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November-Hilfe Corona

150
letzte Antwort am 01.02.2021 13:31:11 von Leghorn
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JS-DW
Beginner
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Nachricht 121 von 151
2576 Mal angesehen

Gab es schon Ausführungen zu Vermietung für z.b. Ferienzwecke von Privatpersonen, auch ohne Gewerbe, also § 21 ?

DANKE !

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shasieber
Einsteiger
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Nachricht 122 von 151
2533 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe auch ein Problem mit dem Begriff "verbundene Unternehmen".

 

Ich habe ein Weingut (L+F §13 EStG, Selbstvermarkter und §24 UStG) und ein Gästehaus (§15 EStG) jeweils in Form einer GbR (ist eine Erbengemeinschaft). Bei beiden Gesellschaften habe ich die gleichen Gesellschafter (Mutter und 2 Töchter) mit der gleichen Beteiligungsquote (jeweils 1/3). Es gibt separate Buchhaltungen und Abschlüsse. Fällt das unter "verbundene Unternehmen"?

 

Bin für jede Info dankbar.

 

Wünsche allen einen schönen Abend

 

Viele Grüße

 

 

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silke_erdmann
Einsteiger
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Nachricht 123 von 151
2070 Mal angesehen

Hallo ich habe heute folgende Antwort vom BMWi erhalten, Vielleicht es es für Sie interessant:

 

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu dieser Frage haben wir uns mit dem BMWi fachlich abgestimmt und geben die erhaltenen Informationen gerne weiter.

 

Unsere Frage: Folgende Sachverhalte möchten wir abstimmen:

1. Welcher Umsatz aus Reiseleistungen ist für einen Reiseveranstalter für die 80%-Grenze (Mischbetrieb) maßgebend? Der Umsatzsteuer wird nur die Marge unterworfen. Ist nur die Marge zur Ermittlung der 80% Grenze heranzuziehen?

2. Welcher Umsatz ist für einen Reiseveranstalter (Mischbetrieb) für die 75%-Förderung maßgebend? Der Gesamtumsatz des Unternehmens 11/2019 (einschließlich die nicht von der Schließung betroffenen Leistungen)?

3. Welcher Umsatz ist für die 75% Förderung bei Reiseleistungen maßgebend? Werden nur die Margen zu Grunde gelegt oder der jeweils gesamte erhaltene Reisepreis.

 

Antwort des BMWi:

1. Für die 80%-Grenze kann bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.

2. Für die 75%-Förderung ist nur der Umsatz im Sinne der Umsatzdefinition maßgebend, auf welchen die Umsatzsteuer erhoben wird, also nur die Marge.

Die tatbestandliche Einordnung von Sachverhalten bleibt dem prüfenden Dritten im Rahmen seiner berufsständischen Pflichten vorbehalten.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hotline für Überbrückungshilfen"

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Reinhard54
Beginner
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Nachricht 124 von 151
2023 Mal angesehen

Interessantes Rechenbeispiel.… 

 

Wie soll ein Soloselbstständiger Messebauer 100.000.- Euro Umsatz in einem Monat erwirtschaften ohne angestellte Mitarbeiter im Büro? Das KUG wird ja in voller Höhe von der Novemberhilfe abgezogen.

 

Außerdem umfasst die Novemberhilfe nur Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – im Messebau wird aber meist europaweit gearbeitet und diese Umsätze werden nicht mit eingerechnet.

 

Kosten die auch im November zu zahlen sind:

- Büromiete

- Lagerraummiete

- Finanzierungskosten für Maschinen und Material

- Laufende Kosten für Fahrzeuge. LKW, Transporter, Firmenwagen....

- Versicherungen (Betriebshaftplicht, Warenversicherung, Transportversicherung, Unfallversicherung….)

- Sonstige laufende Kosten wie Strom, Telefon, Heizung für Büro und Halle

- Software Lizenzen

- KUG

 

Das soll alles mit 5.000.- Euro bezahlt sein bei einem Umsatz im November von 100.000.- Euro (der im Messebau saisonal bedingt ein eher schlechter Monat ist)??? Alleine das KUG beläuft sich bei einer Vollzeitstelle schon auf über 3.000.- Euro.

