Es gibt 2 Meinungen, gemischte Konten oder strikte Trennung der USt Sätze. Wenn Sie Mischkonten befürworten nehemn Sie einfach das Konto, welches Sie bisher verwendet haben. Gehören Sie zu den Trennungsbefürwortern benutzen Sie 434x.
Hier nun die Stellungnahme der Steuerberaterkammer Südbaden:
eindeutig Fibu ist eine monatliche Leistung:
ich hänge die pdf einfach mal an.
Vielen Dank, Herr Eberhardt !
Damit wäre nun auch eine Unsicherheit beseitigt👍 .
Diese Lösung wäre für mich kein angenehmes Ergebnis. Ich habe grds. immer Jahresleistungen schriftlich vereinbart, die auch als solche stets rückwirkend abgerechnet werden, eben mit unterjährigen monatlichen Vorschüssen auf die Finanzbuchführung 2020 und den Jahresabschluss als Paket.
Wenn ich jetzt in das neue BMF-Schreiben schaue, steht dort unter 3.2.2 (Rz.21): "Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (…), für die das Entgelt GESONDERT vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Das würde für mich als Grundsatz eine Jahresleistung bedeuten, wenn es keine unterjährige Mandatskündigung gibt. Ich bin weiterhin verunsichert …. zumal man auch ab und an mal Vormonate berichtigt und dann z. B. am Mai im Juni, Juli, Oktober und z. B. im Dezember nochmals arbeitet, vor allem wenn Belege schleppend nachgereicht werden, oder Sachverhalte doch anders waren, also zunächst kommuniziert.
Ergänzend noch die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer ...
Daran anknüpfend noch folgender Sachverhalt …
Vereinbarung zwischen StB und Mandant über Leistungspaket „Veranlagungsarbeiten VZ 2019“
Mai 2020 Bearbeitung EStE
Juni 2020 Beantwortung RF Finanzamt
Juli 2020 Prüfung EStB
Juli 2020 Abrechnung Leistungspaket inklusive Bearbeitung EStE, Beantwortung RF Finanzamt und Prüfung EStB mit (insgesamt und ausschließlich) 16% USt
Gibt es für diesen „kühnen“ Lösungsansatz Fürsprecher?
Der Auftrag "Steuererklärung" ist (zumindest für mich) abgeschlossen, wenn die Rechnung erstellt wurde; ob der Mandant freigezeichnet hat oder nicht, ist unerheblich.
Die Fertigstellung ist damit i.d.R. nicht erst dann, wenn Rückfragen zu beantworten sind, Bescheide zu prüfen oder gar Einspruch einzulegen wäre.
Diese Posten sind auch nicht in der "Erstellung der Steuererklärung" enthalten und können zusätzlich abgerechnet werden.
Insofern würde ich auf den Abschluss der Steuererklärung mit der Rechnungsstellung plädieren.
Ggf. wäre sonst argumentierbar, der Auftrag wäre erst dann erledigt, wenn bspw. Änderungsbescheide durch eine Jahre später stattfindende BP geprüft und abgeschlossen wurden.
Ich würde behaupten, dass dieses Jahr die ESt-Erklärungen überwiegende im zweiten Halbjahr fertiggestellt werden ... 😉
Ich würde behaupten, dass dieses Jahr die ESt-Erklärungen überwiegende im zweiten Halbjahr fertiggestellt werden ... 😉
Da wäre ich aber froh wenn ich das schaffen würde.
Ich kann jetzt schon sagen dass ein Großteil der Erkl. 2019 nicht in 2020 fertig wird sondern erst in 2021, außer es passiert ein Wunder und ein paar sehr fähige Mitarbeiter fallen vom Himmel direkt in meine Arme, wofür ich sehr dankbar wäre. 😪
Tja und dann sind Sie ja schon wieder mit 19% abzurechnen.
Ansonsten stimme ich Ihnen völlig zu. Der Auftrag EST ist fertig wenn ich ihn final kontrolliert habe und in aller Regel letzte Tätigkeit Rg. stellung.
Nachfragen völlig belanglos. Nachher warten wir auf Nachfragen und nach knapp 6 Monaten ergeht der Bescheid, ich befürchte da hätten auch wir ein Liquiditätsproblem.
Nachfragen, Bescheidprüfung usw. sind zusätzlich zu vergüten und haben mit dem eigentlichen Auftrag Erstellung der Einkommensteuererklärung nichts zu tun.
@deusex schrieb: "Der Auftrag "Steuererklärung" ist (zumindest für mich) abgeschlossen (...)"
@bodensee schrieb: "Der Auftrag EST ist fertig (...)"
In meinem - zugegeben gewagten - Beispiel gibt es keinen Auftrag "Steuererklärung". Der Auftrag dort lautet "Veranlagungsarbeiten" und soll mit der Bescheidprüfung abgeschlossen sein.
