie mit der neuen Version (LODAS 11.93 oder LODAS 11.87) neu anlegen, werden für die Auszahlung der Energiepreispauschale immer automatisch mit zu prüfen vorbelegt.

 

Das Dokument Energiepreispauschale in LODAS abrechnen (Dok.-Nr. 1024623) wird in Kürze angepasst.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
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@Verena_Heinlein  schrieb:

 

 

Arbeitnehmer

Vorbelegung für die Auszahlung der Energiepreispauschale

Geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Pauschalsteuer und Kennzeichen Arbeitgeber „keine Angabe“ oder „Nebenarbeitgeber“

nein

Geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Pauschalsteuer und Kennzeichen Arbeitgeber „Hauptarbeitgeber“

zu prüfen


Aber diese Zuordnung hat doch mit den tatsächlichen Regelungen nichts zu tun.

 

Eine Zuordnung "Hauptarbeitgeber" kann bei einem geringfügig Beschäftigten nur erfolgt sein, wenn diese über ELStAM-Daten abgerechnet wird. In dem Fall ist eine Prüfung m.E. nicht notwendig, da bei Abrechnung nach den Steuerklasse I bis V auch bei den geringfügig Beschäftigten die Auszahlung erfolgt. Eine Bestätigung des Arbeitnehmers ist in dem Fall m.E. nicht erforderlich.

 

Alle anderen geringfügig Beschäftigten sind zu prüfen. Wenn diese mit "Nein" vorbelegt werden, ist dies falsch und die Vorbelegung hilft bei der Abrechnung nicht.

 

Insoweit wäre eine Ergänzung im Infodokument, dass diese Vorbelegungen falsch sind und dringender Prüfungsbedarf besteht, sinnvoll.

moeller
Einsteiger
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Hier kann ich Herrn Lutz nur zustimmen. Aufgrund dieser fehlerhaften Vorbelegung erhält der Lohnsachbearbeiter den Hinweis „Es gibt keine zu prüfenden Arbeitnehmer.“

 

Diese falsche Meldung muss der Lohnsachbearbeiter ignorieren und den Filter in der folgenden Auswahl ändern.

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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