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Überbrückungshilfe II - (versteckte) Rückzahlverpflichtung wenn keine Verluste im Förderzeitraum

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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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Alexander_Herrmann
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Liebe Community,

 

bis vor wenigen Tagen war ich der Meinung, die Überbrückungshilfe II betrachtet ausschließlich den Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat, nicht aber den dabei erzielten Gewinn/Verlust.

 

Dem ist offensichtlich nicht (mehr) so. Die für die Überbrückungshilfe II maßgeblichen FAQ wurden am 03.12.2020 wieder einmal geändert. 

 

Dabei wurde insbesondere auch ein Punkt geändert, dessen Überschrift zunächst nicht im Ansatz den Inhalt vermuten lässt, der sich tatsächlich dahinter verbirgt:

 

4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?


Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (PDF, 130 KB), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework). Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten). Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).

 

Damit wurde die Überbrückungshilfe II wohl europarechtskonform angepasst. 

 

Unabhängig davon, ob es richtig oder falsch ist, eine Förderung davon abhängig zu machen, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden - es ist jedenfalls sehr sehr unglücklich, dass dieses Thema nicht ganz offen und mit der gebotenen Deutlichkeit kommuniziert wird.

 

Wir Berater haben den Mandanten bislang die Auskunft erteilt, dass die Überbrückungshilfe II nicht zurückzuzahlen ist, wenn der Umsatzrückgang und die Höhe der Fixkosten der erstellten Prognose entsprechen.

 

Ich habe zu diesem Thema eine offizielle Anfrage an das zuständige Bundeswirtschaftsministerium gestellt. Die Antwort darauf werde ich ggf. hier posten.

 

Mich würde interessieren, ob die Kollegen dieses Thema bislang aufgegriffen und beraten haben, oder ob das auch für die Kollegen so überraschend kommt wie für mich.

 

Bislang wurde das weder im Antragsprozess im Portal noch in den Tools der DATEV berücksichtigt. Bei der DATEV ist das Thema an der richtigen Stelle bereits bekannt und wird geprüft. 

 

Änderungen hierzu postet @Nico_Cornelissen regelmäßig in folgendem Beitrag: https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/Das-Konjunkturpaket-DATEV-unterst%C3%BCtzt/m-p/189181#M6945 

 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
bfit
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@Alexander_Herrmann  schrieb:

 

4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?

 

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

 


Hallo Herr Herrmann,

 

vielen Dank für den Hinweis, das war mir bisher so auch nicht bekannt.

 

Ich habe oben einen Ausschnitt noch einmal zitiert, da dieser meiner Ansicht nach auch noch gedankliche Fehler enthält. Zu den Fixkosten werden gemäß der obigen Ausführungen u. a. auch Tilgungsleistungen für Kredite und Darlehen sowie ein fiktiver Unternehmerlohn gezählt. Unten wird dann aber auf die Verluste Bezug genommen, die ein Unternehmen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 09-12/2020 ausweist. Meiner Ansicht nach widerspricht sich das, oder verstehe ich hier etwas falsch? Ich habe manchmal den Eindruck, den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen.

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

siwin002
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Edit: Kommentar gelöscht. In der ersten FAQ-Fassung war der Inhalt an besagter Stelle noch anders. 

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Buccone
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Liebe Community, 

 

zu diesem Thema habe ich zwei Fragen und bin etwas ratlos. 

 

Betrifft dies auch die Überbrückungshilfe 1?

 

Wenn der ausgewiesene Verlust in der G + V maßgeblich ist, wie sollen denn die Provisionen der Reisebüros für abgesagte Reisen (Punkt 13 in den FAQ  2.4. Förderfähige Kosten) berücksichtigt werden?

 

Einen guten Wochenstart.

Buccone

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grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

diese Widersprüche in den FAQs sind doch irgendwie der Hammer. Welche Definitionen werden denn bei der Abfassung der Auskünfte zugrunde gelegt? Steuerrechtlich scheint es nicht wirklich zu sein. 

 

In der letzten Woche habe ich mich mit folgender Frage befasst:

 - Gastro im Lockdown ohne Einnahmen (ausser EV, relevant?)

 - Förderung U2 damit wohl mit 90 % möglich

 - Abrechnung StB ua JA (EÜR-RG, E, auch Lohn-, Fibu, Beratung etc.), realt. hoher Betrag, fällig im Dez., müsste 

    im Prinzip auch für andere Kosten gelten. 

