abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Rechnungsschreibung - Änderung des Umsatzsteuersatzes auf 16% v. 1.7. - 31.12.2020

74
letzte Antwort am 13.08.2020 15:41:14 von freiburgersteuermann
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
CME_MUC
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 75
7165 Mal angesehen

Wo kann in der Rechnungsschreibung der USt-Satz für das 2. Hj. 2020 angepasst werden? Alle Suche in Menüpunkten des Programms, im Bereich Organisation des Arbeitsplatzes, der Hilfe und Lexinform war ohne Erfolg (wäre auch das erste mal gewesen, dass man dort was findet).

 

Danke für Erleuchtung

 

 

#DatevKannNichtDigital

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 2 von 75
7120 Mal angesehen

#DatevKannNichtDigital    👍 😂

0 Kudos
martinkolberg
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 75
7114 Mal angesehen

Nach § 15 StBVV ist die USt "hinzuzurechnen". 

 

-> der Netto- Betrag bleibt gleich, aber der Endbetrag, wird sich ändern.

 

Analog könnte man mit dem Kugelschreiber ändern, aber in der digitalen Kanzlei geht das nicht so einfach.

Wir haben bei den Gebührenarten fest verdrahtet.
(Möglicherweise in Fortran programmiert und der Programmierer ist längst in Rente)

- "Automatikkonto USt neu (19,00%)
- "Automatikkonto USt alt (16,00%)

 

Ohne alles neu zu programmieren wird es sicherlich nicht möglich sein, für jede Gebührenzeile je nach Leistungsdatum einen unterschiedlichen MwSt- Satz einzupflegen.

Die Jahresrechnungen unter Berücksichtigung der monatlich geleisteten Vorschüsse werden damit richtig spannend. 

Vielleicht liest ja ein Politiker mit...
Einfach den §14c UStG erweitern, so daß 19% noch nicht der böse "höhere Steuerbetrag" ist, und man könnte sich als Unternehmer mit Unternehmer als Kunden den kompletten Zirkus ersparen.
Was der Lieferant zu viel abführt könnte sich doch sein Kunde wieder holen und alles wäre OK.

Die 16% betreffen doch ausschließlich Umsätze an Endkunden 

einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 75
7102 Mal angesehen

Also erstens finde ich den Hashtag #DatevKannNichtDigital klasse 👍

 

Zweitens ist der Wert vom USt Satz in der Rechnungsschreibung fest verdrahtet. Ich unterstelle, dass DATEV diesen zu den Terminen bereit stellt und, wie üblich, über das Leistungsdatum steuert. Das wiederum führt zu dem Problem, dass die Übergabe an die Fibu der Umsatz in das Vorjahr verschoben wird. Das füht uns dann zu dem Hashtag #DATEVkannNichtEÜR

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
olafbietz
Meister
Offline Online
Nachricht 5 von 75
7054 Mal angesehen

Ich möchte einen Hashtag ergänzen.

eliansawatzki
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 75
6984 Mal angesehen

Auf welche gesetzliche Grundlage berufen Sie sich zum jetzigen Zeitpunkt ( 04.06.2020; 23:33Uhr), dass Sie diese Funktion vermissen?

martin65
Meister
Offline Online
Nachricht 7 von 75
6901 Mal angesehen

Siehe Dokument Nr.: 1009342 vom 5.6.2020

 

Zusammenfassung:

 

Datev arbeitet an einer Lösung.

 

Gruß

 

Martin Heim

chrisocki
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 75
6882 Mal angesehen

@CME_MUC  schrieb:

Wo kann in der Rechnungsschreibung der USt-Satz für das 2. Hj. 2020 angepasst werden? Alle Suche in Menüpunkten des Programms, im Bereich Organisation des Arbeitsplatzes, der Hilfe und Lexinform war ohne Erfolg (wäre auch das erste mal gewesen, dass man dort was findet).

 

Danke für Erleuchtung

 

 

#DatevKannNichtDigital


Persönliche Meinung!

 

Zu diesem Zeitpunkt, wo lediglich ein Absichtsbeschluss der Regierung vorliegt, schon eine Programmfunktion vorzufinden, obwohl noch keine gesetzliche Grundlage durch Bundestag und Bundesrat ist, dürfte wohl nach 2 Tagen der Besschlussfindung ziemlich vermessen sein.

 

In diesem Zusammenhang ist dann der Hashtag auch vollkommen unpassend. Gibt es hier in der Community nur noch Schreiber, die Ihren Unmut gegenüber DATEV äußern wollen? Irgendwann muss mit dem Gebashe auch mal gut sein.

