abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Verbuchen wenn Kunde zu viel bzw. zu wenig bezahlt hat

2
letzte Antwort am 10.05.2019 07:27:01 von Michael-Renz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
quatschkopf
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
18567 Mal angesehen

Hallo,

ich vermute, dass meine Vorgehensweise richtig sein dürfte jedoch würde ich mich über ein Feedback freuen.

Wir haben in Schweden eine Steuernummer und stellen Rechnungen in SEK aus.

In Schweden werden Zahlungen meist auf bzw. abgerundet weswegen diese von meinen erstellten Rechnungen um kleine Beträge abweichen.

Nun habe ich eine Rechnung über 100,45SEK.

Die Rechnung wurde bei Erstellung wie folgt gebucht:

Konto     S                         H

1410     100,45SEK

1767                               20,09SEK

8339                               80,36SEK

 

Der Kunde rundet ab und bezahlt nur 100SEK. Folgende buchung:

Konto     S                           H

1200     100,00SEK

1410                                   100,45SEK

1767     0,11SEK

8770     0,34SEK

Kontenbezeichnung:

1410: Forderung aus Lieferung und Leistung

1200: Bank

1767: USt im anderen EG-Land stpfl. Lieferung

8770: Gewährte Rabatte

8339: Nicht steuerbare Umsätze EG-Land

Die Beträge werden bei mir natürlich in EUR gebucht. Habe die Swedischen Kronen lediglich angegeben um es einfacher zu gestalten.

Könntet Ihr bitte bestätigen, dass dies richtig sein dürfte. Kann ich das Konto 8770 auch beim aufrunden benutzen?

Danke

0 Kudos
Tags (2)
rukorni
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 3
18401 Mal angesehen

Guten Morgen Herr Köhler,

ich würde auch so buchen.

Bei den Überzahlungen würde ich statt 8770, das Erlöskonto 8339 bebuchen und die USt. auf Konto 1767.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

0 Kudos
Michael-Renz
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 3
18401 Mal angesehen

Hallo Herr Köhler,

§246 HGB regelt das sogenannte Saldierungsverbot, das auch für Aufwendungen und Erträge gilt. Bei Skonti und Rabatten gibt es die Sonderregelung, dass diese am Umsatz gekürzt werden dürfen. Bei freiwilligen Überzahlungen (also Ihren Aufrundern) handelt es sich aber m.E. nicht um eine mit den Rabatten zu verrechnende Position. Ich meine daher, dass die Aufrundungsbeträge auf ein gesondertes Konto im Bereich sonstErträge gebucht werden sollten.

Das könnte nur dort anders zu behandeln sein, wenn ein Kunde mal auf- und mal abrundet, also seine eigenen Über- und Unterzahlungen „ausgleicht“.

Beim Thema Aufrundung ist aber auch die Frage, ob überhaupt zum Zeitpunkt der Zahlung schon als Ertrag gebucht werden darf. Eigentlich ist der Empfänger ungerechtfertigt bereichert §812 BGB und hat bis zum Eintritt der Verjährung die Rückzahlungspflicht. Das ist zwar eher Unwahrscheinlich, und insofern wohl aus Vereinfachungsgründen nicht “ganz falsch“ wenn solche Aufrundungen gleich dem Ertrag zugerechnet werden.

Da sieht man’s mal wieder: Unser Rechts- und Steuersystem ist für eine so“legere“ Zahlungshaltung, wie bei den Schweden einfach nicht gedacht. Wir machen aus den „Öhren“ der Schweden gleich nen Buchhaltungselefant.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
2
letzte Antwort am 10.05.2019 07:27:01 von Michael-Renz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage