@D_Reinhold schrieb:Unsere Prüferin nannte explizit EDEKA als Beispiel, obwohl in den AGB von EDEKA (auf der Webseite steht im Übrigen Stand 2021) eine Aus-/Teilzahlung ausgeschlossen ist.
Bei EDEKA wies uns ein Dozent in einem Seminar darauf hin, dass es (wohl) zwei unterschiedliche Formen der Gutscheine gibt:
Eine wiederaufladbare Gutscheinkarte, die von einer Bank ausgegeben wird. Hier soll eine Auszahlung eines Restguthabens möglich. Zwar wird dafür ein größerer Betrag als Kosten gefordert, dass man das kaum macht. Aber theoretisch gibt es diese Möglichkeit.
Und dann gibt es (Papier)-Gutscheine, die einen bestimmten Wert haben. Bei diesen ist eine Auszahlung nach seiner Kenntnis ausgeschlossen. Diese sind wohl auch nicht wieder aufladbar, sondern werden bei der Zahlung "wie Geld" an der Kasse hingegeben.
Bei NWB ist übrigens gerade ein Artikel hierzu erschienen. Wer also einen entsprechenden Zugang hat:
Gutscheine im Lohnsteuerrecht – ein „Minenfeld“ - NWB Zeitschriften
Bei Haufe gibt es dazu auch einen Artikel. Es lohnt sich auf alle Fälle sich das komplette Urteil vom Sächsischen FG dazu anzuschauen
Über die zuvor schon erwähnten Aldi-Gutscheine sind wir jetzt auch gestolpert.
Ich hab mir mal die AGB dazu angeschaut. Grundsätzlich ist eine Barauszahlung in der Filiale nicht möglich, ABER nach Ablauf der Vertragslaufzeit (36 Monate) kann das (Rest-)Guthaben gegen eine Gebühr von 2,50 EUR bei der HALEBA (Handelsbank Hessen-Thüringen) ausgezahlt werden.
Hallo,
ja mittlerweile haben wir auch die AGB der anderen EDEKA Gutscheine gefunden. Wen's interessiert hier die beiden Webseiten:
nicht-auszahlbar:
https://www.edeka-b2b-gutscheine.de/AGB/
auszahlbar:
https://www.edeka.de/services/gutscheinkarte/
Und danke @NaJu2008, Aldi-Gutscheine scheinen dann ja noch bescheuerter zu sein.
Grüße, Dennis
Habe gerade auch mal Rewe, Rossmann, Lidl und dm geprüft.
Die scheinen (aktuell) sauber zu sein.
Bei Edeka steht bei den nicht-auszahlbaren Gutscheine aber in den AGB, dass diese auch bei Marktkauf eingelöst werden können.
Hier scheitert es an dem einheitlichen Marktauftritt oder ist auf dem Gutschein auch ganz groß noch das Marktkauf-Logo abgebildet?
Hmm, Rewe sieht die aktuelle RV-Prüfung hier gerade anders, da Amazon-Gutscheine erworben werden könnten.
Habe gerade auch mal Rewe, Rossmann, Lidl und dm geprüft.
Rossmann sehe ich auch so, hier ist auch auf dem Gutschein klar angegeben, dass weder Barauszahlung, noch Erwerbe von Drittanbietergutscheinen. Letzteres sehe ich bei den anderen Anbietern als Problem, oder hast du hier anderslautende Infos gefunden?
Also dm begrenzt ausschließlich auf Produkte, die im Namen von dm vertrieben werden.
Hallo Dennis,
das Thema, das eure SV-Prüferin anspricht, ist tatsächlich eine der häufigsten Stolperfallen bei „selbst gekauften“ Gutscheinen direkt im Einzelhandel.
Seit den Verschärfungen beim Sachbezug (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) muss eine Barauszahlung rechtlich und technisch zwingend und lückenlos ausgeschlossen sein. Prüfer schauen bei Direktkäufen (wie EDEKA- oder Tankkarten) extrem genau hin, weil Einzelhändler ihre AGB jederzeit ändern können und der Arbeitgeber in der Nachweispflicht steht. Eine gepflegte Übersicht oder Vergleichsseite für Händler-AGB gibt es leider nicht – eben weil sich AGB ständig ändern.
Ich bin selbst Geschäftsführer einer Firma, die Produkte im Bereich Sachbezüge (u. a. digitale Essenszuschüsse und Sachbezugskarten) entwickelt und anbietet. Wir haben in den letzten Jahren viele Lohnsteuer- und SV-Prüfungen unserer Kunden begleitet, und es gab in keinem einzigen Fall Beanstandungen, die zu einer Nachzahlung geführt hat.
Das System funktioniert extrem gut, wenn man als Kanzlei oder Arbeitgeber ein paar Grundregeln beachtet:
Spezialisierte Anbieter nutzen: Wenn Sachbezüge über spezialisierte Anbieter oder Karten-Systeme bezogen werden, ist der Barauszahlungsausschluss vertraglich und technisch (nach ZAG) garantiert. Der Prüfer bewertet dann die AGB des Anbieters – der Arbeitgeber muss nicht die AGB von EDEKA, Rewe & Co. überwachen.
Unterstützung im Prüfungsfall: Nutzt Anbieter, die einen festen Ansprechpartner bieten und das eingesetzte Produkt im Ernstfall direkt gegenüber dem Finanzamt oder der SV verteidigen.
Anrufungsauskunft einholen: Vorher eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) einholen. Das muss nicht teuer sein – wir stellen unseren Kunden dafür beispielsweise fertige Vordrucke zur Verfügung. Das spart der Kanzlei Einarbeitungszeit und dem Mandanten zusätzliche Auskunftskosten.
Automatisierung für HR und Payroll: Der Prozess (Aufladung, Nachweise, DATEV-Export) sollte weitestgehend automatisiert laufen, damit die gesparten Abgaben nicht durch manuellen Verwaltungsaufwand aufgefressen werden.
Fazit für euer Mandantenmerkblatt:
Beim Direktkauf von Händlergutscheinen spart man sich auf den ersten Blick eine kleine Softwaregebühr, kauft sich aber genau das Risiko ein, das eure Prüferin angemerkt hat. Ein spezialisierter Partner kostet zwar eine geringe Gebühr, nimmt dem Arbeitgeber aber das Risiko, bei einer Prüfung alleine dazustehen oder stundenlange Recherchen bezahlen zu müssen.
Sachbezüge und Gutscheine sind – richtig umgesetzt – ein hervorragendes und wertschätzendes Instrument zur Gehaltsoptimierung!
Viele Grüße
Manuel Fechner
Die Deutsche Rentenversicherung hat hier eine "schöne" Grafik zu dem Thema veröffentlicht.
Schön ist das alles nicht, weil es den administrativen Aufwand erheblich vergrößert.
Zwei Negativ-Beispiele füge ich noch als PDF bei.
Sonnige Grüße
G.