Hallo liebe community,
an dieser Stelle noch einmal eine kurze Zusammenfassung zum Thema:
Die Einschränkungen zur Erstellung der Arbeitsbescheinigungen wurden in die Gemeinsamen Grundsätze ab 01.01.2025 aufgenommen. Wir haben uns aber für LODAS aus folgenden Gründen entschieden, diese schon vorab umzusetzen:
Die aufgetretenen Fehler konnten wir alle beheben und das Verfahren läuft seit letzter Woche wieder stabil und rechtssicher. Ich möchte mich nochmal für die entstandenen Umstände entschuldigen.
Wenn eine Arbeitsbescheinigung dringend benötigt wird und der Austrittsmonat noch nicht abgerechnet ist, kann für den entsprechenden Mitarbeiter eine Vorwegabrechnung durchgeführt werden. Die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung ist so früher möglich.
Weitere Informationen:
LODAS: Arbeitsbescheinigung/Bescheinigung Nebeneinkommen übermitteln (BEA) - DATEV Hilfe-Center
Viele Grüße
Arthur Roth
Product Owner, Produktentwicklung LODAS
Ich möchte trotzdem noch mal darauf aufmerksam machen, dass das so nicht korrekt ist. Der Letzte Abrechnungsmonat darf nicht bescheinigt werden, wenn dieser zum Austrittsdatum noch nicht abgerechnet wurde. Das ist der Fall, wenn die Abrechnung erst zum Folgemonat erstellt wird. Eine Vorwegabrechnung ist hier keine Lösung, denn es gibt Gründe, warum eine Abrechnung erst im Folgemonat abgerechnet wird: Weil wir am Monatsletzten noch nicht wissen, wass abgerechnet werden soll. Wie soll ich dann eine Vorwegabrechnung machen? Warum macht die DATEV hier etwas, was auch die Arbeitsagentur gar nicht will?
Wir müssten schon immer noch unterscheiden, ob Arbeits- oder NEBENverdienstbescheinigung...und wann wir was benötigen... als ich das Thema startet ging es mir um die fehlenden Nebenverdienstbesch., weil der Monat nicht um war, und die auch später nicht neu erzeugt werden können. Was nun behoben ist.
Ich meine die Arbeitsbescheinigung.
Hier wird die Anweisung der Arbeitsagentur für Arbeit zur Erstellung von Arbeitsbescheinigungen im letzten Monat der Beschäftigung, Erstellung der Abrechnung nach Austritt, von DATEV nicht umgesetzt. Der letzte Monat darf nicht bescheinigt werden, wenn dieser erst nach Austritt abgerechnet wurde.
Hier die Grundsätze BA-BEA ab 01.01.2025:
Und DATEV versteht nicht, das eine Abrechnung, die im Folgemonat erstellt wird, nicht die letzte Abrechnungen innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses ist
Hallo @Arthur_Roth ,
können Sie einmal auf die Diskrepanz zwischen der Ansicht der DATEV (alle Monate bis zum Beschäftigungsende müssen abgerechnet sein und gemeldet werden) und der Aussage der Bundesagentur in den Grundsätzen BA-BEA (es müssen alle Monate abgerechnet und gemeldet werden, die bis zum Beschäftigungsende ABGERECHNET sind) eingehen?
Wenn ich die Abrechnungen erst im Folgemonat erstelle, darf bei einem Austritt zum Monatsende nach meiner Ansicht (und der auch sonst hier von den Anwendern so gelesenen Regelung) der letzte Monat in der Arbeitsbescheinigung nicht mit bescheinigt werden.
Es sollte vielmehr eine Arbeitsbescheinigung nach dem Austrittsdatum abgerufen werden können, auch wenn der letzte Monat noch nicht abgerechnet ist. Wenn ich also einen Austritt zum 31.10.2024 habe und die Oktober-Abrechnung erst am 05.11.2024 mache, sollte ich am 01.11.2024 dennoch einen Abruf machen können, in der die Monate bis September 2024 bescheinigt werden.
Und auch wenn ich den Abruf der Bescheinigung beim Austritt zum 31.10.2024 mit der Abrechnung vom 05.11.2024 zusammen erfasse, darf in der Bescheinigung nur bis zum Monat 09/2024 bescheinigt werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo @Arthur_Roth ,
@Arthur_Roth schrieb:
...Die Einschränkungen zur Erstellung der Arbeitsbescheinigungen wurden in die Gemeinsamen Grundsätze ab 01.01.2025 aufgenommen. Wir haben uns aber für LODAS aus folgenden Gründen entschieden, diese schon vorab umzusetzen:
Dieses Vorgehen kann ich nicht nachvollziehen und empfinde ich als befremdlich. Weshalb werden hier seitens der DATEV Einschränkungen gemacht, die noch gar keine Grundlage haben? Weil die Bundesagentur für Arbeit (sicher aus guten Gründen) das so will?
Dann nehme ich hiermit die Gelegenheit wahr und erinnere freundlich an den jahrelang und vielfach geäußerten Wunsch der DATEV-Community, EEL-Meldungen auch dann durch DATEV erstellen zu können, wenn sie nicht zwingend erstellt werden müssen (aber eben sehr wohl könnten) in Fällen, in denen mehrere entgeltlose Zeiten aufeinander folgen (Krankengeld, Übergangsgeld, Krankengeld etc.). Eine solche Umsetzung würde nach meinem Verständnis nicht gegen aktuelle Regelungen verstoßen ...
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
@Plüschmors24118 schrieb:Eine Vorwegabrechnung ist hier keine Lösung, ....
zumal in Lodas für Januar keine Vorwegabrechnung, technisch bedingt, möglich ist.
Und jetzt bekommen wir die ersten böseren Erinnerungsschreiben von den Agenturen wegen Arbeitsbescheinigungen, die nicht übermittelt wurden.
Was nun? Soll ich denen sagen, dass DATEV sich mit der Bundesagentur abgestimmt hat, dass diese nicht mehr zeitnah erstellt werden, sondern erst im Monat nach Austritt?
Geht es bei ihrem Fall um Spätabrechner?
Da gehe ich mit der Agentur für Arbeit konform. Wird die Abrechnung (Beispiel Austritt 30.11.) erst am 05.12. erstellt erwartet die Agentur für Arbeit eine Bescheinigung der Entgelte bis einschl. Oktober (Vormonat).
Funktioniert bei Lodas nicht.
Hier muss die Datev unbedingt nachbessern!
Ich würde es nicht einsehen hier jetzt aus diesem Grund das SV-Meldeportal zu nutzen .
Bei Frühabrechnern ist das Vorgehen bei Lodas korrekt und so steht es auch in den Anforderungen der Arbeitsagenturen:
zB Austritt 30.11. - Abrechnung erstellt 20.11. - und die Arbeitsbescheinigung wird mit der Abrechnung einschl. November erstellt
Liebe Datev,
wie eig. alle Vorredner möchte ich auch darauf hinweisen, dass dieses Vorgehen eine Behinderung der Arbeitsabläufe ist!
Ich habe klassische Winterkündigungen zum 20.12. mit Stundenlöhnen.
Soll ich jetzt dem Mandanten und der seinen Angestellten klar machen, dass ich erst am 23.12. (Urlaub darf ich dann garnicht nehmen) das ganze an die Agentur für Arbeit übermitteln kann und der Sachbearbeiter vermutlich dann selbst im Urlaub ist und der sein Geld nicht bekommt?
Vor diesem Problem stehen doch duzende von Kanzleien...
Bitte zügig um Änderung, denn dass die Agentur für Arbeit weniger Aufwand hat die Kanzleien dafür mehr, weil sie es pflichtbewusst frühzeitig manuell machen und das den Mandant mehr kostet, kann ja wohl nicht wahr sein!
Hier weichen Praxis und Theorie voneinander ab. Wir haben viele zeitlich befristete AN, die sich 3 Monate vor Ende der Befristung bei der Agentur für Arbeit melden müssen und die fordert regelmäßig schon vorab eine Arbeitsbescheinigung an.
