Vielen Dank für den Anstoß, auch wenn er zu schlaflosen Nächten führt. Für kleine Büros, wie bei mir, darf nur der einzige Steuerberater die Daten erfassen und freigeben. Anfragen hierzu, einen Erfassungszugang ohne Freigabe zu ermöglichen, schlugen mit eher frechen Antworten fehl. Ich sehe in den beanten FAQ zu 4.16 in sich Widersprüche. Einerseits werden Tilgungsleistungen benannt, dann spricht man wieder von Verlusten. Verluste beinhalten keine Ausgaben, sondern nur Aufwand. Dies ist nicht differenziert. Ebenso führt ein fiktiver Unternehmerlohn zu keinen Ausgaben, aber zu Aufwand... Dann spricht man wieder von der GuV.. hier spielen die Tilgungen nach obiger Darstellung keine Rolle!? Gibt es hier eine neue Sichtweise, oder ist es ein Wiederspruch? https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html "Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020). Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.
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