 

Der Hastag mag bei anderen Themen passend sein, dass will nicht komplett ausschließen.

 

Danke und Grüße

Chr.Ockenfels

eliansawatzki
Meister
Offline Online
Nachricht 9 von 75
6866 Mal angesehen

Volle Zustimmung @chrisocki 


Es ist auch ziemlich einfach gedacht, dass neue Programmfunktionen ohne Update zur Verfügung stehen.

jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 75
6859 Mal angesehen

Grundlegend ist es schon lächerlich, dass man die  Vor“Steuer“Schlüssel nicht frei einstellen kann.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
olafbietz
Meister
Offline Online
Nachricht 11 von 75
6746 Mal angesehen

Dass DATEV an der Umsetzung dran ist, genügt mir zum jetzigen Zeitpunkt. Aber zu warten, bis die gesetzliche Grundlage geschaffen ist, ist unter Umständen einfach zu spät. Was, wenn das Gesetz am 15.06.2020 beschlossen wird? Dann kommt das Update nicht mehr rechtzeitig. Nicht die Nutzer bauen hier den Zeitdruck auf, sondern die Politik.

 

Die Frage im Eingangspost, wo man das in der Software einstellen kann, bezieht sich wohl darauf, dass man die Software so hätte aufbauen können, dass man das selbst ohne weitere Programmierung selbst einstellen kann. Dann gäbe es keinen Zeitdruck.

 

Die Eigenorganisation und insbesondere die Rechnungsschreibung wird aber nur in homöopathischen Dosen weiterentwickelt. Meine Verbesserungsvorschläge rund um die Rechnungsschreibung wurden nicht berücksichtigt. In einem Seminar zur Rechnungsschreibung, das ich vor einigen Jahren besucht habe wurden Anregungen schroff zurückgewiesen. 

 

Es ist nicht so, dass keine sachliche Kritik und Verbesserungsvorschläge geäußert wurden. Sie werden allesamt ignoriert oder zurückgewiesen. Da braucht sich niemand bei DATEV über bashing zu wundern. 

 

 

 

 

 

 

CME_MUC
Beginner
Offline Online
Nachricht 12 von 75
6744 Mal angesehen

Um eine Funktion in der unvollkommenen Welt der Datev zu suchen bedarf es keiner Gesetzesgrundlage. Einfaches Eigeninteresse ist bereits ausreichend.

 

Wenn die Änderung des Steuersatzes kommt - und die Chancen dafür stehen nicht schlecht, wenn man sieht welche Beschlüsse und Geldpakete seit Corona in großer Einigkeit Bundestag und Bundesrat passieren - kann es nicht verkehrt sein, sich einigermaßen zeitnah mit den Folgen der momentan angedachten zeitlich befristeten Absenkung der USt-Sätze auseinanderzusetzen. Für den (eigen-)interessierten Berater sollte das bedeuten sich etwas Zeit zu nehmen und mal nachzuschauen, wer und wie an welcher Stelle tätig werden muss. 

CME_MUC
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 75
6691 Mal angesehen

@chrisocki 

Grundsätzlich ist eine Frage niemals vermessen, denn wie wir alle schon seit der Sesamstraße wissen, bleibt der dumm, der nicht fragt!

 

Die Frage beinhaltet auch keine Erwartungshaltung dahingehend, dass Datev innerhalb von 2 Tagen etwas programmiert haben soll, denn unter dieser Prämisse war die Frage nicht gestellt. Vielmehr war die Annahme, dass der Normal- sowie der verminderte  Steuersatz an einer Stelle im Programm Rechnungsschreibung manuell umgestellt werden kann und dann automatisch bei der Verarbeitung gezogen wird. Also eigentlich, dass die Funktion schon deshalb nicht erst programmiert werden muss, weil Änderung der Umsatzsteuer in diesem Land hin und wieder vorkommt.

 

Was das "Bashing" angeht - wenn es viele gibt, die ihren Unmut über etwas äußern, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass was dran ist und sich trotz fachlicher und sachlicher Kritik nichts, nicht das Richtige oder das Richtige nicht schnell genug ändert

chrisocki
Meister
Offline Online
Nachricht 14 von 75
6654 Mal angesehen

@CME_MUC  schrieb:

 

Die Frage beinhaltet auch keine Erwartungshaltung dahingehend, dass Datev innerhalb von 2 Tagen etwas programmiert haben soll, denn unter dieser Prämisse war die Frage nicht gestellt. Vielmehr war die Annahme, dass der Normal- sowie der verminderte  Steuersatz an einer Stelle im Programm Rechnungsschreibung manuell umgestellt werden kann und dann automatisch bei der Verarbeitung gezogen wird. Also eigentlich, dass die Funktion schon deshalb nicht erst programmiert werden muss, weil Änderung der Umsatzsteuer in diesem Land hin und wieder vorkommt.