 

Es mag sein, dass einige mehr bekommen als sie normal verdient hätten dabei wird aber gerne vergessen, dass der Messebau und die Veranstaltungsbranche faktisch seit März ein Berufsverbot haben und die 75% vom Umsatz im November nicht einmal annähernd die Verdienstausfälle der letzten 9 Monate decken.

 

Für Dezember sieht die Rechnung noch schlechter aus. Da es im Dezember keine Messe gibt wird es auch keine Hilfe geben…..75% Hilfe von 0 Euro Umsatz sind 0 Euro.

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bodensee
Experte
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Nachricht 125 von 151
1987 Mal angesehen

Kurze Replik, habe jetzt nicht in den FAQ nachgesehen, aber nach meinem Verständnis ist ein Soloselbständiger eben solo und hat keine Arbeitnehmer. 

 

Für ihren Messebauer ist doch gerade die Ü'hilfe II und im Anschluss die Ü'hilfe III gedacht oder habe ich jetzt hier einen Gedankenfehler ? 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 126 von 151
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och, werter Kollege @Reinhard54 , soll ich Ihnen jetzt mal so richtig die Laune verderben:

 

Streng genommen fallen Messebauer nämlich überhaupt nicht in den Begünstigtenkreis der NH/DH !!!!

 

Tja, da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich; warum das ?

Weil Messebauer i.d.R. weder unmittelbar, noch mittelbar oder "über Dritte" mittelbar betroffen sind !!!!

 

Wieder warum????

 

Tja, weil die Auftraggeber des Messebauers oder auch der Agentur, die dazwischen hängt, im "Normalfall" nämlich nicht der "von den Maßnahmen.....betroffene" Messeveranstalter (nur der hat quasi ein Berufsverbot), sondern jene Firmen sind, die auf der Messe  ausstellen. Diese unterliegen in der Regel aber gar nicht den Beschränkungen.

 

Und damit erzielt ihr Messebauer weder direkt, noch mittelbar oder mittelbar über Dritte die geforderten mindesten 80% des Umsatzes mit den Messebetreibern, sondern nur mit den Ausstellern, welche i.d.R. überhaupt gar nicht in Ihrem Geschäft, sondern allenfalls in Ihrem Marketing, eingeschränkt sind.

 

Ich weiß, das alles geht vollkommen an der Intention des Gesetzgebers vorbei, da er garantiert nicht vor hatte, dies so zu regeln, aber m.E. kann man es nicht anders werten.

 

P.S.: auch ich habe 2 Messebauer und bei beiden - gegen den Wortlaut der Vorschriften - den Antrag gestellt.

 

Gerechtigkeit???? Ist es gerecht, dass jener Messebauer, welcher im Herbst seinen Hauptumsatz im Oktober erzielt, keine Hilfe erhält, jener der seinen Hauptumsatz im November erhält, aber doch ?????? Nur weil "Seine" Messen zufällig in den unterschiedlichen Monaten abgerechnet werden ????

 

Nee, das ganze System strotzt vor - in meinen Augen - sogar grundrechtlicher Verstöße (Gleichheitsgrundsatz).

 

Aber was will man machen.....???? außer sich der Antragsstellung verweigern....????

 

??????

 

 

hm
Erfahrener
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Nachricht 127 von 151
1978 Mal angesehen

Hallo @deusex ,

 

handelt es sich bei den Angestellten/Teizeitbeschäftigten ihres Rentners um Minijobber? Dann habe das gleiche Problem... 

 

 Novemberhilfe: Solo mit Minijobbern - "4. Kreuz" b... - DATEV-Community - 190508 (datev-community.de)

 

Haben Sie den Rentner im Antragsformular bei der zweiten Frage "Art des Unternehmens"  als "Soloselbstständigen" oder als "sonstigen" erfasst?  

 

MfG 

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deusex
Experte
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Nachricht 128 von 151
1961 Mal angesehen

Nochmals geschaut:
Ich habe ihn als "Soloselbständigen" erfasst, da er zum 29.02.2020 zwei Minijobber beschäftigt hatte und damit antragsberechtigt ist.

 

edit.

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Reinhard54
Beginner
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Nachricht 129 von 151
1958 Mal angesehen

Laut FAQ hat ein Soloselbständiger unter 1 Vollzeitäquivalent.

