Ganz aktuelle Nachricht des BMWI (Facebook) Alle Hilfsprogramme stehen vor dem Eindruck des jeweiligen EU-Beihilferahmens. Das bedeutet, dass das EU-Beihilferecht für alle Mitgliedstaaten den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich nationale Hilfen bewegen müssen. Zuschüsse bis zu einer Höhe von 70% (bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen 90%) der kumulierten Verluste, die im beihilfefähigen Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 monatlich angefallen sind, können genehmigt werden, d.h. sie sind beihilferechtlich in Ordnung. Wird ein Antrag für den Monat Oktober 2020 gestellt, können die Verluste nicht nur aus dem Oktober, sondern aus allen Verlustmonaten zwischen März und Dezember 2020 zur Berechnung der maximalen Zuschusshöhe herangezogen werden. Dabei müssen in diesem Zeitraum angefallene monatliche Gewinne nicht saldiert werden. Am Ende wird dann die beihilferechtlich maximal zu genehmigende Summe mit der Zuschusssumme aus dem jeweiligen Förderprogramm (Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe plus, Dezemberhilfe plus) verglichen. In den meisten Fällen dürften die beihilferechtlich genehmigungsfähigen Beträge die Summen der nationalen Programme übersteigen, so dass es nicht zu einer Deckelung kommt.
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