 

 


Ok, dann ist die Eingangsfrage von Ihnen leider missverständlich und nicht vollständig. 

1.) Der gesetzliche USt-Satz (normal) liegt seit 01.01.2007 bei 19%. Es ändert sich also nicht ständig.

2.) Bei EO comfort sieht es so aus:

chrisocki_0-1591344240932.png

Zu finden unter: Organisation | Kanzleistruktur | Doppelklick auf Unternehmen | Weitere Einstellungen | Schnittstelle FIBU/OPOS | Definierte Konten

 

Ich würde also mal davon ausgehen, dass EO comfort den korrekten Steuersatz ab 01.07.2020 und später 01.01.2021 ziehen und verwenden wird.

 

Bei den Gebührenpositionen findet sich "nur" der Bezug auf "Voller Satz".

chrisocki_1-1591344522866.png

 

Zu finden unter Organisation | Standardpositionen | Rechnungsstandardpositionen... | Doppelklick auf die Gebührenposition

 

Insofern ist die Funktion vorhanden (EO comfort).

 

Bei EO classic sieht es anscheinend anders aus:

chrisocki_2-1591344958441.png

 

Und den Gebührenarten können dann nur die Erlöskonten zugeordnet werden:

chrisocki_3-1591345070509.png

 

 

Da Sie im Ursprungspost keine Angabe gemacht haben, welches EO-Programm Sie nutzen, müssen Sie hier Ihre eigenen Schlüsse ziehen. Die ScreenShots sind aktueller Patchstand 2020-06-05. 

 

 

Thema Bashing: 

Leider hab ich vermehrt das Gefühl, dass in der Community nur noch Schreiber unterwegs sind, die ihren Unmut ggü. DATEV äußern wollen. Wenn DATEV tatsächlich so schlecht ist, warum steigen dann immer noch die Mitgliederzahlen? Und wo sind die anderen Mitglieder? u.s.w. 

Das Thema ist in einem anderen Thread deutlich besser aufgehoben.

 

Grüße

Chr.Ockenfels

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 15 von 75
6650 Mal angesehen

Warum sollte man das manuell einstellen können müssen? Dann müsste man ja (weitergedacht) bei einer allgemeinen Steuersatzänderung diese auch manuell anpassen, statt dass die Datev dies über ein Update automatisiert erledigt.

 

Und die Updates bzgl. Corona (bis auf die Quarantänesache) kamen immer sehr schnell nach Gesetzesbeschluss - die Lohnart für den steuerfreien AG-Zuschuss zum KUG ja sogar schon davor. Also lasst der Datev doch bitte ein paar Tage Zeit, das umzusetzen.

 

Und warum benötigt man die 16% schon vor dem 1.7.? Warum schon im Juni? Da dürfen die Rechnungen doch noch gar nicht mit 16% geschrieben werden?

LG
VM
0 Kudos
jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 16 von 75
6583 Mal angesehen

Ganz einfach was ist denn wenn man als Steuerberater ein Buch schreibt und es über die Kanzlei vertreibt. Dann müsste ich auch eine Leistung zu 7% ausweisen können.

unter Umständen ergibt sich auch eine steuerfrei Leistung.

Es muss möglich sein die Steuer individuell einzustellen.

Eine Kanzlei zwei Standorte: einer in AUT einer in D. Wäre auch so ein so Fall in dem man frei entscheiden können müsste welche Steuer zu welcher Leistung gehört.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 17 von 75
6559 Mal angesehen

@lohnhilfe  schrieb:

Warum sollte man das manuell einstellen können müssen? Dann müsste man ja (weitergedacht) bei einer allgemeinen Steuersatzänderung diese auch manuell anpassen, statt dass die Datev dies über ein Update automatisiert erledigt.

 

Und die Updates bzgl. Corona (bis auf die Quarantänesache) kamen immer sehr schnell nach Gesetzesbeschluss - die Lohnart für den steuerfreien AG-Zuschuss zum KUG ja sogar schon davor. Also lasst der Datev doch bitte ein paar Tage Zeit, das umzusetzen.