 

Ich wollte damit aber eigentlich sagen dass ein Soloselbständiger Messebauer (nicht Messeagentur) niemals einen Monatsumsatz im November von 100.000.- Euro erwirtschaftet.

 

Die Novemberhilfe ist auch für die Veranstaltungsbranche geschaffen worden da die Ühilfe II nicht einmal annähernd eine Hilfe darstellt.....dazu werden viel zu wenig Fixkosten erstattet.

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Reinhard54
Beginner
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Nachricht 130 von 151
1949 Mal angesehen

Laut Aussage der Service-Hotline und der IHK München (die die Anträge in Bayern bearbeitet) ist der Messebau mit eingeschlossen.

 

PS: kein Kollege sondern leidender Messebauer:-(

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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 131 von 151
1930 Mal angesehen

ja sicher, dem Grunde nach sollte das auch so sein (wie die IHK mc sagt), aber dem reinen Wortlaut nach ist es eben nicht so.

Wollen wir alle hoffen, dass niemand aus dem Bereich der Entscheider sich einmal genau in meinen Gedankengängen wiederfindet und das Thema vertieft.......

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deusex
Experte
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Nachricht 132 von 151
1920 Mal angesehen

Hallo Herr Reinhard,

 

folge ich der Aussage beim ankreuzen in der Erklärung zum Antrag, war in dem Fall war mein Antrag falsch, da die Renteneinkünfte die wesentliche Einkunftsquelle sind.

Die FAQ sprechen hier jedoch eine andere Sprache. Ihre Irritation ist berechtigt und hat sich auf mich übertragen.

 

Insofern wäre lt. Erklärung kein Anspruch ausgelöst. Ist jetzt auch der einzige Grenzfall, geht nicht um all zu viel und ist mir jetzt punktuell aber auch egal 😉

 

Die beiden Rückmeldungen des BMWi, die ich bisher in anderen Fällen erhalten habe, verweisen IMMER auf die FAQ, weil dort vor Ort die Leute noch weniger Kenntnis haben, als wir.

 

Der Abschlag ist bezahlt und wurde zweckbestimmt verwendet. Schauen wir mal, was passiert. Danke für den Hinweis.

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Reinhard54
Beginner
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Nachricht 133 von 151
1910 Mal angesehen

 

  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  •  

Also mit 2 Minijobbern hat er 0,6 Vollzeitäquivalente und ist damit Soloselbständiger

Reinhard54
Beginner
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Nachricht 134 von 151
1904 Mal angesehen

Alles viel zu kompliziert, ungenau und teilweise widersprüchlich formuliert.

 

Bei der Umsatzermittlung im Messebau wird es auch nochmal richtig spannend.

 

 

deusex
Experte
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Nachricht 135 von 151
1882 Mal angesehen

Ich denke, ich revidiere meine Revision.

 

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Zunächst wird ja festgestellt, ob ein "Sonstiger" oder ein "Soloselbständiger" gegeben ist. Ist ein Soloselbständiger gegeben, muss er die (auch im Antrag abgeforderten 51%) Einkunftsgrenze mit seiner selbständigen Tätigkeit, im Verhältnis zu den übrigen Einkünften überschreiten.

Satz 3 stellt dann jedoch darauf ab, ob er Beschäftigte hat (unabhängig der Zahl) und "wenn sie im Nebenerwerb" tätig sind. In dem Fall fallen Sie nicht unter den Ausschluss des Satz 2.

Dieses "Nebenerwerb" impliziert m.E. dass diese Einkünfte dann auch niedriger sein können, als die des "Haupterwerbs".

 

Insofern sehe ich meinen Antrag doch wieder als korrekt an.

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Reinhard54
Beginner
Offline Online
Nachricht 136 von 151
1864 Mal angesehen

1. Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kunden/Auftraggeber des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind.
2. Es ist ausreichend,
- wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden [werbende/ geschäftsfördernde Ausstellung auf Messen] per
Verordnung untersagt sind
- und daher als direkt betroffen gelten [Bezug auf wirtschaftliche Aktivitäten],
- aufgrund derer das indirekt betroffene [Messebau] Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt.

 

So wird das von einem Kollegen betrachtet - ob der Gesetzgeber der Betrachtungsweise am Ende auch folgt bleibt abzuwarten.

 

https://igmessewesen.de/wp-content/uploads/2020/12/Wirtschaftshilfen-im-Messebau-Druckversion.pdf

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bodensee
Experte
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Nachricht 137 von 151
1791 Mal angesehen

Aber wenn der Umsatzrückgang passt fallen doch ihre Messebauer in die Ü'hilfe II und dann vermutlich auch in die Ü'hilfe III. 

 

Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?

 

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn das Unternehmen min- destens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt:

 

  •    Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im

Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder

  •    Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis

August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

 

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

 

  •      Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen i. S. v. § 51 ff. AO bzw. Sozi- alunternehmen, Organisationen und Vereine,
  •     Soloselbstständige und
  •     selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

 

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und am Stichtag 29. Feb- ruar 2020 mindestens einen Beschäftigten hat.

 

Das Unternehmen muss einen Sitz im Inland oder eine inländische Betriebsstätte haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.1  Der (konsolidierte) Jahresumsatz des Un- ternehmens bzw. der Unternehmensgruppe darf 750 Millionen Euro nicht überschreiten

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Reinhard54
Beginner
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Nachricht 138 von 151
1782 Mal angesehen

Das auf jeden Fall, aber was von der Ühilfe II kommt ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

 

So sind z.B. nur die Finanzierungskosten der Leasingraten förderfähig, keine Tilgungsraten, keine Lebenshaltungskosten, keine eigenen Beiträge zur BG usw......

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deusex
Experte
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Nachricht 139 von 151
1748 Mal angesehen

Hallo, dürfte ich freundlichst vorschlagen, hier die November-Hilfe zu debattieren und "drüben" in Nachbar-Thread die ÜII und für die Dezember-Hilfe und die ÜIII wären auch gesonderte Threads sinnvoll.

 

Wenn wir hier über Details und Voraussetzungen reden, kommt sonst gerne schnell etwas durcheinander und wird äußerst konfus.

 

Thx all !

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Hilmar_Speck
Aufsteiger
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Nachricht 140 von 151
1739 Mal angesehen

Manche Regelungen wie die übergreifende  „Bundesregelung Fixkosten 2020“ sind aber zusammen anzuwenden  für:

 

Überbrückungshilfe II

Überbrückungshilfe III 
Novemberhilfe PLUS

Dezemberhilfe PLUS

 

 

Bei Teilung der Programme hier, wäre es empfehlenswert die ÜHIII auch zu teilen, u.a.:


reguläre ÜHIII 

Neustarthilfe

Eventbranche

Rückwirkung u.a. 11-12/2020

 

 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
juliab_
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Nachricht 141 von 151
1397 Mal angesehen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

ich habe eine Frage zum Thema Umsatz im Sinne der November-/ bzw. Dezemberhilfe.

Ein Mandant betreibt eine Gaststätte und ist von der aktuellen Schließungsanordnung betroffen.

Im Dezember erzielt er jeweils neben den regulären Gastronomieumsätzen auch Umsätze zum Regelsteuersatz aus der Weiterbelastung von Verwaltungstätigkeiten für das gesamte Jahr.

Sind diese Umsätze im Rahmen der Dezemberhilfe auch jeweils zu 1/12 zu berücksichtigen?
Oder werden nur die eigentlichen Gastro-Umsätze berücksichtigt?

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Viele Grüße

 

Julia Biermann

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stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 142 von 151
1274 Mal angesehen

Liebe Kollegen, 

 

vielleicht kann mir jemand hierzu eine Meinung posten:

 

Ich habe ein Busunternehmen, das touristische Busreisen veranstalten (--> per Verordnung untersagt --> direkt betroffen) und daneben seine Busse für den Transport von Personen von und zu Firmenveranstaltungen (Firmenfeiern, Schulungen, Kongresse etc.) einsetzt. Die Umsätze in 2019 waren je 50% in den beiden Bereichen)

Eine indirekte Betroffenheit in dem Sinne, dass der Auftraggeber per Verordnung geschlossen ist liegt nicht vor.

Es reicht ja aber laut FAQ aus, dass die wirtschaftliche Aktivität des Kunden (=Veranstaltung der Firmenfeier, des Kongresses etc.) untersagt ist, mit dem ich regelmäßig mind. 80 % meiner Umsätze erziele.

