Hallo,
ich vermute, dass meine Vorgehensweise richtig sein dürfte jedoch würde ich mich über ein Feedback freuen.
Wir haben in Schweden eine Steuernummer und stellen Rechnungen in SEK aus.
In Schweden werden Zahlungen meist auf bzw. abgerundet weswegen diese von meinen erstellten Rechnungen um kleine Beträge abweichen.
Nun habe ich eine Rechnung über 100,45SEK.
Die Rechnung wurde bei Erstellung wie folgt gebucht:
Konto S H
1410 100,45SEK
1767 20,09SEK
8339 80,36SEK
Der Kunde rundet ab und bezahlt nur 100SEK. Folgende buchung:
Konto S H
1200 100,00SEK
1410 100,45SEK
1767 0,11SEK
8770 0,34SEK
Kontenbezeichnung:
1410: Forderung aus Lieferung und Leistung
1200: Bank
1767: USt im anderen EG-Land stpfl. Lieferung
8770: Gewährte Rabatte
8339: Nicht steuerbare Umsätze EG-Land
Die Beträge werden bei mir natürlich in EUR gebucht. Habe die Swedischen Kronen lediglich angegeben um es einfacher zu gestalten.
Könntet Ihr bitte bestätigen, dass dies richtig sein dürfte. Kann ich das Konto 8770 auch beim aufrunden benutzen?
Danke
Guten Morgen Herr Köhler,
ich würde auch so buchen.
Bei den Überzahlungen würde ich statt 8770, das Erlöskonto 8339 bebuchen und die USt. auf Konto 1767.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
Hallo Herr Köhler,
§246 HGB regelt das sogenannte Saldierungsverbot, das auch für Aufwendungen und Erträge gilt. Bei Skonti und Rabatten gibt es die Sonderregelung, dass diese am Umsatz gekürzt werden dürfen. Bei freiwilligen Überzahlungen (also Ihren Aufrundern) handelt es sich aber m.E. nicht um eine mit den Rabatten zu verrechnende Position. Ich meine daher, dass die Aufrundungsbeträge auf ein gesondertes Konto im Bereich sonstErträge gebucht werden sollten.
Das könnte nur dort anders zu behandeln sein, wenn ein Kunde mal auf- und mal abrundet, also seine eigenen Über- und Unterzahlungen „ausgleicht“.
Beim Thema Aufrundung ist aber auch die Frage, ob überhaupt zum Zeitpunkt der Zahlung schon als Ertrag gebucht werden darf. Eigentlich ist der Empfänger ungerechtfertigt bereichert §812 BGB und hat bis zum Eintritt der Verjährung die Rückzahlungspflicht. Das ist zwar eher Unwahrscheinlich, und insofern wohl aus Vereinfachungsgründen nicht “ganz falsch“ wenn solche Aufrundungen gleich dem Ertrag zugerechnet werden.
Da sieht man’s mal wieder: Unser Rechts- und Steuersystem ist für eine so“legere“ Zahlungshaltung, wie bei den Schweden einfach nicht gedacht. Wir machen aus den „Öhren“ der Schweden gleich nen Buchhaltungselefant.