 - Personalkosten voraussichtlich im gewissen Umfang vorhanden (450 € Kräfte, kein KUG)

 - Ist hier eine Überförderung möglich, StB oder auch andere "Fixkosten" * (1+20 % pauschalierte Persk.)* 90 %?

 - Wenn Vorstehendes richtig wäre, würde sich ja eine Überförderung der begünstigten Kosten ergeben:

    100 € Kosten  gegen 90 % auf (100+20=) 120 €, also 108 €. Der Begünstigte würde also an jedem zusätzlich

     begünstigen Euro 8 Cent verdienen. M. M. n. ist dafür nur erforderlich, dass erstmalige Fälligkeit der Forderung

     vorliegt und Personalkosten anfallen. 

 

Sehen dies andere auch so oder liege ich völlig daneben?

 

Ob und in welchem Umfang Nov. bzw. Dez. Hilfen angerechnet werden (müssen), lasse ich mal außen vor. Fraglich könnte aber sein, ob solche Hilfen für 09-12/20 überhaupt angerechnet werden dürfen, wenn sie denn erst 2021 gezahlt werden (Zuflussprinzip?)

 

Hinsichtlich der Gewinnermittlung aus den FAQs frage ich mich mal wieder, welcher Gewinn? Für die ESt wird dieser jährlich ermittelt (einfach zwölfteln passt auch nicht wirklich, also gesonderte Ermittlung oder genügt BWA), wie ist AfA zu berücksichtigen, wie sind Jahresbeträge (z. B. Versicherungen) anzusetzen (Abfluss oder wirtschaftliche Zugehörigkeit) ...  Es ist ja alles so einfach ... wenn die Verwaltung die Prüfung, Verantwortung, Haftung, Nerverei ... auf die StB etc. abwälzt.

 

Wir haben jedenfalls vor, wegen der großen Unsicherheiten, keine Ü-Anträge zu stellen.

 

Aber theoretisch beschäftige ich mich doch immer wieder damit (s. o. ) und bin gespannt, wie die Gemeinschaft dies sieht. 

 

Bleibt gesund und munter!

 

WF

Arnd05
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...um einmal der Fragestellung des TE ein wenig zu entsprechen:

 

Ja, auch ich bin weitaus mehr als angesäuert über die Art und Weise, wie diese Dinge von den Verantwortlichen uns Antragsstellern gegenüber kommuniziert werden, bzw. eben nicht.

Habe mich hierzu auch bereits in dem von Ihnen zitierten Beitrag von Nico Cornellisen geäußert.

Ich selbst habe darauf hin meine ca. 20 Ü2 Fälle auf zu erwartende Rückforderungsansprüche untersucht (hab ja auch sonst nix zu tun) und bin in 5 Fällen auf die Problematik gestoßen.

Mit den Mandanten habe ich das bisher nicht kommuniziert und werde das auch erst im neuen Jahr machen; ich habe nach diesem unglaublich anstrengenden Jahr einfach nicht mehr die Kraft, für diese unsagbar peinliche Art der Verwaltung die Kohlen aus dem Feuer zu holen; die Mandanten glauben doch eh schon fast, ich hätte schwer was an der Waffel, wenn Sie meine Geschichten zu den Anträgen hören.

 

...und ich wage eine Prognose: ganz am Ende wird unser Berufsstand - und damit wir alle - wie die Deppen da stehen und uns vor unseren Mandanten verantworten müssen, vollkommen wurscht, wer da im Hintergrund was auch immer verbockt hat.

Man muss sich nur einmal vor Augen führen, dass die kritische Phase der Anträge ja noch lange nicht gekommen ist.

Jetzt, in der Phase der Antragsstellung ist doch noch alles gut für die Mandanten; aber der schwierige Teil unseres Job`s kommt doch erst noch: die Endabrechnung mit den Rückforderungsansprüchen.

Wahrscheinlich von allen Programmen gleichzeitg zum 31.12.2021.

Was glaubt Ihr denn, was dann los sein wird?????

Mal unabhängig von der Frage nach der Wirtschaftlichkeit unseres Job`s dann; haben Sie denn auch alle schön den Aufwand für die Endabrechnung in das Honorar einkalkuliert???? und auch schon den Mehraufwand, der durch die immer wieder veränderten oder neu eingearbeiteten Vorschriften entsteht???