Die Rechnung für die "Veranlagungsarbeiten" (inklusive Erstellung der Steuererklärung) wird nach der Bescheidprüfung geschrieben.
Und nun ... Steuersatz 16% auf alles 🤔 außer Tiernahrung 😉
PS Die vollkommen berechtigten Einwände mit den Änderungsbescheiden und dem Liquiditätsproblem sollen hier keine Rolle spielen!
Wo ist das Problem ?
Wenn Sie in der Realität Tatschlich solch ein Auftrag angenommen haben, ist die Rg. nach der Steuererklärung eine Vorschussrechnung. Haben Sie Teilleistungen vereinbart siehe BMF Schreiben zur Umsatzsteuersenkung. Wenn vereinbart und abgerechnet haben sie je nach Datum bei der AZ 19% oder 16% auszuweisen.
Mit der Schlussrechnung nach Bescheidprüfung den Rest unter Abzug des Vorschusses.
Aus meiner Sicht reine Gedankenspiele. Realitätsfremd, aber problemlos lösbar.
Hallo @Kerstin_Schulz ,
die von Ihnen hier aufgezeigte Lösung und die aus Vorschuss mit 19% USt abgezogen in Rechnung im Buchungssatz werden 16% USt ermittelt führen zwar zum richtigen Ergebnis, beseitigen aber nur die Folgen und nicht die Ursache. Die Schnittstelle in Rechnungsschreibung gehört angepasst, dass sie die aktuellen Konten und nicht die ursprünglichen verwendet.
Weiter sollte keine Generalumkehr, sondern eine normale Buchung erzeugt werden. Zum einen gibt es mit diesem Datum keine Buchung, die storniert werden kann und die Ansicht „stornierte Buchungen ausblenden“ läuft ins Leere.
Wüsste Rechnungsschreibung, welcher Kontenrahmen für die Kanzleibuchhaltung verwendet wird, weil es in den Stammdaten nachsehen könnte, wären auch immer die richtigen Konten vorbelegt, ohne dass der Anwender selbst Anpassungen vornehmen müsste.
@freiburgersteuermann schrieb:Hallo @Kerstin_Schulz ,
die von Ihnen hier aufgezeigte Lösung und die aus Vorschuss mit 19% USt abgezogen in Rechnung im Buchungssatz werden 16% USt ermittelt führen zwar zum richtigen Ergebnis, beseitigen aber nur die Folgen und nicht die Ursache. Die Schnittstelle in Rechnungsschreibung gehört angepasst, dass sie die aktuellen Konten und nicht die ursprünglichen verwendet.
Weiter sollte keine Generalumkehr, sondern eine normale Buchung erzeugt werden. Zum einen gibt es mit diesem Datum keine Buchung, die storniert werden kann und die Ansicht „stornierte Buchungen ausblenden“ läuft ins Leere.
Wüsste Rechnungsschreibung, welcher Kontenrahmen für die Kanzleibuchhaltung verwendet wird, weil es in den Stammdaten nachsehen könnte, wären auch immer die richtigen Konten vorbelegt, ohne dass der Anwender selbst Anpassungen vornehmen müsste.
Nicht schön, aber es geht nicht anders.
Als PC-Honorar (=EO classic) konzipiert wurde lief das Programm auf einer Access Datenbank und die Fibu im Rechenzentrum, das Erfassungsprogramm hieß DESY oder für die Sparsamen NESY. Da war man doch glücklich die Buchungen im Postversandformat importieren zu können. An Datenübernahmen aus der Fibu wurde zu jenen Zeiten nicht gedacht, war ja auch nicht möglich. Aber die ZMSD gab es schon.
Und nun darf geraten werden, welche Modernisierungen das Programm über sich ergehen lassen musste. Nur das Nötigtste wurde gemacht, intelligente Fortentwicklung war Fehlanzeige, es gab ja als teure Lösung IDVS, da konnte das preiswerte Produkt doch nicht besser sein. IDVS ist in den Grundzügen soger noch ein Stück älter.
Wobei ich es als kleinen Eingriff in die Datenbank werte, der der laufenden Pflege des Programms unterliegen sollte und mit dem man nicht auf KMnext warten muss.
Die Datenbanktabelle um ein Feld zu erweitern ist wahrlich keine Kunst; das oder die Felder müssen ja auch noch ausgelesen, die Berechtigungen für den Zugriff einprogrammiert und der Code angepasst werden. An dem Programm noch etwas zu verändern könnte katastrophale Folgen haben, der war nämlich schon bei Einführung von PC-Honorar mangelhaft. Warum sind wohl so viele Berechnungen in den Reprotgenerator geandert?
Gut, ich schau mal bei KLARTAX, ob man dort schon Rechnungen schreiben kann.