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Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben

Alexander_Herrmann
Meister
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Liebe Community,

 

bis vor wenigen Tagen war ich der Meinung, die Überbrückungshilfe II betrachtet ausschließlich den Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat, nicht aber den dabei erzielten Gewinn/Verlust.

 

Dem ist offensichtlich nicht (mehr) so. Die für die Überbrückungshilfe II maßgeblichen FAQ wurden am 03.12.2020 wieder einmal geändert. 

 

Dabei wurde insbesondere auch ein Punkt geändert, dessen Überschrift zunächst nicht im Ansatz den Inhalt vermuten lässt, der sich tatsächlich dahinter verbirgt:

 

4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?


Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (PDF, 130 KB), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework). Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten). Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).

 

Damit wurde die Überbrückungshilfe II wohl europarechtskonform angepasst. 

 

Unabhängig davon, ob es richtig oder falsch ist, eine Förderung davon abhängig zu machen, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden - es ist jedenfalls sehr sehr unglücklich, dass dieses Thema nicht ganz offen und mit der gebotenen Deutlichkeit kommuniziert wird.

 

Wir Berater haben den Mandanten bislang die Auskunft erteilt, dass die Überbrückungshilfe II nicht zurückzuzahlen ist, wenn der Umsatzrückgang und die Höhe der Fixkosten der erstellten Prognose entsprechen.

 

Ich habe zu diesem Thema eine offizielle Anfrage an das zuständige Bundeswirtschaftsministerium gestellt. Die Antwort darauf werde ich ggf. hier posten.

 

Mich würde interessieren, ob die Kollegen dieses Thema bislang aufgegriffen und beraten haben, oder ob das auch für die Kollegen so überraschend kommt wie für mich.

 

Bislang wurde das weder im Antragsprozess im Portal noch in den Tools der DATEV berücksichtigt. Bei der DATEV ist das Thema an der richtigen Stelle bereits bekannt und wird geprüft. 

 

Änderungen hierzu postet @Nico_Cornelissen regelmäßig in folgendem Beitrag: https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/Das-Konjunkturpaket-DATEV-unterst%C3%BCtzt/m-p/189181#M6945 

 

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben