Hallo, handelt es sich bei der Mitarbeiterin um eine Stundenlohnempfängerin, erfassen Sie auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz in der Registerkarte "Beschäftigungsverbot" die Lohnart 3340 "Mutterschutzlohn, Std.". Bei einer Gehaltsempfängerin darf keine Lohnart erfasst werden. In diesem Fall wird die regelmäßige Monatsvergütung auch während des Beschäftigungsverbots in vollem Umfang weitergezahlt. Wenn zusätzlich neben dem Stundenlohn/Gehalt noch weitere zeitabhängige SV-pflichtige Entgeltbestandteile (z. B. Zulagen oder Zuschläge) in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots angefallen sind, muss für diese Entgeltbestandteile ebenfalls Mutterschutzlohn bezahlt werden. Dieser Ausgleichsbetrag muss manuell errechnet und in der Monatserfassung z. B. mit der Lohnart 3330 "Mutterschutzlohn Betrag" hinterlegt werden. Entsprechende Informationen finden Sie auch im Dokument 1002467 "Beschäftigungsverbot abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" unter Punkt 2. Das Gesetz schreibt zwar eine Durchschnittsberechnung vor, legt jedoch gleichzeitig in § 21 MuSchG "Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes" fest, dass dauerhafte Änderungen der Entgelthöhe für die Leistungen der §§ 18 bis 20 ab Wirksamkeit der Änderung bei der Durchschnittsermittlung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass im Falle von Mutterschutzlohn das Entgelt weiterzuzahlen ist, welches die Mitarbeiterin ohne das Beschäftigungsverbot in diesem Monat erhalten hätte. Viele Grüße aus Nürnberg Darlene Pfahler Personalwirtschaft DATEV eG
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