Vielen Dank für die Info. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen unentgeltlich oder verbilligt, die er von einem fremden Dritten angemietet hat, ist für die Berechnung eines etwaigen geldwerten Vorteils grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Miete der ortsüblichen Miete entspricht (BFH-Urteile vom 3.3.1972, BStBl. II S. 490, vom 3.10.1974, BStBl. 1975 II S. 81 und vom 23.5.1975, BStBl. II S. 715). Diese Vermutung ist allein durch einen Hinweis auf den Mietspiegel nicht widerlegt. Hat der Arbeitgeber also die Wohnung am freien Wohnungsmarkt von einem fremden Dritten gemietet und überlässt er sie unentgeltlich oder verbilligt seinem Arbeitnehmer, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises. Von der gezahlten Miete des Arbeitgebers ist ggf. der Bewertungsabschlag von einem Drittel vorzunehmen und die Differenz zu der Miete, die der Arbeitnehmer zahlt, ist steuer- und beitragspflichtig.
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