 

Nun erzielt mein Busunternehmen ja aber nur 50% seiner Umsätze in diesem Bereich. Liegt dennoch eine Antragsberechtigung vor??

 

 

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andrereissig
Experte
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Nachricht 143 von 151
1245 Mal angesehen

Das würde ich tatsächlich im Sinne des Mandanten interpretieren, denn die von ihm bedienten Veranstaltungen sind untersagt. Sofern er nicht auch noch für den ÖPNV fährt, würde ich behaupten, daß er mit 100 % seiner Umsätze betroffen ist.

Live long and prosper!
andrereissig
Experte
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Nachricht 144 von 151
1223 Mal angesehen

Ich würde auch gern einmal um eine Meinung bitten.

 

Mein Mandant erbringt Leistungen im Zuschauerbereich (Veranstaltungstechnik) für einen Profisportverein. Nun ist dem Verein ja der Sportbetrieb nicht untersagt, aber die Leistung wird nicht nachgefragt, weil keine Zuschauer im Stadion sind.

 

Die FAQ sprechen hierbei ja "nur" von Betroffenheit. Der Profisportbetrieb wird in den MPK-Beschlüssen ja sogar explizit erwähnt.

 

Außerdem sind Veranstaltungstechniker ja z. B. über Konzertveranstalter indirekt betroffen und ich sehe den Sportverein hier auf der selben "Ebene" wie einen Konzertveranstalter, denn für mich ist es kein Unterschied, ob eine Band auf einer Bühne auftritt oder diverse Personen über ein Spielfeld rennen. In beiden Fällen darf ich eine Kamera davorstellen und das ganze im TV übertragen - der Sport tut es, nur die Konzertveranstalter nicht.

 

Für mich erzielt mein Mandant daher seine Umsätze mit einem direkt betroffenen Unternehmen, da dem Sportverein der Einlass von Zuschauern untersagt wird, obwohl der Spielbetrieb weiterläuft.

 

Ist das nachvollziehbar?

Live long and prosper!
deusex
Experte
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Nachricht 145 von 151
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Ich subsumiere hier zwischenzeitlich grob:

 

Begünstigt ist jeder, der nicht "darf" oder nicht "kann" weil ein anderer nicht "darf".

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andrereissig
Experte
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Nachricht 146 von 151
1212 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

Ich subsumiere hier zwischenzeitlich grob:

 

Begünstigt ist jeder, der nicht "darf" oder nicht "kann" weil ein anderer nicht "darf".


Jau, das scheint die HM zu sein.

Live long and prosper!
stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 147 von 151
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Hallo,

 

ich denke, nicht nur die Grobsubsumtion, sondern auch die Feinjustierung führt im Ergebnis zu einer indirekten Betroffenheit:

Indirekte Betroffenheit, da der Auftraggeber (Profisportverein) von der Schließungsanordnung betroffen ist: nein, da der Verein als solches ja nicht geschlossen ist.

 

Indirekte Betroffenheit, da die wirtschaftliche Aktivität (Veranstaltung mit Zuschauern) des Auftraggebers per Verordnung untersagt ist, dem Ihr Mandant "Zuarbeitet" : ja, da Veranstaltungen mit Zuschauern ja nicht stattfinden dürfen.

d_russau
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Leghorn
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Umsatz in.S.d. Novemberhilfe, Verhältnisse, keine Antragsberechtigung trotz Wegfall von 80% Umsatz durch Lockdown ?!

Der Fall liegt etwa so:

Mandant vermietet technische Ausrüstung für Messen u dergl. Umsatzverhältnisse 2019 und 2020 etwa

 

40% Umsatz an Ausländische Unternehmer für Messen in Deutschland =a

40 % Umsatz an Deutsche Unternehmer für Messen in Deutschland =b

20 % Umsatz an Deutsche Unternehmer für Messen im Ausland = c

 

Umsatzausfall (seit März fast) 100%, Umsatzausfall wg deutschen Lockdowns 80% (a+b)

Antragsberechtigung NovHilfe nein, da a=Auslandsumsatz aufgrund USt-rechtlicher Leistungsortsfiktion

Vom Umsatz i.S.d. NovHilfe=steuerbaren Umsatz b+c entfallen aber nur 40/60-tel auf durch deutsche Lockdownvorschriften ausfallenden Umsatz. 