 

Und warum benötigt man die 16% schon vor dem 1.7.? Warum schon im Juni? Da dürfen die Rechnungen doch noch gar nicht mit 16% geschrieben werden?


Doch, bei Vorschüssen. Da werden wir noch unseren Spaß haben, bisher hatten wir es ja immer mit langfristigen Änderungen zu tun, in dieser Situation kommt zur, eher problemlosen, rechtlichen Komponente die technische Lösung zurzeitlichen Komponente hinzu. Ich glaube nicht, dass sich irgendjemand sich eine solche Konstellation jemals hätte vorstellen können.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 18 von 75
6530 Mal angesehen

Kritik ist nicht automatisch Bashing! Bashing ist eine parolenhafte und unreflektierte Herabwürdigung und Beleidigung des (Bashing) Empfängers. Die meisten Teilnehmer in diesem Forum betreiben kein Bashing!

Bitte dieses Wort nicht zu leichtfertig nutzen, es wird genug in Facebook & Co. herumgepöbelt.

 

Meiner Meinung nach ist das DATEV Rechnungsschreibungs-Programm alles andere als modern und unterstützt unter anderem weder den Kleinunternehmer in der Rechnungsstellung noch die Möglichkeit des Nicht-Kleinunternehmers gegenüber Verbrauchern eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Andere (fehlende) Funktionen wurden bereits genannt. 

Entweder gibt es zu wenig Bedarf an dieser oder anderen Stellen oder der Bedarf wird nicht gegenüber DATEV artikuliert (z.B. wenn sich Mitarbeiter damit rumschlagen und nicht die Möglichkeit zur Kritik haben).

 

Aber mal ganz davon abgesehen, DATEV wird unter Hochdruck arbeiten und uns rechtzeitig eine Lösung mit dem neuen / temporären USt-Satz bereitstellen. Wenn es darauf ankommt, war auf DATEV bisher immer Verlass.

DATEV ist im Wesentlichen toll (aber es gibt auch Kritikpunkte) und wer da anders denkt hat ja auch andere Optionen.


Danke DATEV im Voraus. 

 

martin65
Meister
Offline Online
Nachricht 19 von 75
6490 Mal angesehen

Bei den Vorschüssen würde ich eine Proformarechnung mit 19% UStG schreiben.

 

Je nachdem, welche Summe der Kunde bezahlt, wird die Anzahlungsrechnung endgültig erstellt. Für die Umsatzsteuervoranmeldung ist sowieso das Zahlungsdatum ausschlaggebend. 

 

 

 

0 Kudos
jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 20 von 75
6472 Mal angesehen

KUG?

Entschädigungsantrag im Falle von Pandemie bedingten Lohnausfällen im Rahmen der Kinderbetreuung.

Der Gesetzgeber war schnell eine Unsetzung in LODAS für das zuletzt genannte erfolgt voraussichtlich erst mit dem Lohn Juli. —> das Gesetz ist aus dem April.

die Lösungen kommen nur immer die Frage wann und in welchem Unfang.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 21 von 75
6444 Mal angesehen

@martin65  schrieb:

Bei den Vorschüssen würde ich eine Proformarechnung mit 19% UStG schreiben.

 

Je nachdem, welche Summe der Kunde bezahlt, wird die Anzahlungsrechnung endgültig erstellt. Für die Umsatzsteuervoranmeldung ist sowieso das Zahlungsdatum ausschlaggebend. 

 

 

 


Auch wenn es jetzt nicht zum Thema passt, das Problem liegt da tiefer.

Wir machen ja das, was wir immer machen. Wir schreiben unsere Dauerrechnung für die Fibu und rechnen nach der Dezember Fibu ab. Die Frage nach dem Steuersatz ist auch schon lange beantwortet, es ist der Steuersatz, der im Januar gilt. Also haben wir die Situation mit den Monaten 1-6/20 mit 19%, dann 6-12/20 mit 16 % (wir denken an die Vorschriften zum Vorsteuerabzug). Jetzt kommt die Abrechnung mit Anrechnung der Vorschüsse. An genau dieser Stelle benötigt das Programm ja die Information, welche Vorschüsse mit welchem Steuersatz vereinnahmt wurden. Beim optimalen Verlauf brauchte in der Vergangenheit nicht eingegriffen werden. Mache ich es so, wie von Ihnen vorgeschlagen, habe ich einen Vorschuss mit 16% versteuert, das Programm kennt den aber mit 19 %. Da wegen der festen Verdrahtung nicht manuell eingegriffen werden kann, muss jetzt eine Lösung her. Und hier besteht die Herausforderung an die Programmierer, für eine solche Lösung haben sie aber eteas mehr als vier Wochen Zeit. Also erst einmal den Steuersatz.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
0 Kudos
ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 22 von 75
6371 Mal angesehen

