Liebe Community,
wir haben bei einem Mandanten in der Gastrobranche folgendes Thema:
MA (geringfügig) hat ein Beschäftigungsverbot erhalten da schwanger. Mandant hat eine Vorausplanung gemacht, so das sie im Jahr unter den 5400,- € bleiben wird. Die letzten 3 Monate wurden also mit div. Zuschlägen immer über 450,- € ausbezahlt (Insgesamt netto 2157,50 €.
Sie ist an sich für 10,50 €/Std. und 6 Std. jeden Sonntag angestellt. Somit rechnet Lohn und Gehalt 30 Std. x 10,50 € = 315,- € aus. Mandant sagt das ist falsch, er hat auch selber mit Datev telefoniert:
aber bezüglich dem Beschäftigungsverbot hab ich mit Datev gesprochen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass das Programm falsch ist, seit 2018 bin ich laut Datev Archiv auch schon der 10. der dies anmerkt. Die Dame im Service meinte es muss nun eine Durchschnittsberechnung gemacht werden, die Lohnart 3340 kopiert werden in eine neue Lohnart und ein Faktorschlüssel, und nicht der Stundenlohn, verwendet werden. Irgendwas von Durchschnittsspeicher hat die Dame auch noch gesagt.
Kennt jemand dieses Thema ?
Hallo,
handelt es sich bei der Mitarbeiterin um eine Stundenlohnempfängerin, erfassen Sie auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz in der Registerkarte "Beschäftigungsverbot" die Lohnart 3340 "Mutterschutzlohn, Std.".
Bei einer Gehaltsempfängerin darf keine Lohnart erfasst werden. In diesem Fall wird die regelmäßige Monatsvergütung auch während des Beschäftigungsverbots in vollem Umfang weitergezahlt.
Wenn zusätzlich neben dem Stundenlohn/Gehalt noch weitere zeitabhängige SV-pflichtige Entgeltbestandteile (z. B. Zulagen oder Zuschläge) in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots angefallen sind, muss für diese Entgeltbestandteile ebenfalls Mutterschutzlohn bezahlt werden.
Dieser Ausgleichsbetrag muss manuell errechnet und in der Monatserfassung z. B. mit der Lohnart 3330 "Mutterschutzlohn Betrag" hinterlegt werden.
Entsprechende Informationen finden Sie auch im Dokument 1002467 "Beschäftigungsverbot abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" unter Punkt 2.
Das Gesetz schreibt zwar eine Durchschnittsberechnung vor, legt jedoch gleichzeitig in § 21 MuSchG "Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes" fest, dass dauerhafte Änderungen der Entgelthöhe für die Leistungen der §§ 18 bis 20 ab Wirksamkeit der Änderung bei der Durchschnittsermittlung zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet, dass im Falle von Mutterschutzlohn das Entgelt weiterzuzahlen ist, welches die Mitarbeiterin ohne das Beschäftigungsverbot in diesem Monat erhalten hätte.
Viele Grüße aus Nürnberg
Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG