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Überbrückungshilfe II - (versteckte) Rückzahlverpflichtung wenn keine Verluste im Förderzeitraum

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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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MarcelSchmitz
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Man darf auch "Gewinnmonate" dabei haben. Angenommen ich bekomme die Überbrückungshilfe II im Dezember zurück, habe ich ja automatisch Gewinn. Die Verlustmonate sollen nur überwiegen, aber wer will das schon überprüfen. Das ist alles ein Muster ohne Wert.....

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deusex
Allwissender
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Nachricht 92 von 252
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Lt. FAQ wird die Zahlung der Hilfe doch nicht zur Ermittlung von Gewinn/Verlust gezählt ?!

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Schulz_
Einsteiger
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Nachricht 93 von 252
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Bin jetzt leider total verunsichert 🤔

 

Gilt diese (versteckte) Rückzahlungsverpflichtung nur für ÜH II

 

oder

 

auch für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe?

 

 

-> Ich hab jetzt den Fall, dass der Mandant ca. 20.000,00 € Dezemberhilfe bekommen würde, aber im Dezember 2020 sowie in den Vormonaten nur geringe Verluste (kaum Fixkosten) oder wenig Gewinn macht. Für das ganze Jahr ein Gewinn von +- 0.

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Gelöschter Nutzer
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Berücksichtigt die Coronahilfen/Überbrückungshilfe II unter Kanzlei-Rechnungswesen die Einschränkungen gem. 4.16, sprich die Deckelung auf die ungedeckten Fixkosten?   

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Marcel_Kruse
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Nachricht 95 von 252
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Berücksichtigt die Coronahilfen/Überbrückungshilfe II unter Kanzlei-Rechnungswesen die Einschränkungen gem. 4.16, sprich die Deckelung auf die ungedeckten Fixkosten?   


 

Nein, dies wird im Programm auf Grund der unklaren Voraussetzungen derzeit nicht geprüft. Eine Kürzung der Fixkosten auf einen (selbstermittelten) Betrag kann vorgenommen werden (siehe hier).

Vorsitzender des Vertreterrats
andrereissig
Allwissender
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Nachricht 96 von 252
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@Schulz_  schrieb:

Bin jetzt leider total verunsichert 🤔

 

 

🤔

 

Gilt diese (versteckte) Rückzahlungsverpflichtung nur für ÜH II

 

oder

 

auch für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe?

 

 


Nein, diese Verpflichtung resultiert aus der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Die NovH und DezH fallen aber unter die Bundesregelung Kleinbeihilfe und sind daher nicht davon betroffen.

 

@Gelöschter Nutzer : Leider nein.

Live long and prosper!
Gelöschter Nutzer
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Danke, bei mir gibt es leider kein sinnvolles Linkziel! about:blank#blocked


Ein deutlicher Hinweis ist dem Programm aber nicht zu entnehmen, oder?

Ich würde dieses Programm (meine Meinung) sofort deaktivieren, es kann mehr Schaden für die Genossen als Nutzen verursachen bis das alles geklärt ist.

 

Ich verstehe das mit den gekürzten Fixkosten auch leider nicht. In meinem aktuellen Fall gibt es im Jahr 2020 und auch im Förder- und Vorjahreszeitraum kein Verlust (= ungedeckte Fixkosten?). 

Dann müsste ich diese auf 0,00 manuell im Programm kürzen, was bedeutet, ich brauche gar keinen Antrag zu stellen!?

 

Sorry, das ist alles ganz großer Mist. 

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Marcel_Kruse
Einsteiger
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Nachricht 98 von 252
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@Gelöschter Nutzer : Link ist korrigiert. Sorry.

 


@Gelöschter Nutzer  schrieb:


Ein deutlicher Hinweis ist dem Programm aber nicht zu entnehmen, oder?



Nein, die Problematik ist nur in der Info-DB beschrieben. Eine Programmunterstützung wird geprüft; kann aber eben nur dann umgesetzt werden, wenn bzgl. der Berechnungsmodalitäten und Begrifflichkeiten Klarheit seitens der Bewilligungsstellen herrscht.

Vorsitzender des Vertreterrats
Buccone
Beginner
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Nachricht 99 von 252
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Es gibt eine Aktualisierung der FAQ Ü 2. Dort gibt es eine Erklärung, wie mit ungedeckten Fixkosten zu Verfahren ist, die in der G + V nicht buchbar sind. 

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de//UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html

 

Auszug: 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.

Entsprechende Berechnungen, die über die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste hinausgehen, müssen nachvollziehbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

Makis
Beginner
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Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden (siehe Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“

 

Hat jemand sich damit schon Beschäftigt?

 

Gilt der fiktiver Unternehmerlohn für alle Programme? 

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Makis
Beginner
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Bei den FAQ : beihilfefähige Zeitraum  /// ist ein Beispiel mit einem Restaurant.

 

Also ich verstehe das momentan noch so ( bin noch am lesen ) :

 

Überbrückungshilfe 1 fällt nicht unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Dementsprechend wie im Beispiel mit dem Restaurant : Da hat dieser ( Juni bis August ) einen Gewinn von 20000 und 15000 Überbrückungshilfe 1 bekommen. Also hätte er nun 35000 Gewinn.

( Schaut euch mal die Tabelle an mit dem Beispiel ) 

 

Die Überbrückungshilfe 2 ( Fixkostenhilfe 2020 ) werden dann Verluste von März bis Dez 2020 zur Berechnung herangezogen. Aber auch nur wenn welche da sind und nicht schon mit der ÜH 1 bereinigt worden sind .

 

Einen fiktiver Unternehmerlohn 1178,59 für Sept. bis Dez. 2020 werde ich wohl fiktiv einbuchen. (  Pfändungsfreigrenzen , kann auch höher ausfallen )

 

Dieser fiktive Unternehmerlohn glaube ich gilt nur für ab Sept. bis Dez. 2020 ?

 

( Sicher bin ich mir aber bei allem nicht. )    

 

 

 

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Susanne3
Beginner
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Nachricht 102 von 252
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Verstehe ich das richtig?

Für die Überbrückungshilfe 2 ( Fixkostenhilfe 2020 ) werden Verluste von März bis Dez 2020 zur Berechnung herangezogen. Aber ein Gewinn in einem Monat im Bewilligungszeitraum Sep-Dez vermindert die Bewilligungshöhe?

 

Beispiel:

März bis November: jeweils "Verlust" von €1000 -> €9000 Verlust

Dezember: €9000 Gewinn

-> führt zu €0 Überbrückungshilfe 2

 

Korrekt?

Das dürfte dann ein ziemlich böses Erwachen bei vielen geben...

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Susanne3
Beginner
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Nachricht 103 von 252
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„Im Gegensatz zur bisherigen Ausgangslage hat ein Unternehmen nach der neuen Regelung nur dann Anspruch auf Überbrückungshilfe II (umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020), wenn es im Antragszeitraum einen Verlust erzielt hat.

Ist das nicht der Fall, darf kein Antrag gestellt werden. Bereits beantragte und erhaltenden Hilfsgelder müssen, spätestens mit dem Rückmeldeverfahren, ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.“

 

Ist also wohl so... -> keine Hilfen im obigen Beispiel!

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MarcelSchmitz
Einsteiger
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Das ganze wird doch eh noch ein paar mal geändert......

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Susanne3  schrieb:

Verstehe ich das richtig?

Für die Überbrückungshilfe 2 ( Fixkostenhilfe 2020 ) werden Verluste von März bis Dez 2020 zur Berechnung herangezogen. Aber ein Gewinn in einem Monat im Bewilligungszeitraum Sep-Dez vermindert die Bewilligungshöhe?

 

Beispiel:

März bis November: jeweils "Verlust" von €1000 -> €9000 Verlust

Dezember: €9000 Gewinn

-> führt zu €0 Überbrückungshilfe 2

 

Korrekt?

Das dürfte dann ein ziemlich böses Erwachen bei vielen geben...


Woraus lesen Sie dies?

 

Es muss m.E. zwar der Umsatzrückgang im Bewilligungszeitraum (und den Verlustmonaten) entsprechend vorhanden sein. Aber es muss nicht im Bewilligungszeitraum einen Verlust gegeben haben. Dieser kann in den Monaten März bis Dezember 2020 vorliegen, wobei nur die Verlustmonate anzusetzen sind, ohne dass diese mit Gewinn-Monaten verrechnet werden.

 

Aus der FAQ zu den Beihilfen II/3:

 

Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Nijkamp
Einsteiger
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Nachricht 106 von 252
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Guten Morgen Freunde der verwirrenden FAQs.

 

Ich sehe das, mit den angepassten FAQs, wie folgt:

 

Betrachtungszeitraum grds. 09-12, Wahlweise jedoch 03-12 sofern in den Monaten 03-08 jeweils ein Umsatzrückgang von 30% zu verzeichnen ist. Heisst im Umkehrschluss, wenn im April z.B. ein Verlust erwirtschaftet wurde, jedoch der Umsatz nicht um mind. 30% gesunken ist, bleibt dieser für die Summe der Verluste außer Betracht. Umgekehrt ein Umsatzrückgang von 30% jedoch kein Verlust -> ebenso keine Saldierung.

 

Spaßig wirds natürlich noch bezüglich der Abschreibungen und UN-Lohn, diese müssen wir dann abermals mit geeigneten Mitteln abziehen. Also könnte doch ein Verlust in einem eigentlichen Gewinnmonat herauskommen, dann bleibt jedoch noch immer die Prüfung ob hier auch 30% Rückgang zu verzeichnen sind.

 

Alles in allem würde ich mir doch mal klarstellende Worte der BStBk wünschen und hoffe auf ein weiteres Verschieben der Antragsfristen.

 

Tante Edith sagt hierzu noch:

 

Lustig dass wir alle ab April bestimmt den Umsatzrückgang bereits aufgedröselt haben, März jedoch nochmals manull nachfassen müssten....

andrea3110
Einsteiger
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Nachricht 107 von 252
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Guten Abend,

 

könnten Sie bitte kurz eine EMail-Adresse nennen, an die Sie die Ergänzungen schicken? Auf den entsprechenden Seiten zu den Corona-Hilfen sind keine Mailadressen angegeben, lediglich ein Kontaktformular, dem aber keine Anhänge beigefügt werden können. 

 

Danke, viele Grüße

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Nijkamp
Einsteiger
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Nachricht 108 von 252
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Guten Morgen,

 

ich nehme an er hängt die Ergänzungen an den Upload bezüglich der Unterschriften des Mandanten.

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mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 109 von 252
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Weiß jemand, wie das praktisch überhaupt umgesetzt werden soll? Bei den Anträgen zur Überbrückungshilfe II (die ja meines Wissens nach noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden können) gab es doch gar keine Felder, wo man die Verluste von März bis Dezember 2020 hätte eingeben können, um eine maximale Erstattungshöhe berechnen zu können.

 

 

Wenn dann statt dessen dieser Punkt über die Schlussabrechnung geklärt werden soll, frage ich mich, warum die StBK gegenüber dem BMWI geklärt hat, dass Anträge, die bis zum 05.12.2020 abgegeben wurden hinsichtlich dieser Problematik nicht (sofort) korrigiert werden müssen.

 

https://www.stbk-thueringen.de/de/aktuelles/aktuelles/details/newsarticle/detail/News/wichtige-aenderung-bei-der-definition-der-erstattungsfaehigen-fixkosten-im-rahmen-der-antraege-auf-ueber.html

 

 

Eine Korrektur über das Portal ist doch gar nicht möglich... Oder schreiben wir jetzt die Investitionsbanken separat per Post an, um diese Sachverhalte mitzuteilen?

MaTiS
Beginner
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Nachricht 110 von 252
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Wir ergänzen die PDF-Datei mit dem Antrag um ein Erläuterungsblatt.

deusex
Allwissender
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Hallo,

über das Portal hatte ich anfangs auch einmal eine Ergänzung/Erläuterung mit übermittelt, welche jedoch bei späterer Durchsicht gänzlich verschwunden war und bei einer weiteren Erklärung, die vollständig angekreuzt und unterzeichnet hochgeladen wurde, nur noch als leeres Dokument hinterlegt war.

 

Vertrauensbildend waren diese Vorgänge nicht, wenn auch sicher keine böse Absicht dahintersteckte.

 

Es hat jedoch in letztgenannten Fall dazu geführt, dass wochenlang nichts ging und dann eine Rückfrage-Mail zum Antrag kam, dieser sei nicht vollständig.
Was aber nicht korrekt oder unvollständig war, ließ die Rückmeldung offen; auch dies eine nachdenkliche Vorgehensweise.

 

Die Erklärungen benenne ich sei einigen Wochen immer individuell um, damit ich direkt sehe, ob diese auch tatsächlich hinterlegt sind.

 

Ergänzungen und Erinnerungen sende ich persönlich an finanzhilfen-uehi@l-bank.de , wenngleich ich denke, dass weder dort noch beim BMWi die entsprechenden Kompetenzen für rechtliche Auskünfte vorhanden sind. Fachliche Rückfragen kann man sich m.E. sparen.
Sollte tatsächlich eine Rückmeldung (wie aktuell nach zwei Monaten) eingehen, enthalten Sie Auszüge aus den FAQ und den Tenor:

Der Steuerberater muss das letztlich rechtlich beurteilen (können). D.h., über dem Berufsstand wird die Luft extrem dünn.

Der Austausch mit Kollegen, Einschätzungen der Kammern oder anderen Berufsverbänden sind hier die einzigen fundierteren Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung.

 

Insofern: "In dubio pro reo" und die Mitteilung an den Mandanten, dass er mit Unterzeichnung der Erklärung zum jeweiligen Antrag, einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung des Steuerberaters, zustimmt.

 

Mir ist es offen gesagt, langsam zu dumm, mich mit jedem Antrag stundenlang zu beschäftigen, mich von den Mandanten noch maßregeln lassen muss und ggf. bei Nichtbeantragung noch eine Klage auf entgangene Hilfen befürchten muss.

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mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 112 von 252
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Ich bin kein Rechtsanwalt, aber wenn eine Haftungsfreistellung rechtlich Bestand hat, wäre das wohl die beste Lösung.

 

Mir wird schon schlecht, wenn ich an die Überbrückungshilfe III denke, wie viele Varianten es gibt, um da reinzukommen und auf  wie viele Arten man die Maximalbeträge ("ungedeckte Fixkosten") berechnen kann... Wer das optimiert berechnet hat (und von Mandanten belastbare Unterlagen dafür bekommen hat), kann eine Rechnung schreiben, die kein Mandant bezahlen wollen wird...

 

 

mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 113 von 252
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Diese Änderung ist m. E. nach ebenfalls neu:

 

 

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, vgl. Beihilfe-FAQ). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind.

 

Bislang war nur von Tilgungszahlungen generell die Rede (vgl. Seite 1 dieses Threads mit der ersten Version).

 

Was zur Hölle sollen Tilgungszahlungen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen sein? Ein refinanziertes Wirtschaftsgut wird abgeschrieben. Die Zinsen sind ebenfalls abzugsfähig. Soll ich jetzt nochmal die Tilgung in Höhe der zugehörigen Abschreibung ansetzen?

 

 

 

 

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Nijkamp
Einsteiger
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Nachricht 114 von 252
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Hi,

 

meine Vermutung: egal wie, die Abschreibung ist der Maximalbetrag. Im Bestfall bildet die Tilgung die Abschreibung in ähnlicher Höhe ab.

 

Angenommen Afa p.a. 1500 €, Tilgung 1000 €, vermutlich anzusetzender Betrag für dieses WG 1500 €. Alternativ Afa 1000 €, Tilgung jedoch 1500 €, auch hier Ansatz maximal 1000 € (Afa-Höhe).

 

Dazu dann meine Frage: Was ist wenn ich ein Grundstück finanziert habe und eben keine Abschreibung?.....

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Marcel_Kruse
Einsteiger
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Nachricht 115 von 252
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Stellungnahme der DATEV aus dem parallelen Thread:

 

auf den neuen beihilferechtlichen FAQ haben wir auch schon gewartet. Dieser geht ja inhaltlich auch auf Fragen ein, die in der Community ausgetauscht worden sind. Es wird Sie nicht überraschen, wenn wir aktuell noch die Ausführungen "sondieren". Die Ausgangslage ist zwar inzwischen besser als im Dezember 2020, aber zusätzliche Konkretisierungen wären für das weitere Verständnis sehr hilfreich, nachdem leider auch im offiziellen Antragsportal die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten als ein wesentlicher mittelbarer Antragsparameter nicht unterstützt wird. Mit entsprechenden Forderungen nach begleitenden Materialien ist auch der Berufsstand auf das BMWi zugegangen. Sobald wir hierzu und zu einer möglichen Ausdehnung der Antragsfrist mehr wissen, melden wir uns.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen





Vorsitzender des Vertreterrats
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d_russau
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Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u.a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie hier). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden

 


Ich finde diesen Satz zu den PLUS-Programmen ganz interessant aus der gestrigen BMWi-Pressemeldung zum Start der Auszahlung Novemberhilfe I. Wer evtl. noch auf November/Dezember-PLUS hofft, darf also überlegen, ob die "Verlustmonate" des Jahres 2020 bereits für Überbrückungshilfe II als beihilferechtlicher Zeitraum "verschwendet" werden sollten...