Somit ist die Grenze "regelmäßig mindestens 80 % der Umsätze" (im Sinne der NovHilfe) gerissen..

 

Das Ergebnis ist derartig merkwürdig, dass ich mir erlaube, die geneigten Forumsteilnehmer um Ihre Einschätzung der Richtigkeit der Auslegung (Auf Anfrage an Bewilligungsstelle erhielt ich einen herauskopierten Auszug der FAQS mit dem Hinweis, die Subsumption unterläge dem prüfenden Dritten) bitten möchte.

Der Mandant weint und möchte ggf. den Rechtsweg beschreiten. Den dürfte ich aber wohl nicht stellen...

 

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Wohlgemuth
Einsteiger
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@Leghorn 

 

Ja da gibt es Problematiken, die FAMAB hat unseren Mdt. folgende Info gemailt, vielleicht hilft Ihnen dies

 

 

Sehr geehrter Herr XXX,

 

in dieser Woche hatten wir erneut einen Call mit dem BMF.

Neben einige anderen Themen, ging es erneut um unsere Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung der November-/Dezemberhilfe und hierbei insbesondere um das Thema "Berücksichtigung von ausländischen (i. S. v. nicht steuerbaren) Umsätzen". Im Namen unserer Mitglieder, insbesondere deren, die erhebliche Teile Ihrer Umsätze mit internationalen Kunden in Deutschland machen, kritisieren wir die vorliegende Regelung seit Einführung intensiv.

Leider wurde uns beschieden, dass es weder in der November- noch der Dezemberhilfe zu Nachbesserung kommen wird. Anscheinend sitzt das Trauma für dieses ziemlich verunglückte Konstrukt tief.

Auf der anderen Seite wurden erneut deutliche - und auch auf unsere Eingaben zurückzurührende - Verbesserungen für die ab Februar beantragbare Überbrückungshilfe III (Ü III) angekündigt. Wir haben Ihnen hierzu bereits ein vorläufiges Therm-Sheet gesendet. Die Verbesserungen in aller Kürze:

  • Niedrige Eintrittsschwelle (30% coronabedingter Umsatzverlust gegenüber 2019)
  • Erweiterter Rahmen antragsrelevanter Aufwendungen (Abschreibung, Personal, usw.)
  • Erhöhter maximaler Hilfsrahmen (bis zu 1,5 Mio. EUR/Monat)

Eine weitere Besonderheit dieses Programms: Die Ü III wird auch rückwirkend für die Monate November und Dezember 2020 beantragbar sein. Und genau darin liegt ein Umstand, der möglicherweise für Unternehmen mit einem hohen Anteil an "ausländischen" Umsätzen helfen könnte.

Es könnte unter Umständen sinnvoll sein, die November-/Dezemberhilfe nicht zu beantragen oder den Antrag zurück zu ziehen, und stattdessen die Ü III zu beantragen. Wir müssen hier leider stark im Konjunktiv bleiben, da diese Entscheidung von einigen sehr individuellen Faktoren Ihres Unternehmens abhängt. Aber im Ergebnis könnte es tatsächlich besser sein.

Da die Fristen für die Beantragung aller derzeit aktiven Hilfsprogramme deutlich nach hinten erweitert wurden (Ende März 2021), besteht also zumindest zeitlich die Möglichkeit, hier, gemeinsam mit Ihrem Berater zu rechnen und zu diskutieren.

Wir haben aufgrund dieser neuen Entwicklung eine Möglichkeit gefordert, auch bereits erhaltene Hilfen aus dem November-/Dezemberprogramm zurück zu geben, allerdings wird dies noch erst geprüft.

Wir planen, in den nächsten zwei Wochen einen erneuten Verbandscall mit einem Update zum Thema Hilfsprogramme zu machen - allerdings möchten wir warten, bis wir noch mehr belastbare Infos zur Ü III haben.

Beste Grüße

Jan Kalbfleisch
Geschäftsführer

 

FAMAB e.V.
Hauptstrasse 122-124 • D-33378 Rheda-Wiedenbrück

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150
letzte Antwort am 01.02.2021 13:31:11 von Leghorn
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