Hallo Herr Köhler, §246 HGB regelt das sogenannte Saldierungsverbot, das auch für Aufwendungen und Erträge gilt. Bei Skonti und Rabatten gibt es die Sonderregelung, dass diese am Umsatz gekürzt werden dürfen. Bei freiwilligen Überzahlungen (also Ihren Aufrundern) handelt es sich aber m.E. nicht um eine mit den Rabatten zu verrechnende Position. Ich meine daher, dass die Aufrundungsbeträge auf ein gesondertes Konto im Bereich sonstErträge gebucht werden sollten. Das könnte nur dort anders zu behandeln sein, wenn ein Kunde mal auf- und mal abrundet, also seine eigenen Über- und Unterzahlungen „ausgleicht“. Beim Thema Aufrundung ist aber auch die Frage, ob überhaupt zum Zeitpunkt der Zahlung schon als Ertrag gebucht werden darf. Eigentlich ist der Empfänger ungerechtfertigt bereichert §812 BGB und hat bis zum Eintritt der Verjährung die Rückzahlungspflicht. Das ist zwar eher Unwahrscheinlich, und insofern wohl aus Vereinfachungsgründen nicht “ganz falsch“ wenn solche Aufrundungen gleich dem Ertrag zugerechnet werden. Da sieht man’s mal wieder: Unser Rechts- und Steuersystem ist für eine so“legere“ Zahlungshaltung, wie bei den Schweden einfach nicht gedacht. Wir machen aus den „Öhren“ der Schweden gleich nen Buchhaltungselefant.
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