Es ist beides richtig. 😁 Der Pfändungsfreibetrag wurde auf € 1.491,75 angehoben. Da nach § 850 c (5) Nr. 1 ZPO der Nettolohn bei monatlicher Lohnzahlung für die Berechnung der Pfändung auf volle € 10,00 abgerundet wird, führt ein Nettolohn bis zu € 1.499,99 dazu, dass bei Abrundung dies wie € 1.490,00 berechnet wird und damit unpfändbar ist. Bei der maschinellen Berechnung wird diese Abrechnung auch entsprechend berücksichtigt, so dass auch im Lohnprogramm bei netto € 1.499,99 kein Pfändungsabzug erfolgt.
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