Hallo Frau Voigt, der abweichende Lohnfaktor hat stets Vorrang vor dem Stundenlohn oder auch dem Durchschnittsspeicher. Es wird dann der Faktor abgerechnet, den Sie als abweichenden Lohnfaktor erfasst haben. Soll nur der Durchschnittsspeicher bzw. der sich aus dem Durchschnitt ermittelte Faktor der letzten drei Monate erhöht werden, ohne jedoch den Stundenlohn der letzten drei Monate zu korrigieren, gibt es die Möglichkeit, mit der Stammlohnart 449 die Beträge im Durchschnitt über die Nachberechnung zu korrigieren. Bitte ermitteln Sie den Betrag, der mit dem erhöhten Stundenlohn rückwirkend in den Durchschnitt einfließen soll, manuell. Bitte schlüsseln Sie für die Lohnart 449 Korr. Werte Durchschn. unter Mandantendaten | Lohnarten im Register Durchschnitte den Eintrag Speicherung soll Betrag umfassen für jenen Speicher, welchen Sie korrigieren möchten. Weiterführende Informationen finden Sie zudem im Dokument 1070204. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Stein Personalwirtschaft DATEV eG
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