Hallo,

 

Herr Ockenfels hat als langjähriger Nutzer des DATEV-Forums/der Community mit dem Wort Bashing Recht, denn wenn jemand als "Beginner" (Mitglied seit 13.05., 7 Beiträge ingesamt) einen Thread startet, welcher im zweiten Satz mit "wäre auch das erste mal gewesen, dass man dort was findet" endet und dann noch einen tendenziösen Hashtag als Abschluss verwendet, muss sich Bashing vorwerfen lassen. Berechtigte Kritik kann ich dem Post nicht erkennen.

 

---


Im Allgemeinen habe ich das Gefühl, dass in den letzten Monaten der Ton in diesem Forum, mal wieder, langsam die kritische Grenze erreicht. Der momentane Zustand ist aber nicht mit denen in der Vergangenheit zu vergleichen. Die Diskussion um die Lohn-ID, die z. B. letztendlich zum Abgang eines fachlich unglaublich versierten und bis dato sehr aktiven Nutzers geführt hat, wurde sehr emotional, aber immerhin auf fachlich hohem Niveau geführt.

Gerade in letzten Monaten sind viele neue Nutzer hinzugekommen, was natürlich toll ist, da sich jede/r einbringen sollte. Was allerdings auffällig dabei ist, dass öfters die Nettiquette außen vor bleibt. Man verfällt in einen ruppigen Ton, es werden Dinge gefordert, die schlichtweg nicht erfüllbar sind oder bereits ellenlang diskutiert wurden, die Programme haben natürlich alle nur Fehler, weil ja niemand darauf kommt, dass manchmal der größte Fehler vor dem Monitor sitzt, die Suchfunktion wird nicht genutzt, es werden Beitragsüberschriften a la "LODAS" oder "Fehler" oder gar "??" erstellt usw usf.

Bitte nicht falsch verstehen. Ich werfe mitnichten allen neuen Nutzern vor, sich rüpelhaft zu benehmen. Sich aber erst einmal mit der Materie zu beschäftigen, zurückzunehmen und dabei zu realisieren, dass auf der anderen Seite Kollegen oder DATEV-Mitarbeiter sitzen und man sich nicht in einem Gaming-Forum befindet, sollte zum Einstiegsprozess gehören. Niemand wird einen Publikumspreis gewinnen, wenn er als Unbekannter auf einer Party als allererstes dem Gastgeber einen beschis.. bescheidenen Innenausstattungsgeschmack bescheinigt und grölend die Auswahl der Speisen bemängelt.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
mvoegler
Beginner
Offline Online
Nachricht 23 von 75
6312 Mal angesehen

Guten Tag in die Runde,

 

in der Regel erbringen StB die Jahresbuchführung; die Fibu 2020 wird erst im Januar oder Februar 2021 fertiggestellt. M.E. können StB deshalb weiterhin Vorschüsse unverändert mit 19% abrechnen, da das Leistungsdatum für die Fibu in 2021 fällt. 

Nur für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mandanten kann darüber nachgedacht werden, ob die Buchführung, sofern Sie bis zum 30.06.2020 fertiggestellt ist, dann mit 19% als Teilleistung abgerechnet werden soll. Danach kann für alle Arbeiten vorübergehend mit 16% abgerechnet werden, wenn diese zum 31.12.2020 fertiggestellt werden; diese müssen dann auch als Teilleistung (z.B. Fibu 06/ bis 11/2020) abgerechnet werden. Für 12/2020 wird dann ganz sicher wieder mit 19% abzurechnen sein.

  

chrisocki
Meister
Offline Online
Nachricht 24 von 75
6046 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

auch hier mal kurz die beiden heute veröffentlichten Dokumentennummern zu den kommenden Anpassungen in den EO-Programmen:

 

 

DATEV Eigenorganisation classic/compact:

Dokument 1009342   Umsatzsteuer von 19% auf 16% ändern in Rechnungsschreibung 

 

DATEV Eigenorganisation comfort:

Dokument 1009344   Hinterlegung der gesenkten Umsatzsteuersätze im Rahmen des Konjunkturpaketes in Eigenorganisation comfort 

 

 

Für EO classic/compact wird wohl zum 30.06.2020 ein Sonder-Servicerelease eingeplant. 