Ja sicher, und dann kann man den Mandanten noch vermitteln, dass Sie noch Honorar zahlen sollen dafür, dass Sie zurück zahlen müssen. Oder aber wir machen das zur "Harmonisierung" des Mandatesverhältnisses unentgeltlich.

Ja sicher, doppelt arbeiten und nichts dafür erlösen.

 

Ich will jetzt mal langsam aufhören mit der Heulerei, aber eines steht für mich Felsenfest: Alles, was bisher passiert ist, ist nur Kindergeburtstag gegen jenes, was uns noch erwartet.

 

....und eigentlich holen wir nur die Kohlen aus dem Feuer für die, die es verbockt haben; jene nämlich, die sich danach wieder in den sorgsam verhüllenden Schoß der Verwaltung zurück ziehen.

 

Ich jedenfalls fühle mich bereits jetzt schon vom Gesetzgeber instrumentalisiert und befürchte, dass ich sogar irgendwann in die Nähe der Kriminalisierung gedrängt werde.

 

Hat mich jemand gefragt, ob ich das alles möchte???? Nein, ich wurde dazu zwangsverdonnert.....

 

Habe fertig.........

zahlentante
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Vielen Dank - Sie haben meine Sprachlosigkeit sehr gut in Worte gefasst!

 

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kari2
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Danke für das Hochbringen des Themas "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020".

Ich bin ja aus allen Wolken gefallen, als ich verstand, dass auch die Soforthilfe und die Novemberhilfen für die Gastronomie unter diesen abrechnungstechnischen Irrsinn fallen. Irrsinn deswegen, weil ich kein Wort aus dieser Regelung verstehe.

Aber in den FAQ wird diese Beihilferegelung als anwendbar erwähnt, obwohl wir sie bis zum 05.12.2020 gar nicht kannten.

So heißt es in Tz. 4.8 der FAQ zu den Novemberhilfen z. B.:

"Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben."

Also werden wir jetzt den Kneipiers die frohe Botschaft überbringen, dass sie das irgendwann fließende Geld bei falscher Verwendung zurück zahlen müssen? Sie können es ja derzeit gar nicht verwenden, denn sie haben ja nichts, nichts was sie ausgeben könnten. Sie sitzen auf dem Trocknen.

Ich verstehe die Welt nicht mehr und hoffe im Stillen immer noch, dass ich mich irgendwie irre.

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zahlentante
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Da beginnt der Arbeitstag ja super! Wir hatten es bisher nicht auf die Novemberhilfe bezogen. Verstanden haben wir es nicht, aber in den FAQs zu der Novemberhilfe haben wir diese Regelung gestern nicht gefunden. Ist es tatsächlich so???

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kari2
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Ich lese es aus Tz. 4.8 der FAQ zur Novemberhilfe raus, speziell:

"Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben."

Somit ist die Verwendung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nachzuweisen

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Arnd05
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da ist was durcheinander gekommen: die NH kann sich gar nicht auf die "Bundesregelung Fixkostenhilfe....." beziehen, da Sie nicht Kosten- sondern Umsatzbezogen ist.

Bei ihr gelten "nur" die üblichen "de-minimis" und die "Kleinbeihilfeverordnung"......

 

 

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zahlentante
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Davon sind wir auch ausgegangen. Aber man muss ja mittlerweile mit allem rechnen.

Arnd05
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nochmal kur als Übersicht:

 

Ü1 - Kleinbeihilfe + de-minimis

Ü2 - Bundesregelung Fixkostenhilfe

NH - Kleinbeihilfe + de-minimis

 

IMHO

deusex
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Auszug aus einem Abschlagsbescheid:

 

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kari2
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Nachricht 15 von 252
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Vielen Dank an @deusex und an @Arnd05 !

Ich habe noch keinen Abschlagsbescheid zur Novemberhilfe erhalten.

Langsam schöpfe ich wieder Hoffnung.

Aber bleibt die Frage: Warum muss die Verwendung der Novemberhilfe nachgewiesen werden?

 

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Arnd05
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Nachricht 16 von 252
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...ich hoffe da inständig nur auf einen redaktionellen Fehler in den FAQ;

zumindest ist in 3.12 der FAQ nichts von Verwendungsprüfung zu lesen.....

