Hallo AliciaErnst, die Anzahl der anlegbaren Grundstücke in den Teilprogrammen von Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt aus technischen Gründen derzeit max. 99. Behelfsmäßig können die "überzähligen" Grundstücke in einem zweiten Fall (Kopie) für Zwecke der Bewertung angelegt werden. Dann tragen Sie die Summe der Grundbesitzwerte aus dem zweiten Fall in einer Anlage Grundstücke im Ausgangsfall "selbstermittelt" ein für Zwecke der kompletten Steuerberechnung. Freundliche Grüße, Andreas Schaefer DATEV eG
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