Hallo zusammen, vielen Dank für die Zahlreichen Antworten und Impulse. 😊 In der Zwischenzeit habe ich auch die Antwort von der Steuerberaterkammer erhalten und es wurde bestätigt, was Michael Renz geschrieben hat: "der Papierbescheid ist ein Dokument des Mandanten", also sein Eigentum. Und es ist egal, dass andere Bescheide digital zugestellt werden. Das was dem StB auf Papier zugestellt wird, ist Eigentum des Mdt. und somit an die Aufbewahrungspflichten gem. §66 Abs.1 Satz1 StBerG gebunden. "Mit der Aufforderung an den Mandanten, seine Unterlagen (berufsrechtlicher Begriff der Handakte) in Empfang zu nehmen, kann der Steuerberater seine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren verkürzen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Diese erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen 6 Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen." Es bleiben also die Möglichkeiten: die Originale 10 Jahre aufbewahren die Aufbewahrung auf 6 Monate verkürzen (mit Aufforderung an Mdt.) oder die Originale dem Mandanten zukommen zu lassen Vielen Dank und Beste Grüße Agnieszka Retzlaw
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