Die Buchungen sind alle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen in einem System, das geordneter als DATEV ist, da es qualifizierter und ohne menschliche Fehlerquelle einzelne Beträge erfasst, zuordnet, summiert. Insofern frage ich mich, a) wo der Gesetzgeber ein bestimmtes System wie DATEV durchgehend vorschreibt b) wo der Gesetzgeber verbietet, branchenspezialisierte Systeme für die primäre Erfassung zu verwenden und deren Ergebnisse in kompakterer Weise in ein weiteres System zur Konsolidierung einzugeben. Falls es dazu aber aus der Rechtsprechung konkretere Vorgaben gibt, wäre ich für einen Verweis auf ein Urteil des BFH dankbar. Die Entscheidung, ob es im UV oder AV zu buchen sei ist m. E. nicht steuerrelevant. Wenn doch, inwiefern?
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