Diese Lösung wäre für mich kein angenehmes Ergebnis. Ich habe grds. immer Jahresleistungen schriftlich vereinbart, die auch als solche stets rückwirkend abgerechnet werden, eben mit unterjährigen monatlichen Vorschüssen auf die Finanzbuchführung 2020 und den Jahresabschluss als Paket. Wenn ich jetzt in das neue BMF-Schreiben schaue, steht dort unter 3.2.2 (Rz.21): "Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (…), für die das Entgelt GESONDERT vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Das würde für mich als Grundsatz eine Jahresleistung bedeuten, wenn es keine unterjährige Mandatskündigung gibt. Ich bin weiterhin verunsichert …. zumal man auch ab und an mal Vormonate berichtigt und dann z. B. am Mai im Juni, Juli, Oktober und z. B. im Dezember nochmals arbeitet, vor allem wenn Belege schleppend nachgereicht werden, oder Sachverhalte doch anders waren, also zunächst kommuniziert.
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