 

Grüße

Chr.Ockenfels

Bernd_Schwickert
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 25 von 75
5911 Mal angesehen

Die Buchführung ist grundsätzlich in Monatsgebühren abzurechnen. Bemessungsgrundlage ist der Jahresumsatz. So § 33 StBVV. Jeder Buchungsmonat stellt grundsätzlich eine selbständige Angelegenheit für den Steuerberater dar (NWB-Kommentar zur StBVV). Aus meiner Sicht sind die Tätigkeiten für die Erstellung der Buchführung Dezember 2019 bis Mai 2020 mit 19 % Umsatzsteuer, und für die Monate Juni 2020 bis November 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abzurechnen. Jedenfalls bei Erstellung im Folgemonat.

 

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.

 

 

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 26 von 75
5856 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Kollege, 

 

ich befürchte da wird es sehr auf die Modelle der einzlnen Kollegen ankommen. 

 

Viele rechnen mit Vorschussrechnungen ab. Hier muss dann bei der Schlussrechnung entsprechend angespasst werden. Ist hier die geschuldete Leistung die Monatsbuchhaltung -dann bin ich bei Ihnen- oder aber die Jahresbuchhaltung ? 

 

Viele rechnen pauschal nach § 14 StbVV ab, hier würde ich auch erwarte das die geschuldete Leistung die Monatsbuchhaltung ist. 

 

Was ich auch noch gesehen habe in meiner langjährigen Praxis eine Pauschale für Fibu,Lohn und Abschluss nebst Steuererklärungen die monatlich  abgerechnet wird. HIer wird nun die Abgrenzung etwas schwieriger. 

 

Aber je nach Modell und ggf. STB-Vertrag kann es natürlich unterschiedliche Konsequenzen bei der Umsatzbesteueurung haben. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Bernd_Schwickert
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 27 von 75
5792 Mal angesehen

Guten Tag Herr Kollege,

ich bin ganz bei Ihnen. Aber auch bei abweichenden Modellen ist immer noch das Leistungsdatum maßgebend.

Ich will auch nur sagen, dass es gefährlich werden kann, wenn das UStG "verbogen" wird.

Fakt ist jedenfalls, dass im BMF nicht nachgedacht wird und der bürokratische Aufwand nicht leicht zu händeln ist. 

 

 

Bernd_Schwickert
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 28 von 75
5790 Mal angesehen

Übrigens: Die Jahresbuchhaltung ist nur dann ein Auftrag, wenn sie im nachhinein vereinbart wird.

jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 29 von 75
5687 Mal angesehen

Wenn wir im November die Monate Januar bis Oktober buchen haben wir die Leistung in einem Zeitraum erbracht in dem 16% USt fällig würde. 

Ich denke wir werben jetzt erstmal bei unseren ESt Mandaten. Vielleicht haben wir ja am 01.12 alle Erklärungen 2019 fertig.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 30 von 75
5638 Mal angesehen

Das stimmt so nicht. Der Kommentar von Berners, NWB Verlage, spricht in Tz. 22 zu § 33 StBVV von der nachträglichen Jahresbuchführung als eine Angelegenheit. Der Begriff Angelegenheit wird aber ausschließlich zur Anwendung des § 16 StBVV verwendet. In der Auslegung ist das auch logisch, aber nur im Verhältnis zu § 16 StBVV.

 

Das die Jahresbuchführung als einheitliche Leistung zu betrachten ist ergibt sich im Wesentlichen auch aus der Auslegung der Vorschrift zum Gegenstandswert und der Anwendung von § 47a StBVV. In diese Richtung gehen auch die Auslegungen zur Ermittlung des Gegenstandswerts bei Neugründungen und Beendigungen des Mandats. Die Aufteilung in Monatsgebühren zeigt nur, dass eine Vergütung nur erlangt werden kann, wenn auch eine Leistung erbracht wurde.

 

Weiter in Tz. 33 des NWB Kommentars: "Für die laufende Buchführung wird in praxi monatlich gezahlt. Diese monatlichen Zahlungen stellen Vorschüsse i. S. d. § 8 StBVV dar. Über ..."

 

Ergo, es wartet Arbeit auf uns.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
0 Kudos
74
letzte Antwort am 13.08.2020 15:41:14 von freiburgersteuermann
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage