Hallo, eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr mit der Januar-Abrechnung ist nur möglich, wenn eine Nachberechnung mit Entstehungsprinzip durchgeführt wird. Das Entstehungsprinzip kann unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten hinterlegt werden. Informationen hierzu finden Sie im Dokument Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) - Grundlagen. Beachten Sie, dass Nachberechnungen in das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig sind. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist. Nur in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt können Sie das Entstehungsprinzip noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist.
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