Ich bin nur noch mit den Mitarbeitern UND der Agentur für Arbeit am diskutieren. Ist ja schön, dass DATEV hier schon etwas umgesetzt hat, was die Agenturen für Arbeit anscheinend noch nicht kennen. Und die Meldung über sv-meldeportal zu erstellen ist zeitaufwendig, nervig und 5 Schritte zurück. Einfach nicht nachvollziehbar.
@fruchtzwergin schrieb:Und die Meldung über sv-meldeportal zu erstellen ist zeitaufwendig, nervig und 5 Schritte zurück.
Auch im Meldeportal wird darauf hingewiesen, dass eine Meldung erst zulässig ist, wenn die letzte Abrechnung innerhalb des Beschäftigungszeitraums erfolgt ist. Ob es dort unterdrückt wird, die Meldungen vorab zu übermitteln, weiß ich nicht.
Es ist -und war auch schon bisher immer so- dass Vorabmeldungen nicht erfolgen sollen/dürfen.
Dass einige Mitarbeiter der Arbeitsagenturen die Daten trotzdem vorab anfordern, ändert aber ja an der Rechtslage nichts.
Liebe Community,
wir haben eure Rückmeldungen zum Anlass genommen und uns nochmal mit der BA abgestimmt. Wir wollten genau wissen, wie die Vorgaben aus den gemeinsamen Grundsätzen zu verstehen sind.
Leider haben wir keine eindeutigen Aussagen bekommen, um auch eine gewisse Rechtssicherheit für euch zu gewährleisten. Dies erschwert eine praxistaugliche Umsetzung in LODAS.
Zur Erinnerung:
Vorsorglich übermittelte Arbeitsbescheinigungen können als Datenschutzverletzung angezeigt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsbescheinigung nicht angefordert haben.
Aus Perspektive der Leistungsgewährung der Bundesagentur für Arbeit erhält ein Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung, wenn er diese anfordert. Diese soll alle zu diesem Zeitpunkt vollständig abgerechneten Monate bescheinigen.
Was bedeutet das?
Ein Arbeitnehmer scheidet z. B. zum 15.12. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Bereits Ende November wird die Arbeitsbescheinigung seitens Arbeitnehmer angefordert.
Die Arbeitsbescheinigung kann entweder mit der November-Abrechnung oder per Abruf außerhalb der Abrechnung erstellt werden und die Entgelte bis einschließlich November bescheinigen. Für den Teilmonat Dezember muss dann nichts mehr erstellt werden.
Wie geht es weiter?
Zum Jahreswechsel setzen wir zunächst die aktuellen Neuerungen im BA-BEA Verfahren um.
Anschließend werden wir uns an die Arbeit machen und die Logik in LODAS wieder anpassen, um Bescheinigungen vor dem Austrittsmonat zu ermöglichen. Hierzu halten wir euch über die bekannten Kanäle und auch hier auf dem Laufenden.
Ich wünsche euch erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025,
Viele Grüße
Arthur Roth
Product Owner, Produktentwicklung LODAS
Beispiel Austritt 15.12.
kommt dann nicht bevor Dezember gesendet wurde die Fehlermeldung „nicht alle Monate Abgerechnet“?
Noch eine Frage :
mein Kollege wollte gerade eine Arbeitsbescheinigung erstellen :Austritt 30.11.
Bezahlte Freistellung ab 01.09.
Nun werden nur die Entgelte bis August aufgeführt.
Das ist ja nun falsch
warum ist das so?
mein Kollege wollte gerade eine Arbeitsbescheinigung erstellen :Austritt 30.11.
Bezahlte Freistellung ab 01.09.
Nun werden nur die Entgelte bis August aufgeführt.
Das ist ja nun falsch
warum ist das so?
Bei der Fehlzeit muss angekreuzt werden, dass die bezahlte Freistellung einvernehmlich war, dann kommen auch die restlichen Monate
Die Fehlzeit ist aber nicht einvernehmlich- wie meistens nicht. Also kann man das nicht einfach ankreuzen.
Auch bei einer nicht einvernehmlichen Freistellung will die Agentur für Arbeit die Entgelte bis zum Austritt. (Der Kollege hat extra dort nachgefragt)
Liebe Community,
wir haben uns nochmals mit dem BA-BEA Verfahren beschäftigt, um den Abruf einer Arbeitsbescheinigung unabhängig vom Abrechnungsstand zu ermöglichen. Am 13.03.2025 haben wir eine entsprechende Programmänderung im DATEV-Rechenzentrum umgesetzt.