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dancingh
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EDIT: Diesen Post bitte ignorieren - meine Ansicht hier scheint tatsächlich falsch zu sein.... Sorry!

Ich hoffe, ich verstehe Ihren Post richtig.

 

Aus meiner Sicht haben Sie einen Denkfehler...(wirklich: nach meinem Verständnis....)

Nach meinem Verständnis müsste diese Hilfen grds nun so aufgebaut sein:

 

  • Ermittle meine Hilfe z.B. ÜH2 oder Nov-Hilfe-Plus. Daraus ergibt sich eine Hilfenhöhe.

 

  • Dann ermittle ich gem. dem Beihilferecht meine "ungedeckten Fixkosten"

 

  • daraus ergibt sich, was ich maximal an Hilfen im Sinne dieser Regelung bekommen kann (70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten").

 

Beispiel (absolut fiktive Zahlen):

 

  • ÜH2 schon genehmigt:   10.000 EUR

 

  • NovHilfePlus, Höhe vorläufig ermittelt 20.000 EUR

 

  • ungedeckte Fixkosten, gem. FAQ: 25.000,-

 

  • Maximal Summe aller Förderungen (90% der ungedeckten Fixkosten - je nach Unternehmesgröße)
    25.000,- € x 90% = 22.500,- EUR
    ./. erhalten ÜH2 = -10.000,- EUR
    max. Höhe NovHilfePlus= 12.500,- EUR

 

So müsste aus meiner Sicht der Weg sein...Ich muss nicht entscheiden, welche Verlustmonate welchen Hilfen zugerechnet werden.

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Fleetie
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Nachricht 118 von 252
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@dancingh Also aus meiner Sicht sagen die FAQs etwas anderes:

 

"Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus. Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe Plus genutzt werden."

 

 

Es scheint tatsächlich so zu sein, dass die monatlichen Verluste einzelnen Förderprorgrammen zuzuordnen sind...

d_russau
Beginner
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Nachricht 119 von 252
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Ich habe es so verstanden, dass pro im Rahmen der Fixkostenregelung herangezogenen "Verlustmonat" nur eine Corona-Hilfe beantragt werden kann. Der jeweilige Leistungszeitraum, für den ich die Hilfe beantrage muss aber auf jeden Fall dabei sein (z.B. kann ich für Antrag "ÜHII - November" die ungedeckten Fixkosten des "November und März" berücksichtigen, aber nicht z.B. nur "März und April (ohne November)").


Da die PLUS-Programme und die ÜHII beide auf der Fixkostenregelung beruhen, kann ich also für einen Leistungszeitraum nach meinem Verständnis entweder ÜHII oder PLUS beantragen.

 

Aus den letztwöchigen Beihilfe-FAQ des BMF (siehe II Nr. 3):

 

Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus. Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe Plus genutzt werden.


   


Ich würde nun ermitteln:

 

75% berücksichtigungsfähige Umsätze aus 11+12/2019

./. 1 Mio € bereits mit November/Dezemberhilfe I beantragter Kleinbeihilfe+de minimis

------

Deckelung mit "ungedeckten Fixkosten" aus 03-10/2020, sofern noch nicht (z.B. für 09 und 10) ÜHII beantragt wurde

 

Wobei sich mir gerade die Frage stellt, ob in meinem Beispiel die 75% Umsätze -> oder die 70/90% Fixkosten die Deckelung ausmacht?

 

Viele Grüße

 

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dancingh
Einsteiger
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ok... 

Danke für die Aufklärung und die Sensibilisierung auf das Problem.

Grundsätzlich war ich immer der Meinung, diese Beihilfe-Regelung soll eine Überkompensation aus allen Fixkostenprogrammen wiederspiegeln.

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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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