Bei unseren Gaststätten haben wir uns folgendes überlegt: Bei Arbeitnehmern, die üblicherweise Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bekommen, sind diese Zuschläge bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit und Urlaub zu berücksichtigen (Phantomlohn). Nachdem die Stunden nicht tatsächlich geleistet wurden sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Krankheitsfall ist der AN so zu vergüten als ob er gearbeitet hätte. D.h. wenn ein AN an einem Sonntag, an dem er im Dienstplan eingeteilt ist, krank ist, rechnen wir die fiktiven Sonntagsstunden ab. Für Urlaubzeiten bemisst sich das Entgelt nach dem Verdienst, den der AN in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu haben wir einen Durchschnittsspeicher im Lohn eingerichtet. Bundesagentur für Arbeit - FAQ zum Kurzarbeitergeld Nach diesen FAQ der Arbeitsagentur haben wir uns jetzt entschlossen, bei AN, die feste Arbeitstage haben, die fiktiven Stunden nach Dienstplan zu berechnen. Bei AN ohne feste Arbeitstage nehmen wir die Höhe der Zuschläge aus dem letzten vollen abgerechneten Monat und erhöhen das Soll-Entgelt entsprechend. Den Durchschnittsspeicher lassen wir außen vor.
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