Was ändert sich?
Seit dem 13.03.2025 kann die Arbeitsbescheinigung jederzeit manuell über den Dialog Mitarbeiter | DÜ Arbeitsbescheinigungen abgerufen werden. Auf die Anforderung einer Arbeits-bescheinigung kann so flexibel und zeitnah reagiert werden. Die automatische Erstellung mit der Abrechnung ist nicht mehr möglich.
Was sind die Gründe für die Änderungen?
Entscheidend war ein rechtssicheres Verfahren zu schaffen, dass folgende Punkte berücksichtigt:
Eine automatische Ausgabe der Arbeitsbescheinigung mit Abrechnung im Austrittsmonat ist mit diesen Punkten nicht vereinbar.
Welche Daten werden jetzt bescheinigt?
Mit der Umsetzung dieser Änderung im DATEV-Rechenzentrum wurde die Ermittlung der zu bescheinigenden Daten stark vereinfacht. Entscheidend ist, wann eine Arbeitsbescheinigung erstellt wird. Je nach Abrufzeitpunkt werden die bis dahin abgerechneten Monate bescheinigt.
Beispiele zu den bescheinigten Daten und weitere Details zu den Änderungen finden Sie im überarbeiteten Dokument: LODAS: Arbeitsbescheinigung/Bescheinigung Nebeneinkommen übermitteln (BEA) - DATEV Hilfe-Center
Viele Grüße
Arthur Roth
Product Owner, Produktentwicklung LODAS
@Arthur_Roth schrieb:Was sind die Gründe für die Änderungen?
Entscheidend war ein rechtssicheres Verfahren zu schaffen, dass folgende Punkte berücksichtigt:
- Eine Arbeitsbescheinigung darf nur nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer oder die Agentur für Arbeit erstellt werden.
- Die Abrechnung des letzten Beschäftigungsmonats ist nicht zwingend notwendig.
- Die Übermittlung der Bescheinigung soll umgehend nach Aufforderung erfolgen.
Eine automatische Ausgabe der Arbeitsbescheinigung mit Abrechnung im Austrittsmonat ist mit diesen Punkten nicht vereinbar.
Lieber Herr @Arthur_Roth ,
dass eine pauschale Übermittlung bei jedem Austritt nicht mehr erfolgt, kann ich ja durchaus nachvollziehen. Wir hatten dies auch bisher schon immer nur auf Anforderung vorgenommen.
Aber der Abruf ist jetzt ein reiner "Blindflug", d.h. ich habe KEINE CHANCE, mir die Daten vorab anzugucken, ob auch alles richtig im Programm erfasst ist. Sei es nun die Arbeitszeiten, bei denen es doch gelegentlich vorkommt, dass eine Änderung nicht erfasst ist oder auch die Erfassung der BEA-Vortragswerte würde ich gerne auf Tippfehler kontrollieren.
Da sollte sich die DATEV zeitnah etwas überlegen, wie ich die Daten vorab prüfen kann.
Auch die Möglichkeit, dem Mandanten einen Entwurf der Daten vorab zur Verfügung zu stellen, fehlt jetzt völlig.
Wie sollen wir denn damit jetzt nach Ihrer Ansicht umgehen?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo @Arthur_Roth ,
ergänzend zu den Hinweisen von @Uwe_Lutz gebe ich zu bedenken, dass der bisher zu setzende Haken bei "automatische Übermittlung der Arbeitbescheinigung bei Austritt" ebenfalls in der Verantwortung des Programmnutzers lag. Nun schließen Sie dies programmseitig aus und stellen statt dessen ausschließlich einen manuell anzustoßenden Vorgang bereit. Was soll denn damit erreicht werden?
Wenn das Ziel sein sollte, eine ungerechtfertigte Übermittlung der Arbeitsbescheinigung zu verhindern (weil es eben keine Anforderung gibt - Datenschutz), wird das meines Erachtens keinesfalls erreicht. Denn mittels nun nur noch vorhandener Funktion "DÜ Arbeitbescheinigung" kann das genauso passieren/erfolgen.
Viele Grüße
Ich kann mich dem nur anschließen. Ohne eine vorherige Prüfung der Bescheinigung ist das ein Blindflug, der im schlimmsten Fall zu Nachteilen für die ehemaligen Arbeitnehmer führen könnte. Hier muss die DATEV dringend nachbessern!
@Arthur_Roth schrieb:Eine automatische Ausgabe der Arbeitsbescheinigung mit Abrechnung im Austrittsmonat ist mit diesen Punkten nicht vereinbar
Automatisch war die doch ohnehin nicht, man musste jedes Mal bewusst den Haken setzen (der zudem erst nach Eingabe des Austrittsdatums aktiv wird). Und wie die meisten hier im Thread habe ich ihn nur gesetzt, wenn mir auch eine entsprechende Anforderung vorlag.
Wie @Uwe_Lutz sagt, ist die aktuelle Situation ein Blindflug. Ich muss jetzt also die Arbeitsbescheinigung anfordern, den Abrechnungslauf abwarten, kontrollieren, ggf. korrigieren und erneut anfordern. Und dann natürlich daran denken, dass ich die Gegenstandswerte später korrigiere, weil ich dem Mandanten kaum in Rechnung stellen kann, dass DATEV mich dazu zwingt zusätzliche BEA zu erstellen.
Liebe DATEV,
schafft Ihr es auch nachträglich weiter zurückliegend als das laufende Jahr und das Vorjahr zu bescheinigen, wenn das von der ARGE / dem Jobcenter angefordert wird oder bedeutet das, dass wir dann händisch die Bescheinigung erstellen müssen?
Danke für eine kurze und schnelle Antwort.
Die Entgelte werden nur für 2024 und 2025 bescheinigt .
Wenn die Agentur für Arbeit längere Zeiträume bescheinigt haben möchte geht nur das SV-Meldeportal.
genauso wenn länger ausgeschiedene Arbeitnehmer Arbeitsbescheinigungen anfordern
Ich hatte auch schon die Anforderung für 24 Monate als Nachweis . Leider manuell über das SV-Meldeportal
back to the roots...
Die Beschränkung auf das lfd. Jahr und das Vorjahr waren der Grund, warum wir immer bei jedem Austritt die Automatikfunktion genutzt haben, Bescheinigung erstellt und mitgegeben haben. Wir haben uns auch auf den Datenschutz berufen, nämlich, es ist doch vertraulich, ob jemand nach dem Ausscheiden bei der Arbeitsagentur / Jobcenter vorsprechen muss.
Die bisher abgesetzten Meldungen bleiben im Kokon "Datenschutzraum Staat". Vielleicht öffnet aber auch DATEV ihr Lohnprogramm und wir können zukünftig auf ältere Daten zugreifen. Das passiert sicherlich mit der Integration der DATEV-Lohnprogramme in die "neue DATEV-Welt" auf die wir - als letzten Baustein - seit 2007 warten.
Nun Ja, oder auf gut Bayerisch: ja mei!
@skost schrieb:
Die Beschränkung auf das lfd. Jahr und das Vorjahr waren der Grund, warum wir immer bei jedem Austritt die Automatikfunktion genutzt haben, Bescheinigung erstellt und mitgegeben haben.
Ich kann Ihnen da nur zustimmen; denn austretende Mitarbeiter sind klug und rufen hier immer an und fordern die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung. 🙂 Denn die austretenden Mitarbeiter wollen sich in Zukunft den peinlichen Kontakt (ähhm, ich bräuchte dann bitte mal eine Arbeitbescheinigung) mit dem alten/ehemaligen Arbeitgeber sparen, der dann genau sieht, dass der Wechsel des Mitarbeiters wohl doch nicht so erfolgreich war.
VG
Solche Arbeitsbescheinigungen ohne tatsächliche Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit sondern nur aus Gefälligkeit laufen ins Nirvana der Agentur und sind mit der Grund, warum das nicht mehr gemacht werden soll. Das ist nicht klug von den Arbeitnehmern; sie werden im Fall der späteren Arbeitslosigkeit die Arbeitsbescheinigung nochmal übermitteln müssen. Als es noch Papier gab, war das möglich, mit der elektronischen Übermittlung: Nirvana.
Liebe Community.
Wir haben uns nach sorgfältiger Abwägung für den manuellen Abruf von Arbeitsbescheinigungen entschieden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine große Anzahl nicht angeforderter Arbeitsbescheinigungen erstellt und übermittelt werden. Der Sachverhalt wurde uns auch so von der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt. Dies führt einerseits zu einem Mehraufwand bei der BA, andererseits können diese Arbeitsbescheinigungen als Datenschutzverletzung angezeigt werden.
Erstellung mit Abrechnung entfällt – das betrifft auch die Probeabrechnung
Häufigste Ursache für Arbeitsbescheinigungen ohne Anforderung war die automatische Erstellung mit der Abrechnung. Aus diesem Grund ist diese Variante der Erstellung in LODAS nicht mehr möglich. Da die Probeabrechnung ein Teil der Abrechnung ist, entfällt dadurch auch die Möglichkeit darüber Arbeitsbescheinigungen zu erstellen. Wenn die erfassten und bereits abgerechneten Daten mit der Probeabrechnung geprüft werden müssen, stellt sich hierbei für uns die Frage: Wie kann die Erfassung gestaltet werden, um Korrekturen und Fehleingaben zu vermeiden?
Was sind häufige Gründe für Korrekturen?
An dieser Stelle nehmen wir gerne Euer Feedback auf:
Wo gibt es Schwierigkeiten bei der Erfassung? Was sind häufige Gründe für Korrekturen?
Die geeignete Unterstützung bei der Eingabe kann sicher helfen, Korrekturaufwand zu vermeiden. Der Umweg über die Probeabrechnung ist damit nicht mehr notwendig.
Ausblick: Unterstützung bei der Erfassung
Wir werden Euer Feedback sorgfältig analysieren und geeignete Schritte ableiten.
Möglich sind beispielsweise eine Überprüfung der Eingaben und entsprechende Programm-Hinweise direkt bei der Erfassung in LODAS. Eine weitere Möglichkeit sind detailliertere Beschreibungen der notwendigen Eingaben im Programm und in den Dokumenten.
Nachträglich zu erstellende Arbeitsbescheinigungen:
Wir bescheinigen alle geforderten Daten der letzten 5 Jahre, wenn diese auch in LODAS abgerechnet oder über Vortragswerte (Systemwechsel) erfasst wurden. Voraussetzung ist, dass der Austrittsmonat des Arbeitnehmers im abrechenbaren Zeitraum liegt (aktuelles Jahr oder Vorjahr). Für Austritte im Jahr 2023 und älter können wir keine Arbeitsbescheinigungen über LODAS übermitteln, da wir durch die Rückrechnungstiefe limitiert sind.
Vielen Dank vorab für euer Feedback und eure Anregungen.
Viele Grüße
Arthur Roth
Product Owner, Produktentwicklung LODAS
Lieber Herr Roth,
wenn nur Bescheinigungen für Austritte aktuelles Jahr und Vorjahr erstellt werden können, springt die DATEV wieder zu kurz. Wenn digital, dann alles digital. Da muss DATEV das Lohnprogramm aufbohren und auch Bescheinigungen über das Programm ermöglichen, wenn der Austritt vor 2024 liegt. Oder reicht es, dass der früher schon eingetretene Mitarbeiter einfach im aktuellen Monat mit 1,00 EUR nochmal abgerechnet wird?
Das wäre doch ein typischer und ggfs. möglicher DATEV-Workaround?
Es sind halt nicht immer alle Stammdaten sauber gepflegt.
Zum einen eine Änderung in den Wöchentlichen Arbeitszeiten oder sonstige triviale Angaben, die in der Arbeitsbescheinigung erklärt werden müssen.
Hier wäre es einfach top, wenn man die Arbeitsbescheinigung vor der Übermittlung durchsehen und eventuelle Stammdatenfalscheingaben korrigieren könnte.
Grüße
AKW