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Wohlgemuth
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Nachricht 17 von 252
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Sehr geehrte Leidensgenossen,

 

ich kann hier vielem zustimmen.

 

Ich glaube auch, dass es nächstes Jahr noch richtig "knallen" wird.

 

Diese versteckten Rückzahlungsbedingungen werden nicht offen kommuniziert, wir sind aber die "Deppen" die nächstes Jahr dem Mandanten beibringen dürfen, dass wirklich große Summen ggfs. zurückzuzahlen sind.

 

Warum werden die Tz 1.1. "Wer ist antragsberechtigt" nicht aktualisiert? DORT muss doch dann abgefragt werden, ob Verluste usw. vorliegen. Warum wird beim Antrag dieses Faktum nicht abgefragt oder zumindest darauf hingeweisen?

 

Nein, es muss hinten unter Tz. 4.16 ganz klein geschrieben "versteckt" werden.

 

Die Mandanten denken doch, wir beherrschen die Themen nicht und hätten sie nicht informiert. Das bleibt negativ dann bei uns hängen.

 

Nun stellt sich für uns doch folgende Fragen:

 

1. Wie verfahren wir mit dieser Situation?

2. Informieren wir die Mdt. nachträglich darüber, und werden Stunden über Stunden diskutieren und das in der jetzigen Zeit?

3. Warum werden wir nicht vernünftig informiert? Warum werden wir über diesen IMMENS wichtigen Punkt von der BStBK nicht per Sonderbrief informiert?

 

Es zeigt sich immer wieder, dass die Anträge erst sehr spät eingereicht werden sollten, aber dass soll man mal dem Mdt. erklären...

 

@Alexander_HerrmannBitte veröffentlichen Sie dringend die Stellungnahme, vielen Dank.

 

 

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MaTiS
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Vielen Dank für den Anstoß, auch wenn er zu schlaflosen Nächten führt.

 

Für kleine Büros, wie bei mir, darf nur der einzige Steuerberater die Daten erfassen und freigeben.

Anfragen hierzu, einen Erfassungszugang ohne Freigabe zu ermöglichen, schlugen mit eher frechen Antworten fehl.

 

Ich sehe in den beanten FAQ zu 4.16 in sich Widersprüche.

 

Einerseits werden Tilgungsleistungen benannt, dann spricht man wieder von Verlusten.

 

Verluste beinhalten keine Ausgaben, sondern nur Aufwand. Dies ist nicht differenziert. Ebenso führt ein fiktiver Unternehmerlohn zu keinen Ausgaben, aber zu Aufwand... Dann spricht man wieder von der GuV.. hier spielen die Tilgungen nach obiger Darstellung keine Rolle!?

 

Gibt es hier eine neue Sichtweise, oder ist es ein Wiederspruch?

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html 

"Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

mehrkaffee
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Alleine schon die unklaren Formulierungen im FAQ und die ständigen Änderungen dürften rechtlich höchst fragwürdig sein. Das wird noch zu diversen Prozessen führen...

 

Ich würde die Sache pragmatisch angehen und dem Mandanten mitteilen, dass immer wieder Änderungen vorgenommen werden - ggfls. auch zu Ungunsten. Am Ende wird man schauen müssen, wie der Stand zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ist.

 

Bis dahin wird sich alles noch 5x ändern und ich habe nicht vor, bis dahin 5x alle Mandanten verrückt zu machen und dann wieder zurück zu rudern bzw. zu korrigieren - das ist nicht zielführend.

zahlentante
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Mehr Kaffee hilft da nicht mehr - mehr Wein wäre z.B. eine spontane Idee.

 

Ein Anruf bei der Hotline mit der Anfrage, wie wir jetzt mit diesem Wissen die Anträge stellen sollen (es gibt ja keine Eingabemöglichkeit im Antrag) lief ins Leere. Sie wissen nichts. Es war auch eine lange Sachverhaltsklärung notwendig, das Problem ist dort gar nicht bekannt und verstanden wurde es auch nicht wirklich.

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MaTiS
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Tipp: Wir schreiben auf das PDF des Antrages auf einer zusätzlichen Seite unsere Einschätzung und Ergänzungen dazu. Dies war ein Hinweis einer Hotline-Mitarbeiterin....

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deusex
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Nachricht 22 von 252
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@MaTiS  schrieb:

Tipp: Wir schreiben auf das PDF des Antrages auf einer zusätzlichen Seite unsere Einschätzung und Ergänzungen dazu. Dies war ein Hinweis einer Hotline-Mitarbeiterin....


 

Dies könnte jedoch dazu führen, dass der Antrag als unzulässig verworfen werden würde. Riskant. 

 

Ich habe auch einen Grenzfall, den ich beantragen werde (in dubio pro reo). Wir haben ja die Korrespondenz-E-Mail-Adresse sowie die Antragsnummer.

 

Ich werden nunmehr den Sachverhalt per E-Mail darstellen und Bezug auf Name und Antragsnummer nehmen. Den Antrag übermitteln und unverzüglich die vorbereitete E-Mail hinterhersenden.

 

Somit kann der Sachbearbeiter die Erläuterungen würdigen oder auch nicht.

 

Das Perfide m.E. ist die Kontaktaufnahme über das Portal, worin lediglich eine Bestätigung des Einganges erfolgt, aber der Inhalt nirgends mehr abrufbar ist (Beweislast). Daher bin ich aus Dokumentationszwecken dazu übergegangen, sämtliche "Nebenkorrespondenzen" per E-Mail zu stellen und erhalte immer auch stets eine Eingangsbestätigung.

 

Auf diese Art fühle ich mich etwas sicherer.

 

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Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 23 von 252
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Wir haben bis heute keine Antwort auf unsere Anfrage von letzter Woche erhalten.

 

Allerdings haben sich die FAQ am 10.12.2020 - wieder einmal - geändert. Bei dem umstrittenen Punkt 4.16, um den es hier in diesem Thread gehen soll, wurde eine Fußnote eingefügt:

 

Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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zahlentante
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Ich hatte aus dieser Änderung gefolgert, dass es nunmehr einen entsprechenden Punkt im Antrag geben würde. Den haben wir aber nicht gefunden. Somit ist eine entsprechende Berücksichtigung im Antrag immer noch nicht nötig, auch wenn der Punkt jetzt dem einen oder anderen bekannt ist... oder haben Sie etwas gefunden?

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MarcelSchmitz
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Dann wären ja alle gestellten Anträge bis jetzt nichtig.

Man hätte die Klausel sofort ab dem 05.12.2020 in die Anträge schreiben müssen.

 

Ich finde es auch seltsam, das bis jetzt niemand etwas dazu sagt (Presse, Bundessteuerkammer)

 

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Wohlgemuth
Einsteiger
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Guten Tag,

 

heute kam ein Newsletter der StbK Westfalen-Lippe.

 

Von diesem Thema hier kein einzigstes Wort, keine Kritik, keine Stellungnahme, kein Hinweis an die Beraterschaft.

 

Nach Sichtung der Unterlage hier im Hause wird der Großteil der Anträge wohl zurück zu zahlen sein.

 

Herzlichen Glückwunsch...

 

Für mich ist klar, die Ü-Hilfe III werden wir nicht bearbeiten solange nicht die EU-Genehmigung konkret vorliegen wird.

 

 

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MaTiS
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In der Fixkosten-Hilfe-Verlautbarung ist aber ein Bezug auf Unternehmerlohn und auf Tilgungsleistungen enthalten. Die FAQ sind hier widersprüchlich, aber die Richtlinie ist eigentlich klar.

 

Damit sollte doch ein großer Teil zu retten sein?

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/bundesregelung-fixkostenhilfe-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Hier noch ein interessanter Block der STBK-SH

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/

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AG9
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Können Sie bitte die Stelle nennen aus welcher Sie den Bezug auf Unternehmerlohn und Tilgungen herleiten? Ich kann diese leider nicht finden.

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MaTiS
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das steht in den FAQ 4.16 zur ÜPH2

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html 

"Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

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Marcel_Kruse
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Die Problematik ist ebenfalls bei der DATEV kommuniziert. Siehe auch dieser Community-Beitrag.

 

Die Info-Dokumente werden entsprechend überarbeitet und die Programmunterstützung auf Lösungsmöglichkeiten überprüft - sofern denn mal klar ist, was BMWi, EU usw. tatsächlich meinen.

Vorsitzender des Vertreterrats
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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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